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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 16 - 24, Dritter Teil - Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen/
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§ 18 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen
§ 18 NAbgG – Voraussetzungen der Altersentschädigung
(1) Ein früherer Abgeordneter, der dem Landtag mindestens ein Jahr angehörte, erhält eine Altersentschädigung. Gehörte ein früherer Abgeordneter dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen.
(2) Wer gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält die Altersentschädigung nicht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 16 - 24, Dritter Teil - Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen/
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