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§ 27 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

5. Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbVerfSchG – Eingaben

Eingaben einzelner Bürger oder einzelner Angehöriger des Verfassungsschutzes über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss bescheidet die an ihn gerichteten Eingaben, nachdem er diese dem Senat zur Stellungnahme übermittelt hat. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitglieds Petenten und Auskunftspersonen zu hören. § 26 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. Die Rechte des Eingabenausschusses bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVerfSchG,HH - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 24 - 27, 5. Abschnitt - Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes/
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