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§ 29 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbKHG – Abschluss- und Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich dabei auch auf

  1. 1.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und des Rechnungswesens,

  2. 2.

    die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich

    1. a)

      der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität des Krankenhauses,

    2. b)

      der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Fehlbetrages,

  3. 3.

    die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Fördermittel.

(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung eingeschränkt erteilt oder versagt wird, ist der Abschlussbericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes im Übrigen bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 19 - 29, Vierter Abschnitt - Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge/
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