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§ 14 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 NLVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Beamte im juristischen Vorbereitungsdienst und im Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Referendar".

(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Dienstbezeichnung, die der Beamte nach Absatz 2 Satz 1 zu führen hat.

(4) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einem Bewerber, der wegen der Betreuung mindestens eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 40., als Schwerbehinderter des 45. Lebensjahres abgesehen hat, erhöht sich das Höchstalter nach Satz 1 je Kind um drei Jahre bis zu einem Höchstalter von 46 Jahren. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht,

  1. 1.
    bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. 2.
    in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen, und
  3. 3.
    in den Fällen, in denen der Bewerber einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes besitzt.

(5) In den Vorbereitungsdienst können Angestellte oder Arbeiter auch eingestellt werden, wenn sie das 40. Lebensjahr, für den einfachen Dienst das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und im öffentlichen Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren ausgeübt haben.

(6) Der Vorbereitungsdienst endet

  1. 1.
    bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
  2. 2.
    bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber/§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst/§§ 14 - 20, 1. Titel - Gemeinsame Vorschriften/