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§ 36 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt III – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 NLVO – Allgemeines (1)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (§ 28 NBG) sind die in der Anlage 2a aufgeführten Laufbahnen. Für sie gelten die Vorschriften für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, soweit in diesem Abschnitt und in den Anlagen 2a und 2b nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 14 - 38, Teil II - Laufbahnbewerber/§§ 36 - 38, Abschnitt III - Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung/