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§ 28 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 28 NDiszG – Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) 1Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ordnet auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen an; § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. 2Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 3Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Beschlagnahmen und Durchsuchungen werden von der Disziplinarbehörde durchgeführt. 2Sie kann hierzu die Polizeibehörden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes um Amtshilfe ersuchen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 18 - 40, Dritter Teil - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 21 - 31, Zweites Kapitel - Durchführung/
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