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§ 21 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Zweites Kapitel – Laufbahn

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 21 NBG – Aufstieg

1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. 2Es kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben werden. 3Für den Aufstieg nach Satz 1 ist das Ablegen einer Prüfung zu verlangen, wenn nicht durch Verordnung nach § 25 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist. 4Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so wird die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 festgestellt, nachdem die Beamtin oder der Beamte das Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBG,NI - Niedersächsisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, Zweiter Teil - Beamtenverhältnis/§§ 13 - 26, Zweites Kapitel - Laufbahn/