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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 93 - 109, Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik/§§ 104 - 106c, Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur/
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§ 106 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Neuntes Kapitel – Datenschutz und Statistik → Zweiter Abschnitt – Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
§ 106 SGB XI – Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass
- 1.
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2.
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 93 - 109, Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik/§§ 104 - 106c, Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur/
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