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§ 1 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 1 NVersG – Grundsatz

(1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen mit anderen Personen zu versammeln.

(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz/§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen/
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