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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber/§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst/§§ 21 - 22, 2. Titel - Einfacher Dienst/
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§ 21 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 2. Titel – Einfacher Dienst
§ 21 NLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem nach näherer Bestimmung der Ausbildungsordnung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber/§§ 14 - 31, Abschnitt I - Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst/§§ 21 - 22, 2. Titel - Einfacher Dienst/
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