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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 25 - 29, Vierter Teil - Ergänzende Vorschriften/
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§ 27a NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften
§ 27a NAbgG – Verhaltensregeln
Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über
- 1.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 27 Abs. 6 Satz 1,
- 2.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge,
- 3.
die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch des Landtages und im Internet und
- 4.
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten des Landtages bei Entscheidungen nach § 27 Abs. 6.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 25 - 29, Vierter Teil - Ergänzende Vorschriften/
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