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§ 12 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 NLVO – Dienstzeiten für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg sowie Erprobungszeiten (1)

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Verleihung eines Beförderungsamtes oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet werden, sowie bei der Anstellung nicht berücksichtigte oder nach der Anstellung entstandene Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 1 und 2 sind anzurechnen.

(2) Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge

  1. 1.
  2. 2.
    bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
  3. 3.
    bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen einer gesetzgebenden Körperschaft erteilt wurde,
  4. 4.
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für die Tätigkeit als Auslandslehrer,

gilt als Dienstzeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird; § 7 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Zeit eines Urlaubs zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 8 der Sonderurlaubsverordnung) ist keine Dienstzeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst außerhalb einer Laufbahn nach dem Beamtenrecht können auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet werden,

  1. 1.
    in vollem Umfang, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung,
  2. 2.
    zur Hälfte, wenn sie vor dem Erwerb der Laufbahnbefähigung

zurückgelegt worden sind. Das Gleiche gilt für Zeiten an einer Europäischen Schule, einer anerkannten Ersatzschule oder im Auslandsschuldienst oder für die Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit (Sätze 1 und 2) nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bereits auf eine Ausbildungs- oder Probezeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Dienstzeit nach Absatz 1 kann gekürzt werden um

  1. 1.
    die Hälfte der mit einem Diplom an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (§ 41 Abs. 5) abgeschlossenen Studienzeit, wenn für den Erwerb des Diploms ein Studium von drei Jahren gefordert wird, jedoch höchstens um ein Jahr,
  2. 2.
    die Zeit, in der der Beamte mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 oder A 16 oder R 2 mit Amtszulage wahrgenommen hat, wenn er diese Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt hat,

sofern die praktische Bewährung die Kürzung rechtfertigt.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 muss mindestens eine Dienstzeit (Absatz 1) von drei Jahren zurückgelegt worden sein. Von der dreijährigen Dienstzeit kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden, wenn die Dienstzeit nach Absatz 1 und die Zeit, die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden kann, für Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens zehn Jahre und sechs Monate und für Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens neun Jahre beträgt. Die Probezeit für eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn, die vor der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses abgeleistet worden ist, sowie die Zeit ihrer Kürzung oder Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 kann auf die Dienstzeit nach Satz 2 angerechnet werden. Eine weitere Anrechnung von Zeiten nach § 52 Abs. 1 und 2 auf die Zeit nach Satz 1 ist zulässig.

(6) Die Erprobungszeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NBG gilt als geleistet, soweit sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen einer gesetzgebenden Körperschaft bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 1 - 13, Teil I - Allgemeines/