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§ 13b HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Patientendatenschutz

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 13b HmbKHG – Beschränkung der Benachrichtigungspflicht

(1) Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange die Benachrichtigung

  1. 1.

    die öffentliche Sicherheit gefährden würde, oder

  2. 2.

    dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, oder

  3. 3.

    dazu führen würde, dass Sachverhalte, personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt würden.

(2) Wenn nach Absatz 1 von einer Benachrichtigung abgesehen wird, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu informieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 7 - 14, Zweiter Abschnitt - Patientendatenschutz/
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