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§ 63 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Zweiter Abschnitt – Beschwerde

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 63 NDiszG – Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Ist die Beschwerde in den Fällen des § 62 Abs. 2 begründet, so hebt das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 41 - 71, Vierter Teil - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 59 - 63, Drittes Kapitel - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/§§ 62 - 63, Zweiter Abschnitt - Beschwerde/
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