Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 35 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt II – Besondere Vorschriften für bestimmte Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 NLVO – Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (1)

(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung außer den in § 24 Abs. 2 genannten Zeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind.

(2) Auf die Probezeit für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können außer den in § 18 Abs. 2 Satz 1 genannten Dienstzeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr angerechnet werden, soweit sie fünf Jahre übersteigen; § 18 Abs. 2 gilt für die Anrechnung dieser Zeiten entsprechend.

(3) Der Aufstieg von der Laufbahn des gehobenen in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgt abweichend von § 32e Abs. 2 in entsprechender Anwendung des § 32c Abs. 2 und 3 Sätze 1, 6 und 7.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 9 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie nach näherer Bestimmung des Fachministeriums erfolgreich an einer Gruppenführerausbildung an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber/§§ 33 - 35, Abschnitt II - Besondere Vorschriften für bestimmte Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst/