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§ 13 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 NLVO – Schwerbehinderte (1)

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NLVO 2001,NI - LaufbahnV/§§ 1 - 13, Teil I - Allgemeines/
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