Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 BerlBG – Rechtsform und Sitz

(1) Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet mit den Namen

  1. 1.
    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
  2. 2.
    Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
  3. 3.
    Berliner Wasserbetriebe (BWB).

(2) Die Sondervermögen der ehemaligen Eigenbetriebe

  1. 1.
    Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
  2. 2.
    Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
  3. 3.
    Berliner Wasserbetriebe (BWB)

sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt übergegangen; nicht mehr betriebszwecknotwendige Immobilien können vom Land durch Beschluss des Abgeordnetenhauses zum gutachterlichen Verkehrswert übernommen oder andernfalls sonst veräußert werden. Die Gesamtrechtsnachfolge der BSR umfasst auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. Die BSR stellen das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen frei, die es zum Zwecke der Entsorgung von Berliner Siedlungsabfällen eingegangen ist.

(3) Sitz der Anstalten ist Berlin.




§ 2 BerlBG – Beteiligungen und Unternehmensverträge der BWB

(1) Die BWB können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Beteiligungen als (typische oder atypische) stille Gesellschafter einräumen.

(2) Die BWB sind berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes oder vergleichbare Verträge abzuschließen. Die Leitung der BWB darf im Rahmen eines solchen Vertrages einer juristischen Person des privaten Rechts nur unterstellt werden, wenn das Land Berlin mehrheitlich an dieser beteiligt ist und der Einfluss des Landes Berlin bei der Erteilung von Weisungen gegenüber den BWB gewährleistet ist. Weisungen, die gegenüber den BWB unter Beachtung dieser Voraussetzungen ergehen, dürfen den öffentlichen Aufgaben der BWB sowie der Anstaltsträgerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung des Landes Berlin nicht zuwiderlaufen; sie haben Vorrang vor entgegenstehenden Beschlüssen des Aufsichtsrats der BWB.

(3) Der Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verträge bedarf der Zustimmung der Gewährträgerversammlung der BWB; der Vorstand der BWB ist auf Verlangen der Gewährträgerversammlung zur Vorbereitung und zum Abschluss derartiger Verträge verpflichtet. Der Abschluss solcher Verträge ist öffentlich bekannt zu machen.




§ 3 BerlBG – Aufgaben

(1) Die Aufgaben sind von den Anstalten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen; in diesen Fällen ist das Rechnungswesen für die wettbewerblichen Geschäftsbereiche vollständig getrennt zu halten. Für die BVG ist die Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb nur in dem in der Satzung vorgegebenen Rahmen möglich.

(2) Die Geschäfte der Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Anstalten sollen einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie sind verpflichtet, ihren Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Über eine Rücklagenbildung ist das Abgeordnetenhaus von Berlin zu unterrichten.

(3) Aufgaben der BSR sind unter besonderer Berücksichtigung der Förderung einer abfallvermeidenden Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung

  1. 1.

    die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Straßenreinigung für Berlin,

  3. 3.

    die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,

  4. 4.

    die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Stadtsauberkeit einschließlich der Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen und deren regelmäßige Leerung gemäß § 1a des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    weitere den BSR durch Gesetz zugewiesene Aufgaben, die Einrichtungen des Landes Berlin nur bei den BSR nachfragen dürfen, und

  6. 6.

    die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes sowie der Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste)

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden.

(4) Aufgabe der BVG ist die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die BVG wird im Wesentlichen für das Land Berlin tätig.

(5) Aufgaben der BWB sind

  1. 1.

    die Wasserversorgung Berlins,

  2. 2.

    die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers einschließlich des Betriebs und der Unterhaltung von Oberflächenwasser-Aufbereitungsanlagen,

  3. 3.

    eine verbraucherfreundliche, effiziente, sozial- und klimaverträgliche Erzeugung und Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme auf der Basis erneuerbarer Energien sowie die Erbringung von Energie- und Infrastrukturdienstleistungen in einer gesellschaftsrechtlich selbstständigen Tochter (Berliner Stadtwerke). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Stadtwerke Tochtergesellschaften bilden. Für einen Übergangszeitraum kann das Unternehmen zusätzlich Strom und Wärme aus dezentralen KWK-Anlagen (Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent) produzieren und vermarkten, die zu einem größtmöglichen Anteil mit nachhaltig erzeugten, erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt analog. Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die Anstalten können im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung

  1. 1.

    mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen,

  2. 2.

    auch außerhalb Berlins tätig werden; für die BVG sowie Unternehmensbeteiligungen der BVG gilt dies grundsätzlich nicht,

  3. 3.

    sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen,

  4. 4.

    Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben. Für Beteiligungen bedarf es der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Macht die Anstalt von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so ist sicherzustellen, dass ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 der Landeshaushaltsordnung vereinbart wird. Die Tochterunternehmen stellen sicher, dass in ihnen die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575), in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 1 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung finden,

  5. 5.

    Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen und

  6. 6.

    Satzungen erlassen, insbesondere Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen. Die jeweilige Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die Satzung kann auch vorsehen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen im Einzelnen bezeichnete Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können.

(7) Näheres regeln die Betriebs- bzw. Anstaltssatzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden.




§ 4 BerlBG – Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die BSR nehmen die Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, die BWB nehmen die Aufgaben nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 für Berlin mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr.

(2) Sind Grundstücke gemäß § 44 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an die Anlagen der öffentlichen Entwässerung angeschlossen, müssen diese Anlagen benutzt werden (Benutzungszwang).

(3) Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu verlangen (Anschlussrecht). Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer ist nach dem erfolgten Anschluss berechtigt, Wasser aus dieser Anlage zu beziehen (Benutzungsrecht). Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke auf eigene Kosten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Der gesamte Bedarf an Wasser ist auf diesen Grundstücken ausschließlich aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu decken (Benutzungszwang). Auf Antrag kann die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden, soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen. Ausgenommen von dem Anschluss- und Benutzungszwang sind Kleinmengen bis 150 m3 pro Jahr und Grundstück. Den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Nießbrauchberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Anschluss- und Benutzungsrechts an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und des Anschluss- und Benutzungszwanges für Wasser sowie deren Vollzug und Beschränkungen des Benutzungszwanges zu regeln, und dabei insbesondere im Einzelfall eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser vorzusehen, soweit dieser auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Allgemeinwohls zu einer unbilligen oder unzumutbaren Härte führt. Eine unbillige oder unzumutbare Härte liegt in der Regel in den Fällen nicht vor, in denen bis zum 6. Dezember 2007 keine Eigenförderung betrieben wurde, kein Erlaubnisverfahren zu einer Eigenförderung durch Antragstellung eingeleitet war oder keine Erlaubnis, Bewilligung oder ein altes Recht oder eine alte Befugnis zu einer Eigenförderung erteilt war. Im Falle einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Beschränkung des Benutzungszwanges oder Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser liegt die Zuständigkeit für die Erteilung sowohl der Beschränkung als auch der Befreiung bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung; in allen übrigen Fällen der Beschränkung des Benutzungszwanges oder der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser liegt die Zuständigkeit für die Erteilung sowohl der Beschränkung als auch der Befreiung bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück durch eine Eigenversorgungsanlage auf der Grundlage einer bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 4 erteilten Erlaubnis, Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zur Förderung von Wasser nach dem Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), mit Wasser versorgen, dürfen im Umfang der erteilten Erlaubnis, Bewilligung, des ähnlichen alten Rechts oder der alten Befugnis vorbehaltlich des Satzes 2 für einen Zeitraum von bis zu neun Jahren nach Ende der zeitlichen Befristung die Eigenversorgungsanlage weiter betreiben, wenn sonst eine erhebliche Härte für die Antragstellerin oder den Antragsteller bestünde und sofern die zuständige Behörde die notwendige Verlängerung der Erlaubnis für die Grundwasserförderung erteilt hat. 15 Jahre nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 602), spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, gilt der Anschluss- und Benutzungszwang in seinem in Absatz 3 beschriebenen Umfang ohne Ausnahmen, soweit nicht eine Beschränkung oder eine Befreiung auf Grund der gemäß Absatz 4 ergangenen Verordnung erteilt worden ist oder erteilt wird.




§ 5 BerlBG – Gewährträger

Gewährträger der Anstalten ist das Land Berlin. Das Land haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Anstalten, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten zu erlangen ist. Das Land Berlin gewährt Ausgleich, soweit die Anstalten aus eigener Kraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht in der Lage sind.




§ 6 BerlBG – Organe und fakultativer Beirat

(1) Die Organe der Anstalten sind

  1. 1.
    der Vorstand,
  2. 2.
    der Aufsichtsrat und
  3. 3.
    die Gewährträgerversammlung.

(2) Es kann ein Beirat gebildet werden.




§ 7 BerlBG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.

(2) Der Aufsichtsrat bestimmt ein vorsitzendes Mitglied des Vorstands; dieses entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer nach Erfahrung und Vorbildung zur Leitung der Anstalt geeignet ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig. Die Anstellungsverträge sind auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.

(5) Einem Mitglied des Vorstands ist vom Aufsichtsrat die Zuständigkeit für soziale und personelle Angelegenheiten zu übertragen. Diesem Vorstandsmitglied können weitere Aufgaben übertragen werden. Es soll im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat bestellt werden. § 10 Abs. 7 und 8 bleibt unberührt.




§ 8 BerlBG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vertrauensvoll und eng zum Wohl der Anstalt zusammenzuarbeiten. Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Anstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher Kaufleute angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Schließt die Anstalt für die Mitglieder des Vorstands eine Haftpflichtversicherung ab, ist ein angemessener Selbstbehalt zu vereinbaren.

(3) Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements.

(4) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall keine abweichende Anordnung trifft. Sie sind berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit dem Aufsichtsrat darzulegen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Bei der BVG bedarf die Geschäftsordnung der Zustimmung des Aufsichtsrates sowie der Gewährträgerversammlung.




§ 9 BerlBG – Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Anstalt. Das Vertretungsrecht wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebs auf einzelne Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen und dabei auf bestimmte Aufgabenbereiche, bestimmte Beträge oder in anderer Weise beschränken.

(3) In Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder vertritt der Aufsichtsrat die Anstalt. Für den Aufsichtsrat handelt sein vorsitzendes Mitglied.

(4) Die Namen der Vorstände, der Prokuristinnen und Prokuristen und der Handlungsbevollmächtigten, die für die Anstalt zeichnungsberechtigt sind, sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht sind öffentlich bekannt zu machen.




§ 10 BerlBG – Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

  1. 1.
    ein vom Senat zu bestimmendes Mitglied des Senats als vorsitzendes Mitglied,
  2. 2.
    sieben von der Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Senats zu bestellende Mitglieder, wobei dem jeweiligen Aufsichtsrat ein Mitglied der für Abfallwirtschaft, der für Wasser- und Abwasserwirtschaft oder der für öffentlichen Personennahverkehr fachlich zuständigen Senatsverwaltung angehört,
  3. 3.
    acht vom Gesamtpersonalrat, soweit ein solcher besteht, sonst vom Personalrat zu bestellende Mitglieder, von denen mindestens ein Mitglied nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Anstalt sein darf. Diese bestimmen das stellvertretende Vorsitzende Mitglied.

(2) Zum Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 darf nicht bestellt werden, wer

  1. 1.
    bereits zehn oder mehr andere Aufsichtsratsämter in Gesellschaften, die nicht demselben Konzern angehören, bekleidet,
  2. 2.
    in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor dieser Bestellung Mitglied im Vorstand derselben Anstalt gewesen ist,
  3. 3.
    wegen mittelbarer oder unmittelbarer Bindungen an ein Wettbewerbsunternehmen der Gefahr der Befangenheit ausgesetzt ist,
  4. 4.
    während der letzten sieben Jahre eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat oder über dessen Vermögen während dieser Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
  5. 5.
    keine besondere wirtschaftliche Sachkunde und persönliche Eignung besitzt, die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkungsvoll zu unterstützen.

(3) Absatz 2 Nr. 3 findet auf die BWB keine Anwendung.

(4) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von fünf Jahren gebildet und bleibt bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats im Amt. Die Gewährträgerversammlung und die Personalvertretung können von ihnen bestellte Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Die nachfolgenden Mitglieder werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats bestellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Sätzen 2 und 3 hat die Gewährträgerversammlung der BWB die Weisungen des Landes Berlin zu befolgen.

(5) Das Vorsitzende Mitglied kann sich durch seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär mit allen Rechten und Pflichten vertreten lassen. Sind beide verhindert, so führt das stellvertretende Vorsitzende Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 den Vorsitz.

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Satzung kann für Entscheidungen, die der Aufsichtsrat kraft Gesetzes zu treffen hat, kein Mehrheitserfordernis bestimmen, das von der jeweiligen gesetzlichen Regelung abweicht.

(8) Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall beschließt er unter Geltung des Absatzes 7 Satz 2 und 3 mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung über die Aufnahme des Umlaufverfahrens trifft das Vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats. Es fordert die Aufsichtsratsmitglieder zur schriftlichen Abstimmung über die Durchführung des Umlaufverfahrens und den zu fassenden Beschluss auf. Das Vorsitzende Mitglied hat den Mitgliedern eine Frist zur Abgabe der schriftlichen Abstimmung von mindestens fünf Werktagen einzuräumen. Im Umlaufverfahren kann ein Beschluss gefasst werden, wenn nicht innerhalb der in Satz 4 genannten Frist mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Durchführung des Umlaufverfahrens widersprochen hat. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Umlaufverfahrens Absatz 7 entsprechend.




§ 11 BerlBG – Pflichten und Rechte des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden Mitglied einberufen, sooft es die Lage des Geschäfts erfordert. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung zu beachten. Verletzen sie die Sorgfalt schuldhaft, haften sie der Anstalt gegenüber auf Schadensersatz. Schließt die Anstalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie für den Vertreter oder die Vertreterin gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 eine Haftpflichtversicherung ab, ist ein angemessener Selbstbehalt zu vereinbaren.

(3) Der Aufsichtsrat entscheidet über und ist zuständig für

  1. 1.

    die Bestellung und Abberufung des vorsitzenden Mitglieds sowie der sonstigen Mitglieder des Vorstands; bei der BVG über den Vorschlag zur Bestellung und Abberufung des vorsitzenden Mitglieds sowie der sonstigen Mitglieder des Vorstands,

  2. 2.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans,

  3. 3.

    den Antrag auf Genehmigung allgemein geltender Gebühren oder Tarife und Entgelte für Leistungsnehmende oder die Zustimmung zu diesen,

  4. 4.

    den Erlass von Satzungen, insbesondere von Benutzungs-, Gebühren-, Kostenerstattungs- und Beitragssatzungen,

  5. 5.

    die Feststellung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses,

  6. 6.

    die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

(4) Der Aufsichtsrat schlägt der Gewährträgerversammlung die zu bestellende Abschlussprüfende oder den zu bestellenden Abschlussprüfenden vor.

(5) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen. Der Aufsichtsrat der BVG informiert die Gewährträgerversammlung der BVG regelmäßig sowie zusätzlich auf deren Anforderung zeitnah und umfassend über die Geschäftsführung des Vorstands. Der Aufsichtsrat der BWB informiert die Gewährträgerversammlung der BWB regelmäßig sowie zusätzlich auf deren Anforderung zeitnah und umfassend über die Geschäftsführung des Vorstandes hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3.

(6) Die Satzung regelt, zu welchen Geschäften und Maßnahmen der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus bestimmen, in welchen Fällen von besonderer Bedeutung Geschäfte und Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen.

(7) Ein Personalausschuss ist zu bestellen; weitere Ausschüsse können bestellt werden. Bestellt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse, so wählt er die Mitglieder und das Vorsitzende Mitglied. Die Aufgaben nach Absatz 3 können einem Ausschuss nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden. Die Ausschüsse berichten dem Aufsichtsrat regelmäßig über ihre Arbeit.

(8) Über die Anstellungsverträge und Nebenabreden der Vorstandsmitglieder hierzu entscheidet der Personalausschuss. Der Personalausschuss schließt mit den Mitgliedern des Vorstands jährliche Zielvereinbarungen einschließlich der Regelungen für die variablen Gehaltsbestandteile ab und wertet die im jeweiligen Vorjahr abgeschlossene Zielvereinbarung aus. Bei der BVG bedarf es vor Abschluss der Zielvereinbarung einschließlich der Regelungen über die variablen Gehaltsbestandteile der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Dem Personalausschuss gehören das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats als vorsitzendes Mitglied dieses Ausschusses sowie mindestens ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bestelltes Mitglied und mindestens zwei nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 bestellte Mitglieder des Aufsichtsrats an. Der Aufsichtsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 an Stelle des Personalausschusses im Einzelfall selbst durchzuführen.




§ 12 BerlBG – Beanstandungsrecht

(1) Das Vorsitzende Mitglied nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder seine Vertretung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 kann Beschlüsse des Aufsichtsrats mit aufschiebender Wirkung bis zum Ende der Sitzung beanstanden.

(2) Das Vorsitzende Mitglied hat den beanstandeten Beschluss unverzüglich der Gewährträgerversammlung unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen vorzulegen. Auf Grund der Vorlage entscheidet die Gewährträgerversammlung zeitnah, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung. Die Entscheidung der Gewährträgerversammlung ersetzt den beanstandeten Beschluss.

(3) Das Beanstandungsrecht erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Personalausschusses gemäß § 11 Abs. 8 sowie andere Beschlüsse des Aufsichtsrats ersetzende Entscheidungen von Ausschüssen.




§ 13 BerlBG – Beirat

Der Aufsichtsrat kann einen Beirat bestellen. Der Beirat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat in allen Fragen, die Aufgaben der Anstalt, das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge berühren. Dem Beirat gehören bis zu zehn Sachverständige an, die auf fünf Jahre bestellt sind. Die Berliner Stadtwerke im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 3 erhalten einen obligatorischen Beirat sowie eine obligatorische Ombudsstelle. Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Abgeordnetenhaus nach dem d’Hondt-Verfahren bestellt werden, wobei jede Fraktion, die mehr als ein Mitglied entsendet, maximal die Hälfte der von ihr vorzuschlagenden Sitze mit Abgeordneten besetzen darf.




§ 14 BerlBG – Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung wird vom Senat bestellt. Ihr gehören jeweils ausschließlich die folgenden Mitglieder des Senats oder die entsprechenden Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre der folgenden Senatsverwaltungen an:

  1. 1.
    die für die Rechtsaufsicht gemäß § 21 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung,
  2. 2.
    die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,
  3. 3.
    im Fall der BSR die für Abfallwirtschaftsplanung zuständige Senatsverwaltung,
  4. 4.
    im Fall der BVG die für öffentlichen Personennahverkehr zuständige Senatsverwaltung,
  5. 5.
    im Fall der BWB die für Wasser- und Abwasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

Den Vorsitz bestimmt der Senat. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt in den im Gesetz und in der jeweiligen Anstaltssatzung bestimmten Fällen, insbesondere über

  1. 1.
    die Bestellung auf Vorschlag des Senats und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 bis 4,
  2. 2.
    die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder,
  3. 3.
    auf Vorschlag des Aufsichtsrats über die Satzung und ihre Änderungen; bei der BVG ist ein Beschluss über die Satzung und ihre Änderungen auch ohne einen entsprechenden Vorschlag des Aufsichtsrats möglich; die Gewährträgerversammlung hat den Aufsichtsrat in diesem Fall zu unterrichten,
  4. 4.
    die Entlastung des Aufsichtsrats,
  5. 5.
    die Bestellung der Abschlussprüfenden auf Vorschlag des Aufsichtsrats und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,
  6. 6.
    Beanstandungen gemäß § 12,
  7. 7.
    die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der BVG auf Vorschlag des Aufsichtsrates; die Gewährträgerversammlung kann eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch ohne Vorschlag des Aufsichtsrates beschließen.

(3) Die gemäß § 11 Abs. 8 abgeschlossene jährliche Zielvereinbarung und die Gehaltsstruktur von fixen und variablen Bestandteilen sowie die Auswertung der im jeweiligen Vorjahr abgeschlossenen Zielvereinbarung sind der Gewährträgerversammlung zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die Gewährträgerversammlung holt vor der Bestellung gemäß Absatz 2 Nr. 5 eine Erklärung der oder des vorgesehenen Abschlussprüfenden darüber ein, ob Beziehungen zwischen der oder dem Abschlussprüfenden, ihrer oder seiner Gesellschaft und der Anstalt bestehen, die Zweifel an ihrer oder seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

(5) Die Gewährträgerversammlung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, sofern kein Mitglied widerspricht.

(6) Der Vorstand der BVG unterliegt den Weisungen der Gewährträgerversammlung.

(7) Der Vorstand der BWB unterliegt hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 den Weisungen der Gewährträgerversammlung.




§ 15 BerlBG – Personalwirtschaft

(1) Die Anstalten tragen die Verpflichtung zur Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung sowie ähnlichen Leistungen auch gegenüber den ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und deren Hinterbliebenen, soweit der entsprechende ehemalige Eigenbetrieb die Versorgungsleistungen unmittelbar oder mittelbar getragen hat.

(2) Beschäftigungszeiten beim Land Berlin und bei den Anstalten werden gegenseitig angerechnet.

(3) Die Beschäftigten der Anstalten, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalten Beschäftigte des jeweils entsprechenden Eigenbetriebs gewesen sind, haben das Recht, im Falle einer Rechtsformänderung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. In diesem Fall werden die Beschäftigten so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin ununterbrochen bestanden. Die Rechtsformänderung ist jeder und jedem Beschäftigten der Anstalt persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin mitzuteilen. Nimmt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter das Rückkehrrecht wahr, so ist dies schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Mitteilung anzuzeigen. Mit ihrem Widerspruch gehören die Beschäftigten dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Dienststelle wird das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf.

(4) Der Vorstand entscheidet über alle Personalangelegenheiten der Beschäftigten. Er ist das zuständige Organ nach § 8 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.




§ 16 BerlBG – Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlicher Kostenersatz oder Tarife und Entgelte der BSR und der BWB

(1) Die Anstalten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erheben im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) Gebühren, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Die Gebühren sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Anstalten im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) privatrechtliche Tarife erheben, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anstalten können Beiträge für den Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erheben. Sie können ferner bestimmen, dass ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) der entstandene Aufwand und die Kosten ersetzt werden (öffentlich-rechtlicher Kostenersatz). Insbesondere können die BWB für den Anschluss an Anlagen der Wasserversorgung und der Entwässerung Beiträge erheben oder bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der entstandene Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die für Anschlüsse oder Leistungen gleicher Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die weitere Ausgestaltung der Regelungsinhalte der Sätze 1 bis 4 ist durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6 zu regeln. In einer solchen Satzung können die BWB auch bestimmen, dass die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören. In diesem Fall erfolgt ein Kostenansatz nach Absatz 1 oder 2.

(4) Sofern die Anstalten abweichend von Absatz 3 keine Beiträge erheben oder öffentlich-rechtlichen Kostenersatz geltend machen, können sie für die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 privatrechtliche Entgelte erheben. Insbesondere können die BWB für die in Absatz 3 Satz 3 beschriebenen Leistungen einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erheben.

(5) Die Anstalten bestimmen durch Satzung, für welche Leistungen sie Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz (Absätze 1 und 3) oder privatrechtliche Tarife und Entgelte (Absätze 2 und 4) erheben. Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlicher Kostenersatz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(6) Die Gebühren oder privatrechtlichen Tarife können in eine Grund- und Benutzungsgebühr oder in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden. Die Grundgebühr und der Grundpreis können progressiv und degressiv gestaltet werden. Mengenrabatte auf Benutzungsgebühren und Arbeitspreise sind unzulässig. § 8 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, kalkulatorische Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten, kalkulatorische Einzelwagnisse, Rückstellungen, eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und Aufwendungen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung.

(8) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um den Anstalten vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach Absatz 12 zu erlassenden Rechtsverordnung.

(9) Das betriebsnotwendige Kapital ist jährlich durch einen von dem Senat festzulegenden Zinssatz angemessen kalkulatorisch zu verzinsen. Die Höhe des nach Satz 1 festzulegenden Zinssatzes entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen bezogen auf den Betrachtungszeitraum der abgeschlossenen 20 Jahre, die dem jeweils nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Absatz 2 vorausgehen. Bei der Festlegung des Zinssatzes hat der Senat die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, dem Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Absatz 2 vorausgehenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen, wobei abgeschlossene Jahre zu betrachten sind.

(10) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Damit werden etwaige Abweichungen von den zum Zeitpunkt der Gebühren- oder Tarifgenehmigung angenommenen Kosten ermittelt. Die Leistungsnehmenden dürfen nur mit den tatsächlich entstandenen Kosten belastet werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach Absatz 1 Satz 2 auszugleichen. Die Regelungsinhalte der Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn sich zwischen Vor- und Nachkalkulation die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in seiner Rechtsnatur ändert. Die Verzinsung erfolgt gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Kostenunterdeckungen sind ebenfalls innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen auszugleichen.

(11) Werden Gebühren oder Beiträge nach den Absätzen 1 und 3 erhoben oder öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach Absatz 3 geltend gemacht, sind insoweit die Vorschriften der §§ 3 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13, 14, 16, 17, 19 Satz 1, 20 und 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Die Anstalten können neben den Gebühren nach Absatz 1 auch Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen nach § 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erheben. Näheres regeln die Anstalten durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6. Im Übrigen ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge nicht anwendbar. Für Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. a)

    über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2 und § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in § 236 Absatz 3 an die Stelle der Wörter "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter "§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Absatz 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Einspruch" das Wort "Widerspruch" und an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" tritt und in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden sowie die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich beträgt,

  2. b)

    weiterhin die §§ 99,122, 224 und 226.

Es kann davon abgesehen werden, Gebühren und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag weniger als 15 Euro beträgt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung sowie das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(12) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 sowie 8 bis 10 genannten, bei der Gebühren- oder Tarifkalkulation zu beachtenden Kriterien sowie den Zinssatz gemäß Absatz 9 zu bestimmen. Ferner kann der Senat durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere zum Bemessungsmaßstab, zur Ermittlung der abgabenrechtlich relevanten Flächen und der Bebaubarkeit des Grundstücks, zur Feststellung des Abgabenschuldners, zur Erhebung und Kalkulation der Abgaben sowie zur Erhebung von Beiträgen und öffentlich-rechtlichem Kostenersatz nach Absatz 3 festlegen.

(13) Werden Gebühren oder Beiträge nach den Absätzen 1 und 3 erhoben oder wird öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach Absatz 3 geltend gemacht, ist die jeweilige Anstalt, die den Bescheid erlässt, Widerspruchsbehörde. Die jeweilige Anstalt legt fest, welche Stelle der Anstalt die Aufgabe der Widerspruchsbehörde wahrnimmt. Für das Vollstreckungsverfahren gilt § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(14) Verwaltungsakte über Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz sowie sonstige Verwaltungsakte werden schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Bescheidempfangende dies unverzüglich verlangt. Die jeweilige Anstalt kann mit dem Bescheidempfangenden vereinbaren, dass Daten sowohl in einem gängigen menschenlesbaren Datenformat (z. B. als PDF-Datei - Portable Document Format -) als auch in einem gängigen strukturierten elektronischen Datenformat (z. B. XML-Format) übermittelt werden, wobei für die Bekanntgabe die Bescheidübermittlung in einem menschenlesbaren Datenformat maßgeblich ist. Ferner kann die jeweilige Anstalt mit Zustimmung des jeweiligen Bescheidempfangenden den Bescheid in einem menschenlesbaren Datenformat (z. B. als PDF-Datei per E- Mail) an den Bescheidempfangenden übermitteln und hierdurch bekanntgeben. Für die Bekanntgabe des Bescheids durch elektronische Übermittlung gilt § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Alternativ kann der Bescheid in einem menschenlesbaren Datenformat auch auf einer elektronischen Plattform zum Abruf bereitgestellt werden. Für die Bekanntgabe des Bescheids bei einem Abruf über öffentlich zugängliche Netze gilt § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 41 Absatz 2a Satz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Weiter sind die §§ 87a, 122a Absatz 1 bis 3 und 157 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Satzung der jeweiligen Anstalt davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern der Leistungsnehmende nicht ausdrücklich widerspricht, gelten von diesem erteilte SEPA-Lastschriftmandate uneingeschränkt für den Fall fort, dass sich die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in seiner Rechtsnatur ändert.

(15) Die Anstalten können durch Satzung bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Sie können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch automatisierter Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen. § 24 bleibt unberührt.

(16) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BWB sind berechtigt, Grundstücke zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 5, einschließlich der Ermittlung öffentlicher Abgaben, zu betreten. Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BSR zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3, einschließlich der Ermittlung öffentlicher Abgaben. Näheres regeln die Anstalten durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6. Soweit hierdurch die Grundrechte nach Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.




§ 17 BerlBG – Verfahren der Gebühren- und Tariffestsetzung

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung allgemein geltender Gebühren oder Tarife und Entgelte (§ 11 Abs. 3 Nr. 3) trifft der Aufsichtsrat der jeweiligen Anstalt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Einbeziehung

  1. 1.

    des Wirtschaftsplans für die Kalkulationsperiode,

  2. 2.

    der darauf bezogenen Überleitungsrechnung zur Kalkulation der Gebühren oder Tarife,

  3. 3.

    des testierten Jahresabschlusses des dem laufenden Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres sowie

  4. 4.

    eines Wirtschaftsprüfungsgutachtens; Gegenstand des Wirtschaftsprüfungsgutachtens ist auch die Überleitungsrechnung.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Bestellung des oder der Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde und erteilt den Prüfungsauftrag.

(3) Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen stellt fest, ob die festzusetzenden Gebühren oder Tarife die Anforderungen des § 16 Abs. 1 sowie die Anforderungen der nach § 16 Absatz 12 erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen.




§ 18 BerlBG – Geschäftsjahr, Prüfung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang (Jahresabschluss/Konzernabschluss) und Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.

(3) Der Jahresabschluss/Konzernabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen. Die Kosten trägt die Anstalt.

(4) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss/Konzernabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und dem Prüfungsbericht, dem Lagebericht und den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewährträgerversammlung vor.

(5) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Lageberichts gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(6) Im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle sind für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe der in § 1 benannten Anstalten die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, aufgegliedert nach Bestandteilen (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter), anzugeben. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.




§ 19 BerlBG – Treue- und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalten einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Betriebszwecken der Anstalten setzen könnte. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die den Anstalten im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte. Sie dürfen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern ausüben. Satz 4 gilt nicht für Mitglieder des Aufsichtsrats der BWB.

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalten haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Anstalten bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

(3) Die Gewährung von Krediten der Anstalt an Mitglieder des Vorstands oder Mitglieder des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen ist untersagt. Dies gilt nicht für die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 bestellten Mitglieder, soweit es sich um Kredite handelt, die sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von ihrer jeweiligen Anstalt erhalten können.




§ 20 BerlBG – Interessenkonflikte

(1) Jedes Mitglied des Vorstands hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat offen zu legen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen zu legen. Der Aufsichtsrat hat die Gewährträgerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung zu informieren.

(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen.




§ 21 BerlBG – Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die in § 1 genannten Anstalten übt die gemäß Geschäftsverteilung des Senats hierfür zuständige Senatsverwaltung aus. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Einhaltung des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes sowie der Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen werden, ist die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung.




§ 22 BerlBG – Genehmigungsverfahren

(1) Die in § 16 genannten Gebühren oder Tarife und Entgelte sind durch die zuständige Genehmigungsbehörde der jeweiligen Anstalt zu genehmigen.

(2) Die Genehmigung ist unter Beifügung der Unterlagen, die zur Feststellung der in § 16 genannten Anforderungen notwendig sind, insbesondere des Wirtschaftsprüfungsgutachtens nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 und des Aufsichtsratsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 Nr. 3, spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem sie wirksam werden soll. Von dieser Frist kann im Einvernehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abgewichen werden, wenn hierdurch nicht das rechtzeitige Inkrafttreten der Gebühren oder Tarife gefährdet wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 erfüllt sind.

(3) Hat die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gelten die beantragten Gebühren oder Tarife und Entgelte als genehmigt.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens festzulegen.




§ 23 BerlBG – Veröffentlichungspflicht, Zwangsgeld

(1) Jede Anstalt ist verpflichtet, anstehende Vergaben, die unterhalb des jeweiligen in § 2 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerts liegen, in geeigneter Weise zu veröffentlichen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Veröffentlichung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Unternehmen in die Lage versetzt werden, fristgerecht eine Bewerbung abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vergaben, die einen Auftragswert von 50.000 Euro nicht überschreiten.

(2) Im Falle eines Verstoßes gegen Absatz 1 oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Vergaberecht und eines dadurch von der EU-Kommission auf Grund eines Vertragsverletzungsverfahrens festgesetzten Zwangsgeldes ist die jeweilige Anstalt verpflichtet, das Land Berlin von auf Grund dieses Verfahrens bestehenden Forderungen freizustellen.




§ 24 BerlBG – Verarbeitung personenbezogener Daten, Verordnungsermächtigungen

(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen die Anstalten personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, ihrer satzungsgemäßen Aufgaben oder ihrer rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. (1)

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung spezifische Anforderungen für die Verarbeitung und sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung festlegen.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) sollen in § 24 Absatz 1 nach dem Wort "Forderungen" die Wörter " , unabhängig, ob diese öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsnatur sind," eingefügt werden.
Diese Änderung ist wegen Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) gegenstandslos.




§ 25 BerlBG – Bekanntmachungen

Soweit öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, geschieht dies im Amtsblatt für Berlin oder im Bundesanzeiger, soweit gesetzliche Regelungen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht entgegenstehen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.




§ 26 BerlBG – Geltung der Landeshaushaltsordnung

Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden bis auf die §§ 63 bis 69, 88 bis 90, 94 Absatz 1 und 2, §§ 95 bis 99 sowie die §§ 111 und 112 keine Anwendung.




§ 27 BerlBG – Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen einen Corporate Governance Kodex, der sich an den Bestimmungen der Berliner Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) über eine gute Unternehmensführung in der jeweils geltenden Fassung orientiert. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen vor. Der Bericht über die Anwendung des Corporate Governance Kodex erfolgt jährlich. Der Bericht wird veröffentlicht.




§ 28 BerlBG – Geltung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung findet insbesondere auch bei der Besetzung der Organe und der Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen Anwendung.




§ 29 BerlBG – Übergangsregelungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Anstalten und ihre Amtszeiten bleiben unverändert, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.

(2) Die Gewährträgerversammlungen der Anstalten sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 14 neu zu bestellen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entscheidet der Aufsichtsrat über das Fortbestehen des Beirats gemäß § 13.




§ 30 BerlBG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:

  1. 1.
    das Berliner Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 475),
  2. 2.
    das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 591).