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§ 27 Nds. AG SGB IX/XII
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG SGB IX/XII
Gliederungs-Nr.: 21141
Normtyp: Gesetz

§ 27 Nds. AG SGB IX/XII – Ausgleich der Aufwendungen nach § 108 SGB XII für das Jahr 2019

1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. Oktober 2020 die Höhe der Aufwendungen für Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit, die vor dem 31. Dezember 2019 kassenwirksam geworden sind. 2Der Erstattungsbetrag wird bis zum 18. Dezember 2020 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gezahlt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AG SGB IX/XII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB IX/XII/§§ 27 - 28, Sechster Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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