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§ 36 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Drittes Kapitel – Abschlussentscheidung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 36 NDiszG – Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, so ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Disziplinarbehörde, die sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) 1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamtin oder dem Beamten die in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung zugestellt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 18 - 40, Dritter Teil - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 32 - 37, Drittes Kapitel - Abschlussentscheidung/
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