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§ 12 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BerlBG – Beanstandungsrecht

(1) Das Vorsitzende Mitglied nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder seine Vertretung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 kann Beschlüsse des Aufsichtsrats mit aufschiebender Wirkung bis zum Ende der Sitzung beanstanden.

(2) Das Vorsitzende Mitglied hat den beanstandeten Beschluss unverzüglich der Gewährträgerversammlung unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen vorzulegen. Auf Grund der Vorlage entscheidet die Gewährträgerversammlung zeitnah, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung. Die Entscheidung der Gewährträgerversammlung ersetzt den beanstandeten Beschluss.

(3) Das Beanstandungsrecht erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Personalausschusses gemäß § 11 Abs. 8 sowie andere Beschlüsse des Aufsichtsrats ersetzende Entscheidungen von Ausschüssen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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