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§ 23 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BerlBG – Veröffentlichungspflicht, Zwangsgeld

(1) Jede Anstalt ist verpflichtet, anstehende Vergaben, die unterhalb des jeweiligen in § 2 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerts liegen, in geeigneter Weise zu veröffentlichen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Veröffentlichung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Unternehmen in die Lage versetzt werden, fristgerecht eine Bewerbung abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vergaben, die einen Auftragswert von 50.000 Euro nicht überschreiten.

(2) Im Falle eines Verstoßes gegen Absatz 1 oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Vergaberecht und eines dadurch von der EU-Kommission auf Grund eines Vertragsverletzungsverfahrens festgesetzten Zwangsgeldes ist die jeweilige Anstalt verpflichtet, das Land Berlin von auf Grund dieses Verfahrens bestehenden Forderungen freizustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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