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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 34 - 39, Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
Dokument
§ 36b NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36b NAbgG – Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender Lebenspartner
Ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 34 - 39, Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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