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§ 35 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Sechster Abschnitt – Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 NLVO – Regelungsbereich

Die §§ 36 bis 42 regeln die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen

  1. 1.

    eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

  2. 2.

    eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

  3. 3.

    eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung/§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber/§§ 35 - 42, Sechster Abschnitt - Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen/