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§ 32a NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt Ia – Aufstieg

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32a NLVO – Aufstieg in den mittleren Dienst (1)

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von drei Jahren, davon mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 bewährt haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1.000 Stunden umfassen muss, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) Ist ein Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so kann die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgen. Dabei können Dienstzeiten in der Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung auf die Einführungszeit angerechnet werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat, jedoch höchstens bis zur Hälfte der regelmäßigen Einführungszeit. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber/§§ 32 - 32h, Abschnitt Ia - Aufstieg/