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§ 33 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Fünfter Abschnitt – Aufstieg

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 NLVO – Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,

  2. 2.

    sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.

(3) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem Aufstiegslehrgang, der mindestens 1.100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Aufstiegslehrgänge, die im Jahr 2020, 2021 oder 2022 enden, können weniger als 1 100 Unterrichtsstunden umfassen, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht. 3Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(4) 1Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 2Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. 3Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. 4Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung.

(5) 1Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann.

2In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest.

(6) 1Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. 2Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung/§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber/§§ 33 - 34, Fünfter Abschnitt - Aufstieg/