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Art. 4 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayWaldG – Weitere Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    sachgemäße Waldbewirtschaftung:

    Eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet,
  2. 2.
    standortgemäße Baumarten:

    Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben,
  3. 3.
    standortheimische Baumarten:

    Baumarten, die der natürlichen Waldgesellschaft des jeweiligen Standortes angehören,
  4. 4.
    Kahlhiebe:

    Flächige Nutzungen ohne ausreichende und gesicherte Verjüngung, die auf der Fläche Freilandklima schaffen; als Kahlhieb gilt auch eine Maßnahme, durch welche der Waldbestand selbst gefährdet wird, im Schutzwald auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion gefährdet wird,
  5. 5.
    Waldverjüngungsflächen:

    Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände,
  6. 6.
    Walderzeugnisse:

    Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter,
  7. 7.
    Kurzumtriebskulturen:

    Anpflanzungen mit schnell wachsenden Baumarten insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren,
  8. 8.
    Hochwald:

    Wald, der nur aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung (Kernwüchsen) entstanden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 1 - 4, Erster Teil - Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen/
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