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§ 21 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbKHG – Einzelförderung von Investitionen

(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für

  1. 1.
    die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
  2. 2.
    die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Anlagegütern sowie die Ergänzungs- und Wiederbeschaffung mittel- und langfristiger Anlagegüter,
  3. 3.
    die Ergänzung von kurzfristigen Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
  4. 4.
    die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung und Wiederherstellung eines Anlagegutes, ausgenommen Gebrauchsgüter, wenn es in seiner Substanz wesentlich vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird oder seine Nutzungsdauer dadurch wesentlich verlängert wird (Verbesserung).

Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies medizinisch vertretbar und wirtschaftlich geboten ist. Eine Einzelförderung entfällt für Investitionskosten, die nach § 22 pauschal gefördert werden.

(2) Voraussetzung für die Förderung von Investitionen nach Absatz 1 ist deren Aufnahme in das Investitionsprogramm gemäß § 16.

(3) Die Förderung soll grundsätzlich mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise in Form einer Festbetragsfinanzierung erfolgen. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechende Verwirklichung der Investition ermöglicht. Er kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen festgelegt werden. Die Festbetragsförderung soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger für weitere förderungsfähige Investitionen zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. Näheres ist in der Bewilligung festzulegen.

(4) Die Förderung wird unter Angabe des förderungsfähigen Umfangs der Investitionen auf der Grundlage der hierfür veranschlagten und überprüften Kosten bewilligt. Die endgültige Höhe der förderungsfähigen Kosten wird nach Beendigung der Investitionsmaßnahme und Vorlage der Schlussabrechnung durch die zuständige Behörde festgelegt. Nach dieser Festlegung bemisst sich, in welcher Höhe Mehr- oder Minderkosten bei der Umsetzung der Investitionsmaßnahme entstanden sind. Abschlagszahlungen werden nach Entstehung der Kosten geleistet. Bis zur Vorlage der Schlussabrechnung und ihrer Prüfung können Fördermittel in angemessener Höhe zurückbehalten werden.

(5) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsförderung vereinbart worden ist und soweit Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen oder nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind, und dieser die zuständige Behörde unverzüglich nach dem Bekannt werden von den Mehrkosten unterrichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 19 - 29, Vierter Abschnitt - Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge/