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§ 41 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Sechster Abschnitt – Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 NLVO – Berufsbezeichnung

1Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. 2Beim Erwerb einer beschränkten Laufbahnbefähigung (§ 36 Abs. 2) wird abweichend von Satz 1 die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in deutscher Übersetzung ausgeübt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung/§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber/§§ 35 - 42, Sechster Abschnitt - Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen/
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