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Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Zweiter Abschnitt – Laufbahngruppe 1
§ 21 NLVO – Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert sechs Monate. 2Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. 3Die fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern. 4Es können nur
- 1.
Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und
- 2.
Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,
die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 5Zeiten nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. 6Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung/§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber/§§ 20 - 23, Zweiter Abschnitt - Laufbahngruppe 1/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3556554,22