Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.
Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)
Inhaltsübersicht (2) | §§ |
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Erster Teil: | |
Grundlagen der Kommunalverfassung | 1 bis 18 |
Zweiter Teil: | |
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen | 19 bis 22 |
Dritter Teil: | |
Gebiete | 23 bis 27 |
Vierter Teil: | |
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger | 28 bis 44 |
Fünfter Teil: | |
Innere Kommunalverfassung | 45 bis 96 |
Erster Abschnitt: | |
Vertretung | 45 bis 70 |
Zweiter Abschnitt: | |
Ausschüsse der Vertretung | 71 bis 73 |
Dritter Abschnitt: | |
Hauptausschuss | 74 bis 79 |
Vierter Abschnitt: | |
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter | 80 bis 89 |
Fünfter Abschnitt: | |
Ortschaften, Stadtbezirke | 90 bis 96 |
Sechster Teil: | |
Samtgemeinden | 97 bis 106 |
Erster Abschnitt: | |
Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden | 97 bis 102 |
Zweiter Abschnitt: | |
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde | 103 bis 106 |
Siebenter Teil: | |
Beschäftigte | 107 bis 109 |
Achter Teil: | |
Kommunalwirtschaft | 110 bis 158 |
Erster Abschnitt: | |
Haushaltswirtschaft | 110 bis 129 |
Zweiter Abschnitt: | |
Sondervermögen und Treuhandvermögen | 130 bis 135 |
Dritter Abschnitt: | |
Unternehmen und Einrichtungen | 136 bis 152 |
Vierter Abschnitt: | |
Prüfungswesen | 153 bis 158 |
Neunter Teil: | |
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen | 159 bis 169 |
Erster Abschnitt: | |
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden | 159 bis 167 |
Zweiter Abschnitt: | |
Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen | 168 bis 169 |
Zehnter Teil: | |
Aufsicht | 170 bis 176 |
Elfter Teil: | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | 177 bis 182 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113 - VORIS 29000 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113 - VORIS 29000 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Dieses Gesetz gilt
ergänzend zum Bundesstatistikgesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2394), geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 ( BGBl. I S. 3618 ), für die Durchführung
von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen des Bundes (Bundesstatistiken),
für die Durchführung
von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen des Landes (Landesstatistiken),
von Statistiken der Gemeinden und Landkreise im eigenen Wirkungskreis auf Grund von Satzungen (Kommunalstatistiken).
(2) Die Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a obliegt der Landesstatistikbehörde. Sie hat insbesondere die Statistiken vorzubereiten, Daten zu erheben und aufzubereiten sowie die statistischen Ergebnisse darzustellen und zu veröffentlichen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden und Landkreisen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Die Verordnung bestimmt den Umfang und den Inhalt der Aufgaben sowie die Anforderungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten und, wenn das Land für die jeweilige Statistik Zuweisungen erhält, eine Regelung über deren Weitergabe an Gemeinden und Landkreise zu treffen.
(4) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit können kreisangehörige Gemeinden mit dem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken übernimmt. Die Vereinbarung ist von den Gemeinden und dem Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die zur Durchführung der Statistik erforderlichen Satzungen erlässt der Landkreis.
Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, im eigenen Wirkungskreis Statistiken durchzuführen; dabei sind die §§ 3 und 9 zu beachten.
(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, soweit Einzelangaben, die dem Betroffenen zugeordnet werden können, erhoben oder personenbezogene Daten aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden.
(2) Die eine Landes- oder eine Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die zeitlichen Abstände wiederkehrender Erhebungen (Periodizität) und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.
(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.
(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde und die Blockseite genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbaren Begrenzungen umschlossenen Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung der Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebungen genutzt werden.
(3) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit abgeschlossen ist. Im Falle des Absatzes 2 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Privaten oder öffentlichen Stellen dürfen Aufträge, deren Erledigung die Auswertung von statistischen Daten erfordert, nur von Behörden des Landes und nur dann erteilt werden, wenn die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist.
(1) Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so unterliegen ihr alle natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Stellen und Personen.
(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Die Erhebungsstelle kann bestimmen, dass die Antworten schriftlich zu erteilen oder Erhebungsvordrucke zu verwenden sind. Haben die Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke zu verwenden, so ist die Antwort erteilt, wenn die Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt
Die Auskunftspflichtigen haben, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Übermittlung zu tragen.
(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 die ausgefüllten Erhebungsvordrucke
(5) Bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zu einer Auskunftserteilung, die durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, keine aufschiebende Wirkung.
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik oder eine Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit nicht durch ein eine Statistik anordnendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht für Einzelangaben, die von der Landesstatistikbehörde oder den Kommunalstatistikstellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.
(1) Die Übermittlung von Einzelangaben ist zulässig, wenn
(2) Die Landesstatistikbehörde darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken Einzelangaben übermitteln; dies gilt auch für methodische Untersuchungen, soweit dies zu den in § 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes bestimmten Zwecken erforderlich ist.
(3) Die Landesstatistikbehörde darf den Kommunalstatistikstellen für ihren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken Einzelangaben aus Landesstatistiken übermitteln. Hilfsmerkmale dürfen nicht übermittelt werden. Auf Anforderung der Kommunalstatistikstellen erfolgt die Übermittlung auf der Grundlage von Blockseiten.
(4) Die Landesstatistikbehörde und die Kommunalstatistikstellen dürfen den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben übermitteln, wenn diese Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 sind.
(5) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), gilt entsprechend.
(6) Die Übermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 4 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger von Einzelangaben sind.
(8) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 7 Satz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach den Absätzen 2 bis 4 sind.
(1) Die Landesstatistikbehörde und die mit der Durchführung einer Kommunalstatistik befassten Gemeinden und Landkreise haben durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn den Gemeinden und Landkreisen auf Grund von § 8 Abs. 2 oder bundesrechtlicher Vorschriften Einzelangaben übermittelt werden.
(2) In den Gemeinden und Landkreisen sind die erforderlichen Maßnahmen durch Satzung festzulegen.
(1) Werden bei der Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Interessenkonflikte mit ihrer Verschwiegenheitspflicht entstehen können.
(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden, es sei denn, eine unterlassene Offenbarung von Erkenntnissen würde gegen § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten) oder § 323c (Unterlassene Hilfeleistung) des Strafgesetzbuches verstoßen. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(3) Die Erhebungsbeauftragten sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
Die zu Befragenden sind schriftlich oder durch elektronische Übermittlung auf
hinzuweisen.
Wer Einzelangaben aus Landesstatistiken oder aus Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 , 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der geforderten Form oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.