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§ 6 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 NLVO – Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten (1)

Polizeivollzugsbeamte können die Befähigung für eine neue Laufbahn durch Unterweisung erwerben, wenn dies auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist. Die Zeit der Unterweisung muss mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 ist anzuwenden. Im Übrigen gilt für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten § 8.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 1 - 13, Teil I - Allgemeines/