NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 EGBVO M-V
Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EGBVO M-V
Referenz: B 315-11-1

§ 2 EGBVO M-V – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird gemäß § 70 der Grundbuchverfügung durch Umstellung angelegt. Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung nach den §§ 68 und 69 der Grundbuchverfügung .

(2) Ändert sich infolge der Anlegung durch Neufassung die laufende Nummer des Grundstücks. im Bestandsverzeichnis, ist dies der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Die Schließung auf dem bisher in Papierform geführten Grundbuch kann auch unter Verwendung von Stempeln gemäß § 21 Abs. 2 Grundbuchverfügung vermerkt werden.

(4) Für die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ist auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.


§ 15 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LHO – Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. In Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.


Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht
Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

Bundesmeldegesetz (BMG)

Vom 3. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1084 , 2014 I S. 1738 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Meldebehörden 1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden 2
Speicherung von Daten 3
Ordnungsmerkmale 4
Zweckbindung der Daten 5
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters 6
Meldegeheimnis 7
  
Abschnitt 2  
Schutzrechte  
  
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person 8
(weggefallen) 9
Auskunftsrecht der betroffenen Person 10
Auskunftsbeschränkungen 11
Recht auf Berichtigung 12
Aufbewahrung von Daten 13
Löschung von Daten 14
Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen 15
Anbieten von Daten an Archive 16
  
Abschnitt 3  
Allgemeine Meldepflichten  
  
Anmeldung, Abmeldung 17
Meldebescheinigung 18
Meldedatensatz zum Abruf 18a
Mitwirkung des Wohnungsgebers 19
Begriff der Wohnung 20
Mehrere Wohnungen 21
Bestimmung der Hauptwohnung 22
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht 23
Elektronische Anmeldung 23a
Datenerhebung, Meldebestätigung 24
Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person 25
Befreiung von der Meldepflicht 26
Ausnahmen von der Meldepflicht 27
  
Abschnitt 4  
Besondere Meldepflichten  
  
Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute 28
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten 29
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten 30
Verarbeitungsbeschränkungen 31
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen 32
  
Abschnitt 5  
Datenübermittlungen  
  
Unterabschnitt 1  
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen  
  
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden 33
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen 34
Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf 34a
Datenübermittlungen an ausländische Stellen 35
Regelmäßige Datenübermittlungen 36
Datenweitergabe 37
Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen 38
Verfahren des automatisierten Abrufs 39
Datenbestätigung für öffentliche Stellen 39a
Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung 40
Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise 41
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 42
(weggefallen) 43
  
Unterabschnitt 2  
Melderegisterauskunft  
  
Einfache Melderegisterauskunft 44
Erweiterte Melderegisterauskunft 45
Gruppenauskunft 46
Zweckbindung der Melderegisterauskunft 47
Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten 48
Automatisierte Melderegisterauskunft 49
Datenbestätigung 49a
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen 50
Auskunftssperren 51
Bedingter Sperrvermerk 52
  
Unterabschnitt 3  
Zeugenschutz  
  
Zeugenschutz 53
  
Abschnitt 6  
Ordnungswidrigkeiten  
  
Bußgeldvorschriften 54
  
Abschnitt 7  
Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften  
  
Regelungsbefugnisse der Länder 55
Verordnungsermächtigungen 56
Verwaltungsvorschriften 57
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738)


§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BMG – Meldebehörden

Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden.


§ 2 BMG – Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

(2) 1Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. 2Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

(4) 1Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. 2Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.

Zu § 2: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 3 BMG – Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Ordensname, Künstlername,

  6. 6.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  7. 7.

    Geschlecht,

  8. 8.

    keine Eintragung,

  9. 9.

    zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Doktorgrad,

    4. d)

      Anschrift,

    5. e)

      Geburtsdatum,

    6. f)

      Geschlecht,

    7. g)

      Sterbedatum sowie

    8. h)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ,

  10. 10.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  11. 11.

    rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  12. 12.

    derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

  13. 13.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

  14. 14.

    Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

  15. 15.

    zum Ehegatten oder Lebenspartner

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Geburtsname,

    4. d)

      Doktorgrad,

    5. e)

      Geburtsdatum,

    6. f)

      Geschlecht,

    7. g)

      derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,

    8. h)

      Sterbedatum sowie

    9. i)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ,

  16. 16.

    zu minderjährigen Kindern

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Geburtsdatum,

    4. d)

      Geschlecht,

    5. e)

      Anschrift im Inland,

    6. f)

      Sterbedatum,

    7. g)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ,

  17. 17.

    Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

  18. 17a.

    die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes ,

  19. 18.

    Auskunfts- und Übermittlungssperren,

  20. 19.

    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.

    für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person

    1. a)

      von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    2. b)

      als Unionsbürger ( § 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes ) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,

  2. 2.

    für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes

    1. a)

      die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,

    2. b)

      den Familienstand,

    3. c)

      das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie

    4. d)

      die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale

      1. aa)

        des Ehegatten oder Lebenspartners,

      2. bb)

        der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,

  3. 3.

    für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung

    die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung ,

  4. 4.

    für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen

    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 , § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,

  5. 5.

    für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

    die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    für waffenrechtliche Verfahren

    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,

  8. 8.

    für sprengstoffrechtliche Verfahren

    die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung,

  9. 9.

    zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist,

    das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,

  10. 10.

    für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4

    den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,

  11. 11.

    im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung

    die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.

Zu § 3: Geändert durch G vom 20. 6. 2015 (BGBl I S. 970), 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131), 17. 2. 2020 (BGBl I S. 166), 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2744), 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530) und 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182) (1. 11. 2022).


§ 4 BMG – Ordnungsmerkmale

(1) 1Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. 2Die Ordnungsmerkmale können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten gebildet werden. 3Durch geeignete technische Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sind die Ordnungsmerkmale vor Verwechslungen zu schützen.

(2) Soweit von den Meldebehörden bereits Ordnungsmerkmale verarbeitet werden, die andere als die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten enthalten, dürfen diese noch für eine Übergangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(3) 1Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. 2Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerkmale nur im Verkehr mit der jeweiligen Meldebehörde verarbeiten, eine Weiterübermittlung ist unzulässig. 3Soweit Ordnungsmerkmale personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.

(4) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört.

Zu § 4: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 5 BMG – Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.

(2) 1Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. 2Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.

(3) 1Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 2 § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und

  2. 2.

    die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. 2Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden.

3Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.

Zu § 5: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 6 BMG – Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1) 1Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). 2Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.

(2) 1Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. 2Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. 3Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung , sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Zu § 6: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 7 BMG – Meldegeheimnis

(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. 2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zu § 7: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§§ 8 - 16, Abschnitt 2 - Schutzrechte

§ 8 BMG – Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person

1Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. 2Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. 3Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

Zu § 8: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 9 BMG

(weggefallen)


§ 10 BMG – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen.

(2) Sofern die Auskunft elektronisch erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.

(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der Identität des Antragstellers wird durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt.

Zu § 10: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2745), 21. 6. 2019 (BGBl I S. 846, 1626), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 11 BMG – Auskunftsbeschränkungen

(1) 1Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über die Kategorien der übermittelten Daten und über die Empfänger der Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn

  1. 1.

    eine nicht automatisierte Melderegisterauskunft nach den §§ 46 und 50 Absatz 1 bis 3 erfolgt ist,

  2. 2.

    eine nicht automatisierte Datenübermittlung nach § 34 oder eine nicht automatisierte Datenweitergabe nach § 37 Absatz 1 erfolgt ist oder

  3. 3.

    die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.

2Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 5 erteilt.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,

  1. 1.

    soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

  2. 2.

    wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen,

  3. 3.

    soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder

  4. 4.

    wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, weil

    1. a)

      die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 , die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde,

    2. b)

      die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde,

    3. c)

      die Auskunft strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder

    4. d)

      die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

(3) 1Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von

  1. 1.

    den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    den Staatsanwaltschaften,

  3. 3.

    den Amtsanwaltschaften,

  4. 4.

    den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

  5. 5.

    dem Bundesnachrichtendienst,

  6. 6.

    dem Militärischen Abschirmdienst,

  7. 7.

    dem Zollfahndungsdienst,

  8. 8.

    den Hauptzollämtern oder

  9. 9.

    den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

2Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. 3Die Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden.

(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist. 3Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. 2Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich Auskunft.

Zu § 11: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 12 BMG – Recht auf Berichtigung

Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 13 BMG – Aufbewahrung von Daten

(1) 1Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. 2Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8 .

(2) 1Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. 2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden. 3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. 4Satz 2 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,

  2. 2.

    die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist

    1. a)

      zu wissenschaftlichen Zwecken,

    2. b)

      zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,

    3. c)

      zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,

    4. d)

      für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ,

    5. e)

      zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

  3. 3.

    die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.

Zu § 13: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2744) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 14 BMG – Löschung von Daten

(1) 1Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. 2Das Gleiche gilt, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war.

(2) 1Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. 2Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.3Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.

(3) 1Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. 2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 .

Zu § 14: Geändert durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2744) und 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 15 BMG – Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.


§ 16 BMG – Anbieten von Daten an Archive

(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung den durch Landesrecht bestimmten Archiven nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten.

(2) 1Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise den durch Landesrecht bestimmten Archiven zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde im Rahmen des § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährleistet bleibt. 2Bis zum Ablauf dieser Frist darf das Archiv die übernommenen Daten und Hinweise nur nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 verarbeiten.

Zu § 16: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§§ 17 - 27, Abschnitt 3 - Allgemeine Meldepflichten

§ 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) 1Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. 2Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) 1Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. 2Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. 3Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.


§ 18 BMG – Meldebescheinigung

(1) 1 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

Zu § 18: Neugefasst durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 18a BMG – Meldedatensatz zum Abruf

(1) 1Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. 2Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. 3Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Meldedatensatz) bereitgestellt. 4Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.

(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.

(3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

Zu § 18a: Eingefügt durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530); geändert durch G vom 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) 1Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. 2Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. 3Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. 4Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. 5Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,

  2. 2.

    Einzugsdatum,

  3. 3.

    Anschrift der Wohnung sowie

  4. 4.

    Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.

(4) 1Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. 2 § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Zu § 19: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 20 BMG – Begriff der Wohnung

1Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. 3Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.


§ 21 BMG – Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) 1Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. 2Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. 3Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

Zu § 21: Geändert durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 22 BMG – Bestimmung der Hauptwohnung

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2 .

(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.


§ 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) 1Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. 2Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt.

(2) 1Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzulegen (vorausgefüllter Meldeschein). 2Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. 3Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. 4Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. 5Im Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.

(3) 1Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. 2Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 anzufordern. 3Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten.

(4) 1Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. 2Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. 4Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.

(5) Abweichend von Absatz 1 kann die Anmeldung von Personen, die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Gesetzes erfolgen.

(6) 1Die Abmeldung in das Ausland kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. 2Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen.

Zu § 23: Geändert durch G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 23a BMG – Elektronische Anmeldung

(1) 1Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. 2Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. 3Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). 4Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.

(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.

(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 23a: Neugefasst durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530); geändert durch G vom 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung

(1) 1Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5 und 10 genannten Daten erhoben werden. 2Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

(2) 1Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). 2Diese darf nur folgende Daten enthalten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    Einzugsdatum oder Auszugsdatum,

  6. 6.

    Datum der An- oder Abmeldung,

  7. 7.

    Anschrift und

  8. 8.

    alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.

Zu § 24: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530) und 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 25 BMG – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde

  1. 1.

    die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

  2. 2.

    die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und

  3. 3.

    persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.


§ 26 BMG – Befreiung von der Meldepflicht

1Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind befreit

  1. 1.

    Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,

  2. 2.

    Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

2Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.


§ 27 BMG – Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

  1. 1.

    Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,

  2. 2.

    Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,

  3. 3.

    Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,

  4. 4.

    eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,

  5. 5.

    Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,

  6. 6.

    als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

(2) 1Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. 2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. 3Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3) 1Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

  1. 1.

    Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und

  2. 2.

    Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.

2Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. 3Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. 4Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.

(4) 1Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

  1. 1.

    der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder

  2. 2.

    die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.

2Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. 3Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. 4Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1 .

Zu § 27: Geändert durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§§ 28 - 32, Abschnitt 4 - Besondere Meldepflichten

§ 28 BMG – Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute

(1) 1Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. 2Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. 3Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.

(2) 1Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. 2Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. 3 § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. 4Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. 5Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.

(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.


§ 29 BMG – Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten

(1) 1Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28 . 2Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

(2) 1Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. 2Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. 3Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.

(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

(4) 1Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 , solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. 2Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person

  1. 1.

    einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,

  2. 2.

    den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes , nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder

  3. 3.

    ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes , ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.

2Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem

  1. 1.

    die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,

  2. 2.

    die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und

  3. 3.

    das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für

  1. 1.

    Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,

  2. 2.

    Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,

  3. 3.

    Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und

  4. 4.

    Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

Zu § 29: Geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746) und 10. 3. 2021 (BGBl I S. 332).


§ 30 BMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) 1Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. 2Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. 3Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen

  1. 1.

    die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie

  2. 2.

    die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen.

(2) 1Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:

  1. 1.

    Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,

  2. 2.

    Familiennamen,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    Staatsangehörigkeiten,

  6. 6.

    Anschrift,

  7. 7.

    Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie

  8. 8.

    Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

2Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. 3Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 4Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 5Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

(4) 1Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 2Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. 3Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen

  1. 1.

    die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und

  2. 2.

    die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen.

(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.

Zu § 30: Geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746).


§ 31 BMG – Verarbeitungsbeschränkungen

1Die nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden verarbeitet werden, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Sie dürfen außerdem zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Beherbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik verarbeitet werden.

Zu § 31: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334).


§ 32 BMG – Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

(1) 1Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. 2Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. 3Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. 4 § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. 2Die Auskunft umfasst folgende Daten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeiten,

  5. 5.

    Anschriften,

  6. 6.

    Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.


§§ 33 - 53, Abschnitt 5 - Datenübermittlungen
§§ 33 - 43, Unterabschnitt 1 - Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

§ 33 BMG – Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

(1) 1Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (Rückmeldung). 2Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten. 3Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. 2Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung, über die in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung). 3Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

(3) 1Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die für diese Personen zuständige Meldebehörde über die Fortschreibung zu unterrichten.

(4) 1Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 im Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hierüber die für die letzte frühere oder die neue Wohnung zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten. 2Diese Meldebehörden haben die Auskunftssperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu speichern und im Falle der Aufhebung zu löschen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet.

(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.

(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei.

Zu § 33: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 34 BMG – Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Ordensname, Künstlername,

  6. 6.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  7. 7.

    Geschlecht,

  8. 8.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

  9. 9.

    derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

  10. 10.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

  11. 11.

    zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Doktorgrad,

    4. d)

      Anschrift,

    5. e)

      Geburtsdatum,

    6. f)

      Geschlecht,

    7. g)

      Sterbedatum sowie

    8. h)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ,

  12. 12.

    Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

  13. 13.

    zum Ehegatten oder Lebenspartner

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Geburtsname,

    4. d)

      Doktorgrad,

    5. e)

      Geburtsdatum,

    6. f)

      Geschlecht,

    7. g)

      derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,

    8. h)

      Sterbedatum sowie

    9. i)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ,

  14. 14.

    zu minderjährigen Kindern

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Geburtsdatum,

    4. d)

      Geschlecht,

    5. e)

      Anschrift im Inland,

    6. f)

      Sterbedatum sowie

    7. g)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ,

  15. 15.

    Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

  16. 16.

    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

  1. 1.

    Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers,

  2. 2.

    Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten,

  3. 3.

    Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie

  4. 4.

    Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 .

(2) 1Die Datenübermittlung erfolgt durch

  1. 1.

    das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder

  2. 2.

    durch elektronische Datenübertragung.

2 § 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 entsprechend. 3Zusätzlich darf über die Identität der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, kein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 ( BGBl. I S. 2702 , 2706 ) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 4Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung nach Satz 1

  1. 1.

    nicht verfügbar ist,

  2. 2.

    nicht zulässig ist oder

  3. 3.

    verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung nach Satz 1 abzuweichen.

(3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

  1. 1.

    ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu erfüllen, und

  2. 2.

    die Daten bei der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(4) 1Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:

  1. 1.

    Polizeibehörden,

  2. 2.

    Staatsanwaltschaften,

  3. 3.

    Amtsanwaltschaften,

  4. 4.

    Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,

  5. 5.

    Justizvollzugsbehörden,

  6. 6.

    Verfassungsschutzbehörden,

  7. 7.

    Bundesnachrichtendienst,

  8. 8.

    Militärischer Abschirmdienst,

  9. 9.

    Zollfahndungsdienst,

  10. 10.

    Hauptzollämter,

  11. 11.

    Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind,

  12. 12.

    Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder

  13. 13.

    Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt.

2Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. 3Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder Dateisystemen geworden sind.

(5) 1Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten. 2Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört.

(6) 1 Datenübermittlungen von Meldebehörden nach Absatz 2 an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 1 gilt dies jedoch nur, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Datenübertragung zu verantworten hat. 3Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldebeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.

Zu § 34: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530), 28. 3. 2021 (BGBl I S. 591) und 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2606) (28. 12. 2022).


§ 34a BMG – Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.

(2) 1Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.

(3) 1Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.

(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundesoder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(5) 1Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). 2Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. 3Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.

(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten.

Zu § 34a: Eingefügt durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530) (1. 5. 2023).


§ 35 BMG – Datenübermittlungen an ausländische Stellen

Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an

  1. 1.

    öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. 2.

    öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ,

  3. 3.

    Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder

  4. 4.

    Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.


§ 36 BMG – Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(2) 1Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. 2Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. 3Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Zu § 36: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 37 BMG – Datenweitergabe

(1) 1Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. 2Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.

(2) 1Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich festzulegen. 2Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3 § 34a Absatz 5 gilt entsprechend.

Zu § 37: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 38 BMG – Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

(1) 1Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:

  1. 1.

    hinsichtlich des Namens

    1. a)

      der Familienname und mindestens ein Vorname,

    2. b)

      ein früherer Name und mindestens ein Vorname,

    3. c)

      der Ordensname oder

    4. d)

      der Künstlername sowie

  2. 2.

    zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1

    1. a)

      eine Anschrift oder

    2. b)

      ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:

      1. aa)

        Straße,

      2. bb)

        Geburtsdatum,

      3. cc)

        Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

      4. dd)

        Geschlecht,

      5. ee)

        Sterbedatum,

      6. ff)

        Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(2) 1Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:

  1. 1.

    die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ,

  2. 2.

    alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 .

2Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 , das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

(4) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.

Zu § 38: Neugefasst durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530), geändert durch G vom 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 39 BMG – Verfahren des automatisierten Abrufs

(1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur durch hierzu befugte Personen abgerufen werden können und dass nur die Daten abgerufen werden, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt. 2Zur Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3 genannten Daten nicht verarbeitet werden. 3Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerkmal nur an die Meldebehörde übermitteln.

(3) 1Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.

Zu § 39: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 39a BMG – Datenbestätigung für öffentliche Stellen

(1) 1Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 zulässig wäre. 2Für die Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle. 2Werden mit den angegebenen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache mit. 3Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Person kein übereinstimmender Datensatz vorhanden, erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher von beiden Fällen vorliegt.

(3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1 , 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 39a: Eingefügt durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 40 BMG – Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung

(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:

  1. 1.

    die abrufberechtigte Stelle,

  2. 2.

    die abgerufenen Daten,

  3. 3.

    den Zeitpunkt des Abrufs,

  4. 4.

    das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,

  5. 5.

    den Anlass des Abrufs,

  6. 6.

    die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und

  7. 7.

    die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).

(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind

  1. 1.

    zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und

  2. 2.

    statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.

(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.

(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal ( § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes ) Folgendes zu protokollieren:

  1. 1.

    Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,

  2. 2.

    die Art der Dienstleistung,

  3. 3.

    die abgerufenen Daten und

  4. 4.

    den Zeitpunkt des Abrufs.

(5) 1Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 2Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. 3Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.

Zu § 40: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 41 BMG – Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise

1Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. 2In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.

Zu § 41: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 42 BMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Ordensname, Künstlername,

  6. 6.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  7. 7.

    zum gesetzlichen Vertreter

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Doktorgrad,

    4. d)

      Anschrift,

    5. e)

      Geburtsdatum,

    6. f)

      Geschlecht,

    7. g)

      Sterbedatum sowie

    8. h)

      Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 ,

  8. 8.

    Geschlecht,

  9. 9.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  10. 10.

    rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  11. 11.

    derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

  12. 12.

    Einzugsdatum und Auszugsdatum,

  13. 13.

    Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

  14. 14.

    Zahl der minderjährigen Kinder,

  15. 15.

    Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

  16. 16.

    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  1. 1.

    Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  7. 7.

    derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

  8. 8.

    Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

  9. 9.

    Sterbedatum.

(3) 1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4a) 1Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.

Zu § 42: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 43 BMG

(weggefallen)


§§ 33 - 53, Abschnitt 5 - Datenübermittlungen
§§ 44 - 52, Unterabschnitt 2 - Melderegisterauskunft

§ 44 BMG – Einfache Melderegisterauskunft

(1) 1Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

  3. 3.

    Doktorgrad und

  4. 4.

    derzeitige Anschriften sowie,

  5. 5.

    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

2Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

    1. a)

      den Familiennamen,

    2. b)

      den früheren Namen,

    3. c)

      die Vornamen,

    4. d)

      das Geburtsdatum,

    5. e)

      das Geschlecht oder

    6. f)

      eine Anschrift und

  2. 2.

    die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 44: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 45 BMG – Erweiterte Melderegisterauskunft

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. 1.

    frühere Namen,

  2. 2.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  3. 3.

    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

  4. 4.

    derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  5. 5.

    frühere Anschriften,

  6. 6.

    Einzugsdatum und Auszugsdatum,

  7. 7.

    Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

  8. 8.

    Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

  9. 9.

    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 , 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

Zu § 45: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).


§ 46 BMG – Gruppenauskunft

(1) 1Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. 2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. 1.

    Geburtsdatum,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    derzeitige Staatsangehörigkeit,

  4. 4.

    derzeitige Anschriften,

  5. 5.

    Einzugsdatum und Auszugsdatum,

  6. 6.

    Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Alter,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    derzeitige Anschriften und

  8. 8.

    gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.


§ 47 BMG – Zweckbindung der Melderegisterauskunft

(1) 1Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. 2Danach sind die Daten zu löschen.

(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.


§ 48 BMG – Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Zu § 48: Neugefasst durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218).


§ 49 BMG – Automatisierte Melderegisterauskunft

(1) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. 2Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. 2Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.

(3) 1Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 3Portale haben insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    die Anfragenden zu registrieren,

  2. 2.

    die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,

  3. 3.

    die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

  4. 4.

    die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und

  5. 5.

    die Datensicherheit zu gewährleisten.

4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und

  2. 2.

    die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:

  1. 1.

    Ordensname,

  2. 2.

    Künstlername,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,

  7. 7.

    Einzugsdatum zu einer Anschrift,

  8. 8.

    Auszugsdatum zu einer Anschrift,

  9. 9.

    Familienstand,

  10. 10.

    Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

  11. 11.

    Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,

  12. 12.

    Sterbedatum,

  13. 13.

    Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.

(7) 1Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.

Zu § 49: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 49a BMG – Datenbestätigung

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.

(2) 1Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. 1Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.

(3) 1Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. 2 § 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1 , 3 und 4 gelten entsprechend.

Zu § 49a: Eingefügt durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 50 BMG – Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen  (1)

(1) 1Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. 2Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. 3Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(2) 1Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Anschrift sowie

  5. 5.

    Datum und Art des Jubiläums.

2Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

(3) 1Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Doktorgrad und

  4. 4.

    derzeitige Anschriften.

2Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

(4) 1Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. 2Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden; § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 2 § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. 2Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.

Zu § 50: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2017 I S. 4016)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Hessen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 , Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 50 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)
  1. a)

    Gebührennummer 421 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

  2. b)

    Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Melderechts, des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 348)

  3. c)

    Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 9 des Bundesmeldegesetzes

  4. d)

    1. November 2015


§ 51 BMG – Auskunftssperren

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. 2Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. 3Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) 1Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. 2Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. 3Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. 2Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. 3Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. 4Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

  1. 1.

    soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und

  2. 2.

    in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

Zu § 51: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530) und 30. 3. 2021 (BGBl I S. 441, 448).


§ 52 BMG – Bedingter Sperrvermerk

(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  1. 1.

    Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

  2. 2.

    Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

  3. 3.

    Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 3Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Zu § 52: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§§ 33 - 53, Abschnitt 5 - Datenübermittlungen
§ 53, Unterabschnitt 3 - Zeugenschutz

§ 53 BMG – Zeugenschutz

Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3510 ), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34 , 34a, 36, 37 und 49 unberührt.

Zu § 53: Geändert durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530).


§ 54, Abschnitt 6 - Ordnungswidrigkeiten

§ 54 BMG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 , entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

  2. 2.

    entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

  3. 3.

    entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

  4. 4.

    entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  7. 7.

    entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

  8. 8.

    entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,

  9. 9.

    entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,

  10. 10.

    entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,

  11. 11.

    entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Zu § 54: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746).


§§ 55 - 58, Abschnitt 7 - Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 55 BMG – Regelungsbefugnisse der Länder

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.

(3) 1Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. 2In diesem Fall gelten die §§ 4 , 5 , 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7 , 8 , 10 , 11 und 40 entsprechend.

(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 , der Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 , der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.

(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.

(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.

(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 3 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.

(8) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. 2Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24 , 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.

(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6 , § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Zu § 55: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530) und 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 56 BMG – Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    zur Durchführung von Datenübermittlungen nach § 23 Absatz 2  und  3 sowie § 33 Absatz 1 bis 3 , die zur Fortschreibung der Melderegister erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,

  2. 2.

    zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 , die zur Aufgabenerfüllung der datenempfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,

  3. 3.

    zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach den §§ 34a , 38  und  39 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, sowie die Form und den Inhalt der Daten festzulegen,

  4. 4.

    zur Durchführung von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 ( BGBl. I S. 3122 , 3138 ), die zur Erbringung von elektronischen Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,

  5. 5.

    zur Durchführung von Melderegisterauskünften über Portale nach § 49 Absatz 3 die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen zu regeln und

  6. 6.

    das Vertrauensniveau im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) festzulegen, das bei einer elektronischen Beantragung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der elektronischen Speicherung nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 , insbesondere die bei der Speicherung der Daten einzuhaltenden Datenformate, zu regeln. 2Es hat dabei die technischen und wirtschaftlichen Belange der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beherbergungsstätten und Einrichtungen zu berücksichtigen.

(3) 1Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann insoweit auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. 2In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.

Zu § 56: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746), V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328), G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530) und 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182).


§ 57 BMG – Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.


§ 58 BMG

(weggefallen)


Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

Schulgesetz für das Land Berlin
(Schulgesetz - SchulG)

Vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335)

Inhaltsverzeichnis  (1) §§
  
Teil I  
Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich  
  
Auftrag der Schule 1
Recht auf Bildung und Erziehung 2
Bildungs- und Erziehungsziele 3
Grundsätze für die Verwirklichung 4
Öffnung der Schulen, Kooperationen 5
Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt 5a
Schulbezogene Jugendsozialarbeit 5b
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 6
  
Teil II  
Schulgestaltung  
  
Abschnitt I  
Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätssicherung  
  
  7
Schulische Selbstständigkeit und Eigenverantwortung 
Schulprogramm 8
Qualitätssicherung und Evaluation 9
  
Abschnitt II  
Gestaltung von Unterricht und Erziehung  
  
Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung 10
Rahmenlehrplan-Kommissionen 11
Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben, Lernfelder, Ethik 12
Religions- und Weltanschauungsunterricht 13
Stundentafeln 14
Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit 15
Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien 16
  
Teil III  
Aufbau der Schule  
  
Abschnitt I  
Gliederung der Organisation  
  
Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten 17
(weggefallen) 17a
Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung 18
Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen 19
  
Abschnitt II  
Primarstufe  
  
Grundschule 20
  
Abschnitt III  
Sekundarstufe I  
  
Allgemeines 21
Integrierte Sekundarschule 22
Gemeinschaftsschule 23
(weggefallen) 24
(weggefallen) 25
Gymnasium 26
Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I 27
  
Abschnitt IV  
Sekundarstufe II  
  
Gymnasiale Oberstufe 28
Berufsschule 29
Berufsfachschule 30
Fachoberschule 31
Berufsoberschule 32
Doppelt qualifizierende Bildungsgänge 33
Fachschule 34
Oberstufenzentren 35
  
Abschnitt V  
Sonderpädagogische Förderung  
  
Grundsätze 36
Gemeinsamer Unterricht 37
Inklusive Schwerpunktschule 37a
Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt 38
Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung 39
  
Abschnitt VI  
Weitere Bildungsgänge  
  
Einrichtungen des Zweiten Bildungswes zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse 40
  
Teil IV  
Schulpflicht  
  
Grundsätze 41
Beginn und Dauer der allgemeinen Schulpflicht 42
Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht 43
Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht 44
Durchsetzung der Schulpflicht 45
  
Teil V  
Schulverhältnis  
  
Abschnitt I  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler 46
Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten 47
Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken 48
Gruppen von Schülerinnen und Schülern 49
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit 50
Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung 51
Schulgesundheitspflege, Untersuchungen 52
Schuljahr, Schulwoche, Ferien 53
  
Abschnitt II  
Aufnahme in die Schule  
  
Allgemeines 54
Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung 55
Aufnahme in die Grundschule 55a
Übergang in die Sekundarstufe I 56
Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs 57
  
Abschnitt III  
Lernerfolgsbeurteilung, Versetzung, Prüfungen, Anerkennungen  
  
Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse 58
Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung 59
Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler 60
Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen 61
  
Abschnitt IV  
Maßnahmen bei Erziehungskonflikten  
  
Erziehungsmaßnahmen 62
Ordnungsmaßnahmen 63
  
Abschnitt V  
Datenschutz  
  
Datenverarbeitung und Auskunftsrechte 64
Automatisierte Datenverarbeitung 64a
Evaluationsbericht 64b
Identitätsmanagement 64c
Evaluation, wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, statistische Erhebungen 65
Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung 66
  
Teil VI  
Schulverfassung  
  
Abschnitt I  
Schulpersonal, Schulleitung  
  
Aufgaben und Stellung der Lehrkräfte 67
Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen 68
Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters 69
Beanstandungsrecht und Eilkompetenz 70
Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion 71
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters 72
Funktionsstellen 73
Erweiterte Schulleitung 74
Krisenteams 74a
  
Abschnitt II  
Schulkonferenz  
  
Stellung und Aufgaben 75
Entscheidungs- und Anhörungsrechte 76
Mitglieder 77
Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse 78
  
Abschnitt III  
Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  
  
Gesamtkonferenz 79
Fachkonferenzen, Teilkonferenzen 80
Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen 81
Mitglieder 82
  
Abschnitt IV  
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule  
  
Aufgaben der Schülervertretung 83
Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler 84
Klassenrat 84a
Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen 85
Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen 86
Mitwirkung an Fachschulen 87
  
Abschnitt V  
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule  
  
Aufgaben der Elternvertretung 88
Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der Erziehungsberechtigten 89
Gesamtelternvertretung, Gesamtelternversammlung 90
Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen 91
  
Abschnitt VI  
Ergänzende Vorschriften  
  
Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen 92
Verordnungsermächtigung 93
  
Teil VII  
Schulen in freier Trägerschaft  
  
Abschnitt I  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Schulen in freier Trägerschaft 94
Schulgestaltung und Aufsicht 95
Bezeichnung 96
  
Abschnitt II  
Ersatzschulen  
  
Ersatzschulen 97
Genehmigung 98
Aufhebung, Erlöschen und Übergang der Genehmigung 99
Staatlich anerkannte Ersatzschulen 100
Finanzierung 101
  
Abschnitt III  
Ergänzungsschulen  
  
Ergänzungsschulen 102
Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen 103
  
Abschnitt IV  
Ergänzende Bestimmungen  
  
Freie Einrichtungen und Privatunterricht 104
  
Teil VIII  
Schulverwaltung  
  
Schulaufsicht 105
Stellung und Aufgaben der fachlichen Aufsicht 106
Schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratung und Unterstützung 107
Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg 108
Aufgaben der Bezirke 109
  
Teil IX  
Bezirks- und Landesgremien  
  
Bezirksausschüsse 110
Bezirksschulbeiräte 111
Ausschüsse Berufliche Schulen 112
Beirat Berufliche Schulen 113
Landesausschüsse 114
Landesschulbeirat 115
  
Teil X  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Grundsätze für die Arbeit von Gremien 116
Grundsätze für Wahlen 117
Wahlprüfung 118
Vorsitz und Geschäftsstelle 119
Stellung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter 120
Räume, Kosten 121
Sitzungsprotokolle 122
  
Teil XI  
Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen  
  
Musikschulen 123
Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen 124
  
Teil XII  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Fortführung von Schulen 125
Ordnungswidrigkeiten 126
Einschränkung von Grundrechten 127
Verwaltungsvorschriften 128
Übergangsregelungen 129
Sonderregelungen auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 129a
Aufhebung von Rechtsvorschriften 130
In-Kraft-Treten 131
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 6, Teil I - Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich

§ 1 SchulG – Auftrag der Schule

Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im anklang mit Natur und Umwelt zu gestalten. Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bewußt sein, und ihre Haltung muss bestimmt werden von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker. Dabei sollen die Antike, das Christentum sowie weitere Weltreligionen und Weltanschauungen und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.


§ 2 SchulG – Recht auf Bildung und Erziehung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, des Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Sprache, der Nationalität, der sozialen und familiären Herkunft seiner selbst und seiner Erziehungsberechtigten oder aus vergleichbaren Gründen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin . Jeder junge Mensch hat entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen. Aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.


§ 3 SchulG – Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Die Schule soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Entscheidungen selbstständig zu treffen und selbstständig weiterzulernen, um berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen, das eigene Leben aktiv zu gestalten, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen und die Zukunft der Gesellschaft mitzuformen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

  1. 1.

    für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen sowie ein aktives soziales Handeln zu entwickeln,

  2. 2.

    sich Informationen selbstständig zu verschaffen und sich ihrer kritisch zu bedienen, eine eigenständige Meinung zu vertreten und sich mit den Meinungen anderer vorurteilsfrei auseinander zu setzen,

  3. 3.

    aufrichtig und selbstkritisch zu sein und das als richtig und notwendig Erkannte selbstbewusst zu tun,

  4. 4.

    die eigenen Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten sowie musisch-künstlerischen Fähigkeiten zu entfalten und mit Medien sachgerecht, kritisch und produktiv umzugehen,

  5. 5.

    logisches Denken, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,

  6. 6.

    Konflikte zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, sie aber auch zu ertragen,

  7. 7.

    Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sporttreiben zu entwickeln.

(3) Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere befähigen,

  1. 1.

    die Beziehungen zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten sowie allen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen,

  2. 2.

    die Gleichstellung aller Geschlechter auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,

  3. 3.

    die eigene Kultur sowie andere Kulturen und Sprachen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten,

  4. 4.

    ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa wahrzunehmen,

  5. 5.

    die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen lokalen und globalen Lebensgrundlagen zu erkennen, für ihren Schutz Mitverantwortung zu übernehmen und sie für die folgenden Generationen zu erhalten,

  6. 6.

    ein Verständnis für Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels sowie die notwendigen Anpassungen an dessen Folgen zu entwickeln, Maßnahmen zum Klimaschutz zu erfahren und die eigenständige und verantwortungsbewusste Umsetzung solcher Maßnahmen im Alltag zu erlernen,

  7. 7.

    die Folgen technischer, rechtlicher, politischer und ökonomischer Entwicklungen abzuschätzen sowie die wachsenden Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels und der internationalen Dimension aller Lebensbezüge zu bewältigen,

  8. 8.

    ihre körperliche, soziale und geistige Entwicklung durch kontinuierliches Sporttreiben und eine gesunde Lebensführung positiv zu gestalten sowie Fairness, Toleranz, Teamgeist und Leistungsbereitschaft zu entwickeln,

  9. 9.

    ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben in Verantwortung für die eigene Gesundheit und die ihrer Mitmenschen auszugestalten, Freude am Leben und am Lernen zu entwickeln sowie die Freizeit sinnvoll zu nutzen.


§ 4 SchulG – Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und Erziehung, damit sie ihren Bildungsweg individuell und eigenverantwortlich gestalten und zur Selbstständigkeit gelangen können.

(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming und die interkulturelle Ausrichtung der Schulgestaltung zu berücksichtigen, wonach alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive und der interkulturellen Perspektive zu entwickeln sind. Schulen sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler vor Diskriminierungen wegen der in § 2 Absatz 1 genannten Gründe zu schützen. Der Unterricht ist nach Inhalt und Organisation so zu differenzieren, dass alle Schülerinnen und Schüler Lern- und Leistungsfortschritte machen können.

(3) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, hohen kognitiven Fähigkeiten oder mit erheblichen Lernschwierigkeiten sind besonders zu fördern. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der sprachlichen, körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung soll mit Maßnahmen der Prävention, der Früherkennung und der rechtzeitigen Einleitung von zusätzlicher Förderung begegnet werden. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll vorrangig im gemeinsamen Unterricht erfolgen.

(4) Unterricht und Erziehung sind als langfristige, systematisch geplante und kumulativ angelegte Lernprozesse in der Vielfalt von Lernformen, Lernmethoden und Lernorten zu gestalten. Unterricht und Erziehung erfolgen fachgebunden und fächerübergreifend. Die intellektuellen, körperlichen, emotionalen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten, Begabungen, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Bereitschaft zur Anstrengung, zur Leistung und zum Weiterlernen sollen bis zu ihrer vollen Entfaltung gefördert und gefordert werden. Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt auch an Orten außerhalb von Schule.

(5) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt.

(6) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich und gestaltet Unterricht und die außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung und deren zweckmäßige Organisation selbständig und eigenverantwortlich. Dazu entwickelt sie ihr pädagogisches Konzept in einem Schulprogramm. Das Schulpersonal, Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler wirken dabei zusammen.

(7) Die allgemein bildende Schule führt in die Arbeits- und Berufswelt ein und trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.

(8) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Leistungsfähigkeit und der Qualitätsstandards überprüft jede Schule regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit, die Ergebnisse sind regelmäßig schulöffentlich bekannt zu geben. Sie leitet daraus qualitätssteigernde Maßnahmen ab und überprüft deren Wirkung. Die Schulaufsicht unterstützt die Schulen bei der Sicherung der Standards, der Qualität und ihrer Weiterentwicklung.

(9) In den Schulen werden Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). Sofern es pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient, können Schülerinnen und Schüler zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden.

(10) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität durch den Erwerb und sicheren Gebrauch der deutschen Sprache sowie durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache gemeinsam unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden sowie aktiv am Schulleben teilnehmen können.


§ 5 SchulG – Öffnung der Schulen, Kooperationen

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen, Projekten, Initiativen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich positiv auf die Lebenssituation und auf die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler auswirkt.

(2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen, den Jugendkunstschulen, den Jugendverkehrsschulen, den Gartenarbeitsschulen sowie Kunst- und Kultur-, Sport- und anderen Vereinen oder Initiativen schließen. Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen.

(3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen. Insbesondere stellen sie Trägern der Jugendhilfe ihre Räumlichkeiten und technischen Ausstattungen im Benehmen mit dem Schulträger entgeltfrei zur Verfügung, wenn eine Kooperation besteht oder dies durch den Schulträger oder eine von ihm beauftragte Stelle außerhalb der Nutzung durch die Schule selbst genehmigt wird.

(4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Zur Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule in Ausbildung oder Studium sind Schulen zur Kooperation mit den Trägern der beruflichen Bildung, den Hochschulen und den Sozialleistungsträgern verpflichtet.


§ 5a SchulG – Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt

Werden der Schule gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so geht die Schule im Rahmen ihres schulischen Auftrags den Anhaltspunkten nach. Hält sie das Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe für erforderlich, so hat sie das Jugendamt unverzüglich zu informieren. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung richtet sich nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes . Im Übrigen wirkt die Schule darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern erfolgen. Sie arbeitet hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen.


§ 5b SchulG – Schulbezogene Jugendsozialarbeit

(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit gehört zum schulischen Angebot. Sie wird in eigener Verantwortung der Jugendhilfe bereitgestellt. Sie kann von anerkannten Trägern der Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem die Leistung erbringenden Jugendhilfeträger und der jeweiligen Schule am Schulstandort erbracht werden.

(2) Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein lebensweltorientiertes, niedrigschwelliges Angebot zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung junger Menschen in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften insbesondere dazu beitragen, Benachteiligungen jedweder Art zu vermeiden beziehungsweise abzubauen, individuell unterstützen und beraten sowie bei Konflikten im Einzelfall helfen. Sie richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte der Schule sowie Erziehungsberechtigte.

(3) Das Angebot der schulbezogenen Jugendsozialarbeit ersetzt nicht andere Angebote der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

(4) Die für Jugend und Bildung zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes das Nähere zur Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit, insbesondere zu verbindlichen Kooperationsregelungen, zur inhaltlich-fachlichen Ausgestaltung und Steuerung sowie Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.


§ 6 SchulG – Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler nach bestimmten Bildungs- und Erziehungszielen in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet und erzogen werden.

(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Berlin. Öffentliche Schulen sind Schulen, deren Träger das Land Berlin ist. Auf Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Einrichtungen der Weiterbildung,
  2. 2.
    die Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und
  3. 3.
    die Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.


§§ 7 - 16, Teil II - Schulgestaltung
§§ 7 - 9, Abschnitt I - Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätssicherung

§ 7 SchulG – Schulische Selbstständigkeit und Eigenverantwortung

(1) Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für das Land Berlin abzuschließen; diese müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags dienen.

(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen.

(2a) Für die schulischen IT-Fachverfahren und deren verfahrensabhängige IKT-Infrastruktur ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung verantwortlich. Eine Auflistung einer an Schulen in Betracht kommenden Auswahl an digitalen Lehr- und Lernmitteln wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung verbindlich festgelegt und in Rücksprache mit den Schulen regelmäßig aktualisiert. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt den Schulen darüber hinaus ein digitales Lernmanagementsystem zur Verfügung und kann Lizenzen für digitale Lehr- und Lernmittel beschaffen. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt § 64 Absatz 11 .

(3) Schulbezogene Ausschreibungen sowie die Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals erfolgen durch die Schule; dabei sind die Vorgaben der Dienstbehörde einzuhalten. Umsetzungen der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals werden von der Dienstbehörde im Benehmen mit den beteiligten Schulen vorgenommen. Die Schule kann befristete Verträge zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Aufgaben abschließen. Dafür stellt die Dienstbehörde den Schulen im Rahmen von Zielvereinbarungen auf Antrag Mittel des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur Verfügung.

(4) Schulen können insbesondere zur Unterstützung des Erwerbs von Handlungskompetenz Schülerfirmen einrichten. Schülerfirmen können auch in Zusammenarbeit mit Dritten eingerichtet werden. Soweit es zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele förderlich ist, können Schülerfirmen auch Leistungen gegenüber Dritten erbringen.

(5) Die Schule erhält im Rahmen ihrer sächlichen Verantwortung von der zuständigen Schulbehörde die erforderlichen Mittel für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Schule, für die notwendige Ausstattung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule zur Sicherung von Unterricht und Erziehung und einer kontinuierlichen Verbesserung der Lern- und Lehrbedingungen sowie für außerschulische Kooperationen. Insbesondere erhält sie die erforderlichen Sachmittel für:

  1. 1.

    Lernmittel,

  2. 2.

    Lehrmittel und Unterrichtsmaterial einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik,

  3. 3.

    schulische Veranstaltungen,

  4. 4.

    Geschäftsbedarf,

  5. 5.

    die Ausstattung mit Schul- und Hausgeräten,

  6. 6.

    kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen.

Für die Mittel nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden Mindeststandards durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzt. Zur Sicherstellung der gleichmäßigen Ausstattung aller Berliner Schulen mit Lehr- und Lernmitteln sowie mit Unterrichtsmaterial sind die Bezirke verpflichtet, von den ihnen zugewiesenen Finanzmitteln für die Schulen einen Betrag zu verwenden, der mindestens den für die einzelnen Schularten festgelegten Mindeststandards entspricht. Die Bezirke können dabei zwischen den Schulen Wertausgleichsmaßnahmen zur bedarfsgerechten Ausstattung vornehmen.

(6) Zur Wahrnehmung ihrer Selbstgestaltung und Eigenverantwortung hat jede Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Befugnis, die in Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 genannten Mittel selbst zu bewirtschaften. Hierbei kann sie verfügbare Mittel am Jahresende einer Rücklage zuführen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule durch eigenes Handeln erzielt, verbleiben ihr in voller Höhe.


§ 8 SchulG – Schulprogramm

(1) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule dar, wie sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren.

(2) Die Schule legt im Schulprogramm insbesondere fest:

  1. 1.

    ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung einschließlich des schulischen Ganztagskonzepts sowie die Form der Leistungsbeurteilung und die Formen der Leistungsdifferenzierung,

  2. 2.

    ihre Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben in ein schuleigenes pädagogisches Handlungskonzept (schulinternes Curriculum),

  3. 3.

    die Ausgestaltung der pädagogischen Schwerpunkte und besonderen Organisationsformen durch die Stundentafel ( § 14 Absatz 4 ),

  4. 4.

    die Evaluationskriterien, mit denen sie die Qualität ihrer Arbeit beurteilt und die Annäherung an die gesetzten und vereinbarten Ziele misst,

  5. 5.

    ein Kinder- und Jugendschutzkonzept, das der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen, insbesondere durch sexuellen Missbrauch, Gewalt und Mobbing dient,

  6. 6.

    die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt zur Gewährleistung des Kinderschutzes und die Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b ,

  7. 7.

    die Ziele und besonderen Formen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für die Bildung und Erziehung ihrer Kinder,

  8. 8.

    die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern,

  9. 9.

    die Kooperationsformen der Lehrkräfte, der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und anderer an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags beteiligten Personen,

  10. 10.

    den Beratungs- und Fortbildungsbedarf sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung,

  11. 11.

    die finanzielle Absicherung der besonderen pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten durch das Schulbudget,

  12. 12.

    die Grundsätze der Demokratiebildung und der konkreten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an der Gestaltung des Schulalltags, einschließlich der Beteiligung der Schülerinnen und Schüler bei der finanziellen Absicherung der besonderen Pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten, auch durch ein eigenes Budget der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerhaushalt),

  13. 13.

    die übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung, die schulischen Maßnahmen der Schulwegsicherheit und die Elternarbeit zur Verkehrsunfallprävention in einem schulspezifischen Mobilitätskonzept.

(3) Die Schule soll bei der Entwicklung ihres Programms die Unterstützung des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg ( § 108 ) in Anspruch nehmen. Sie ist verpflichtet, ihr Schulprogramm den Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe, mit denen sie zusammenarbeitet, zur Kenntnis zu bringen und mit ihnen die pädagogischen Ziele und Grundsätze des Schulprogramms abzustimmen.

(4) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm

  1. 1.

    gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,

  2. 2.

    nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbart ist oder

  3. 3.

    die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können.

Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Schule überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach drei Jahren, den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit gemäß § 9 Abs. 2 . Die Ergebnisse der internen Evaluation sind bei der Fortschreibung des Schulprogramms zu berücksichtigen.


§ 9 SchulG – Qualitätssicherung und Evaluation

(1) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörde sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung verpflichtet. Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen. Das Maß und die Art und Weise, wie Klassen, Kurse, Jahrgangsstufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllen, soll durch Maßnahmen der Evaluation unter Einschluss von Methoden der empirischen Sozialforschung ermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Evaluation, schul- und schulartübergreifende Vergleiche sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Die Schulaufsichten können mit den Schulleitungen kriteriengestützte Zielvereinbarungen (Schulverträge) zur Verbesserung der Schulqualität abschließen.

(2) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule und wird von Personen vorgenommen, die der Schule angehören. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung kann sich die Schule Dritter bedienen. Für die Bereiche und Gegenstände der internen Evaluation sind von der Schule Evaluationskriterien und Qualitätsmerkmale zu entwickeln und anzuwenden. Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Gesamtkonferenz ein Evaluationsprogramm für die Schule. Die Verantwortung für die interne Evaluation hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schule legt der Schulkonferenz und der Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Evaluationsbericht vor.

(3) Die externe Evaluation einer Schule obliegt der Schulaufsichtsbehörde; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die externe Evaluation dient dazu, die Standards, die für die Schulen gelten, zu sichern, die Entwicklung und Fortschreibung der Schulprogramme zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Unterricht und Erziehung, Schulorganisation und Schulleben zu liefern sowie die Gleichwertigkeit, Durchgängigkeit und Durchlässigkeit des schulischen Bildungsangebots zu gewährleisten. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Mehrzahl von Schulen oder deren Klassen, Kurse und Stufen zum Zwecke schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche sowie zentraler Schulleistungsuntersuchungen evaluieren.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Bezirken, Schularten und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen berichtet wird; die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Qualitätssicherung und Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung

  1. 1.

    der internen Evaluation,

  2. 2.

    der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,

  3. 3.

    zentraler Schulleistungsuntersuchungen.


§§ 7 - 16, Teil II - Schulgestaltung
§§ 10 - 16, Abschnitt II - Gestaltung von Unterricht und Erziehung

§ 10 SchulG – Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erfüllt. Die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bestimmen die Grundprinzipien des Lernens sowie die verbindlichen allgemeinen und fachlichen Kompetenzen und Qualifikationsziele. Sie bestimmen ferner die leitenden Ideen und die Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder sowie die verbindlichen Unterrichtsinhalte, soweit sie zum Erreichen der Kompetenz- und Qualifikationsziele sowie der Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder erforderlich sind.

(2) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass jede Schule einen hinreichend großen Entscheidungsspielraum für die aktive Gestaltung ihres Schulprogramms erhält und den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann.

(3) Zur Wahrung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und zur Förderung des Zusammenwirkens der Schularten gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung schulstufenbezogen oder schulstufenübergreifend. Die besonderen Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bilden die Grundlage für verbindliche Leistungsstandards und Bewertungsgrundsätze sowie zur Sicherung von bildungsgang- und schulartenübergreifenden Mindeststandards.


§ 11 SchulG – Rahmenlehrplan-Kommissionen

(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt zur Entwicklung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung Kommissionen ein. In den Kommissionen sollen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angemessen zur Geltung kommen. Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind. Die Mitglieder werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen. Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg koordiniert nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde die Rahmenlehrplanarbeit; dies gilt nicht für Kommissionen nach Absatz 2.

(2) Den Rahmenlehrplänen für die Berufsschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt.

(3) Die Rahmenlehrpläne werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift erlassen. Sie sind regelmäßig zu evaluieren und in angemessenen Abständen, spätestens nach jeweils zehn Jahren, zu überarbeiten.

(4) Mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vereinbart werden, in gemeinsamen Rahmenlehrplan-Kommissionen einheitliche Rahmenlehrpläne für diese Länder zu entwickeln.


§ 12 SchulG – Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben, Lernfelder, Ethik

(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Unterrichtsfächer werden nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet, insbesondere auch für die dort aufgeführten Themen und Basiscurricula. In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend erschlossen.

(2) Unterrichtsfächer können zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich zusammengefasst werden. Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft oder von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Lerninhalte zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so soll die Bewertung zusammengefasst und in einer Leistungsbewertung ausgedrückt werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils für sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.

(4) Übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden als Querschnittsaufgaben in den Fächern, fachübergreifend, in Lernbereichen und im Rahmen spezifischer Angebote und Projekte der Schule berücksichtigt. Querschnittsaufgaben sind insbesondere Sprach- und Medienbildung, Berufs- und Studienorientierung, Bildung zur Akzeptanz von Vielfalt, Demokratiebildung einschließlich Menschenrechts- und Friedenserziehung, Europabildung in der Schule, Gesundheitsförderung und Suchtprävention, Gewaltprävention, Erziehung zur Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Bildung und Erziehung, kulturelle Bildung, Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung, Bildung zur nachhaltigen Entwicklung und Lernen in globalen Zusammenhängen, Sexualerziehung und Bildung für sexuelle Selbstbestimmung, Verbraucherbildung sowie Erziehung zu Bewegung und Sport einschließlich der Vermittlung von Freude an der Bewegung und der Bedeutung für die Gesundheit. Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, wie die Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms berücksichtigt werden.

(5) An beruflichen Schulen können Lernfelder an die Stelle von Unterrichtsfächern, Lernbereichen und Querschnittsaufgaben treten Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematisch Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.

(6) Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler. Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben. Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt. Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz , in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind. Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts zu informieren.

(7) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten. Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wissen über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Werte und Normen zu vermitteln und sie zu selbstbestimmtem und verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen. Insbesondere soll das Bewusstsein für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen Beziehungen entwickelt und gefördert werden. Die Sexualerziehung darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu informieren.


§ 13 SchulG – Religions- und Weltanschauungsunterricht

(1) Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch es verbunden sind.

(2) Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben. Sie werden von den Religionsgemeinschaften beauftragt. Von Personen, deren Erstsprache oder Erstsprachen nicht Deutsch ist oder sind, sind die für die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Als geeigneter Nachweis gilt das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet. Aus der Erteilung oder Nichterteilung des Religionsunterrichts dürfen den Lehrkräften keine Vor- oder Nachteile erwachsen.

(3) Die Religionsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden.

(4) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu.

(5) Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die nach Absatz 4 ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.

(6) Soweit Klassen nicht gebildet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Schule durch eine entsprechende Aufteilung des Unterrichtsangebots den nach Absatz 4 angemeldeten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an zwei Stunden Religionsunterricht je Woche zu ermöglichen hat.

(7) Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.


§ 14 SchulG – Stundentafeln

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die jeweiligen Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung richtet sich nach den Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge und berücksichtigt den Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schularten. Dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist durch die Gewährleistung gleicher Standards und Lernvolumina Rechnung zu tragen.

(2) In den Stundentafeln wird unterschieden, welche Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder

  1. 1.

    zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und an dem teilzunehmen sie verpflichtet sind,

  2. 2.

    im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, oder

  3. 3.

    Wahlangebote sind, an denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl freiwillig teilnehmen.

(3) Die Schule kann die Stundentafel durch freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder durch betreuende Maßnahmen ergänzen, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Schule kann zur Ausgestaltung ihres Schulprogramms, insbesondere zur Bildung pädagogischer Schwerpunkte und besonderer Organisationsformen, von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel abweichen. Dabei muss die Anerkennung der in der Schule erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Stundentafeln durch Rechtsverordnung zu erlassen. Zur Ausgestaltung der Stundentafeln sind darin insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    den jeweiligen Stundenrahmen aller Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder einschließlich seiner Verbindlichkeit,

  2. 2.

    den Jahresstundenrahmen,

  3. 3.

    das Verhältnis von Pflichtunterricht, Wahlpflichtbereich und Wahlangebot,

  4. 4.

    den Umfang und die Voraussetzungen für Abweichungen von der Stundentafel,

  5. 5.

    den Anteil und die Formen der Differenzierung des Unterrichts,

  6. 6.

    den Anteil der Förderangebote für die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache.

Für berufliche Schulen können abweichend von Satz 2 Nummer 1 Rahmenstundentafeln gebildet werden.


§ 15 SchulG – Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, werden mit allen anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam unterrichtet, soweit sich aus Absatz 2 und der auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. Alle von den Schülerinnen und Schülern gesprochenen Sprachen werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erfasst. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erhebt landesweit die von den Schülerinnen und Schülern gesprochenen Sprachen als Grundlage für eine faktenbasierte und wissenschaftlich begleitete Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit.

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist und die die deutsche Sprache so wenig beherrschen, dass sie dem Unterricht nicht ausreichend folgen können, so dass eine Förderung zu Beginn in Regelklassen nicht möglich ist, können vorübergehend in besonderen Lerngruppen zusammengefasst werden, in denen auf den Übergang in Regelklassen vorbereitet wird. Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft auf Grund wissenschaftlich gesicherter Testverfahren festgestellt.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, erhalten Angebote für ergänzenden Unterricht in ihrer Erstsprache, sofern dies schulorganisatorisch möglich ist. Hierzu können schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Der Erstsprachliche Unterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht.

(3a) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes Angebote zur Entwicklung von Zwei- und Mehrsprachigkeit, sofern dies gewünscht und schulorganisatorisch möglich ist. In Kooperation mit dem frühkindlichen Bereich soll ein Angebot möglichst durchgängig bis zum Schulabschluss gestaltet sein. Es wird insbesondere von immersiven Sprachlernmethoden sowie von der Möglichkeit, Sachfachunterricht in einer Zweit- beziehungsweise Fremdsprache zu erteilen, Gebrauch gemacht.

(3b) Schülerinnen und Schülern, die mehrsprachig aufwachsen, kann auf Antrag eine nichtdeutsche Erstsprache als zweite Fremdsprache anerkannt werden.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, sowie zur Förderung der Zwei- und Mehrsprachigkeit für alle Berliner Schülerinnen und Schüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Lerngruppen nach Absatz 2,

  2. 2.

    die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache und der Erstsprache,

  3. 3.

    die Maßnahmen zur schulischen Integration für zuziehende Kinder und Jugendliche,

  4. 4.

    die erstsprachlichen, bilingualen und immersiven Angebote,

  5. 5.

    die Anerkennung einer Erstsprache, die eine andere als Deutsch ist, als zweite Fremdsprache im Sinne des Absatzes 3b,

  6. 6.

    das zeitweise Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung für Kinder und Jugendliche, bei denen das Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse festgestellt ist.


§ 16 SchulG – Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien

(1) Schulbücher, digitale Bildungsmedien und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie

  1. 1.

    Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

  2. 2.

    mit den Zielen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung vereinbar sind,

  3. 3.

    nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen,

  4. 4.

    dem Stand der Wissenschaft entsprechen und keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und

  5. 5.

    nicht ein geschlechts- oder religionsdiskriminierendes oder ein auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibung diskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Bildungs- und Erziehungszielen gemäß §§ 2 und 3 zuwiderlaufen.

(2) Über die Einführung eines Schulbuchs, einer Lernsoftware, webbasierter oder anderer Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen

  1. 1.

    der Grundsätze, die von der Gesamtkonferenz beschlossen werden,

  2. 2.

    der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu erbringenden Eigenanteils ( § 50 Abs. 2 ) sowie

  3. 3.

    der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.

(2a) Die Schule kann auf Antrag der Schulkonferenz zur Verwaltung der nach Absatz 1 genannten Bestände und zur Organisation der in § 50 Absatz 2 eingeführten Lernmittelfreiheit auf der Grundlage eines Medienpädagogischen Konzepts eine Schulbibliothek errichten. Der Antrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und des Einvernehmens der Schulbehörde. Schulbibliotheken erhalten nach Maßgabe des Haushaltes zweckgebundene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bereits bestehende Schulbibliotheken haben Bestandsschutz.

(3) Für die Auswahl und den Einsatz von anderen als den in Absatz 1 genannten Unterrichtsmedien sowie von Lehrmitteln gelten die Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend. Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet jede Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der in diesem Gesetz dafür vorgesehenen Gremien selbstständig; in Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien durch Rechtsverordnung zu regeln.


§§ 17 - 40, Teil III - Aufbau der Schule
§§ 17 - 19, Abschnitt I - Gliederung der Organisation

§ 17 SchulG – Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten

(1) Die Schule gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I; die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen bilden die Sekundarstufe II.

(2) Schularten sind:

  1. 1.

    die Grundschule,

  2. 2.

    als weiterführende allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Integrierte Sekundarschule und

    2. b)

      das Gymnasium,

  3. 3.

    als berufliche Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachoberschule,

    4. d)

      die Berufsoberschule,

    5. e)

      das berufliche Gymnasium und

    6. f)

      die Fachschule,

  4. 4.

    die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt,

  5. 5.

    die Gemeinschaftsschule als schulstufenübergreifende allgemeinbildende Schule und

  6. 6.

    die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse.

Grundschulen, Integrierte Sekundarschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können jeweils organisatorisch und pädagogisch verbunden werden. Ein Verbund berührt nicht die Eigenständigkeit der beteiligten Schulen. Sie können auch zu einer Schule zusammengelegt werden; bei der Zusammenlegung verliert die einzelne Schule ihre Eigenständigkeit.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Integrierte Sekundarschule und das Gymnasium mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einen altsprachlichen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 5 führen.

(4) Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.


§ 17a SchulG

(aufgehoben)


§ 18 SchulG – Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung

(1) Schulversuche sind innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln. Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erprobt werden, insbesondere von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, den Unterrichtsinhalten, der Unterrichtsorganisation, den Unterrichtsmethoden, den Aufnahmebedingungen, der Form der Lernerfolgsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie den Formen der Mitwirkung, soweit die Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. In Schulversuchen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden; sie ist widerruflich. Die Schulaufsichtsbehörde kann in der Genehmigung festlegen, dass die Beibehaltung oder Bildung eines Einschulungsbereiches zulässig ist. Schulversuche sind wissenschaftlich oder in sonstiger geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten. Wenn der Schulversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und eine flächendeckende Einführung des pädagogischen und organisatorischen Konzepts nicht in Betracht kommt, kann er Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung sein; die Einrichtung kann sich auf einzelne Züge einer Schule beschränken.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung, das Verlassen der Schule, die Ausgestaltung des Bildungsgangs und die Festlegung der Abschlüsse. In der Rechtsverordnung kann auch eine Probezeit von in der Regel einem Schuljahr vorgesehen werden. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Teilnahme an einem Schulversuch und der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend.


§ 19 SchulG – Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen

(1) Grundschulen sowie Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sind Ganztagsschulen. Im Übrigen können Schulen, sofern die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen, als Ganztagsschulen geführt werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Schulentwicklungsplans ( § 105 Absatz 3 ).

(2) Ganztagsschulen verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung durch ein schul- und sozialpädagogisches Konzept. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung umfasst neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere vertiefende Übungen, Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften und Neigungsgruppen. Die Schule unterbreitet darüber hinaus weitere Angebote und bezieht sie in das Schulleben ein. Sie soll Kooperationen insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Musikschulen, Sportvereinen, Volkshochschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen vereinbaren. Sie kann Erziehungsberechtigte und andere qualifizierte Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern, einbeziehen. Beim offenen Ganztagsbetrieb erfolgt die Teilnahme an den Ganztagsangeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung freiwillig, beim gebundenen Ganztagsbetrieb besteht Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler (Absatz 4). An Ganztagsschulen soll ein Mittagessen angeboten werden.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, einschließlich der Jahrgangsstufen 1 bis 6 an den Gemeinschaftsschulen, sowie die der Jahrgangsstufen 5 und 6 an den Gymnasien und den Integrierten Sekundarschulen erhalten ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen. Im Übrigen erhalten die Schülerinnen und Schüler auf eigene Kosten ein Mittagessen.

(4) Beim gebundenen Ganztagsbetrieb ist die verbindliche Teilnahme an Veranstaltungen für Lerngruppen oder Klassen und ein bestimmter Umfang festzulegen. Dabei muss ein Nachmittag in der Woche frei von verpflichtenden Schulveranstaltungen gehalten werden. Die tägliche Aufenthaltsdauer der Schülerinnen und Schüler soll acht Zeitstunden nicht überschreiten.

(5) Schulen können organisatorisch mit einem Internat verbunden werden. Internate sind Wohnheime für Schülerinnen und Schüler, in denen sie Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerunterrichtlich gefördert und betreut werden. Schule und Internat bilden dabei eine pädagogische Einheit. Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf das Internat und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung.

(6) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe erhalten ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht. Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" bis zum Ende der Abschlussstufe sowie für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Autismus" an Auftragsschulen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10. Der Bedarf wird für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler sowie für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Mittelstufe und der Jahrgangsstufen 6 ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 und für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler wird die ergänzende Förderung und Betreuung auch während der Schulferien angeboten. Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts, welches die Daten auch im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie die Kindertagesförderung nutzen darf; die Daten sind nach der Beendigung der ergänzenden Förderung und Betreuung zu löschen, soweit die Daten nicht mehr zur Abwicklung des Kostenbeteiligungs- oder des Finanzierungsverfahrens benötigt werden. Die ergänzende Förderung und Betreuung wird als schulisches Angebot der zuständigen Schulbehörde ( § 109 Absatz 1 Satz 1 ) durch die öffentliche Schule oder die Bereitstellung von Plätzen bei Trägern der freien Jugendhilfe, die mit Schulen kooperieren, erbracht; im letztgenannten Fall wird der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen. Die ergänzende Förderung und Betreuung unterliegt der Schulaufsicht nach diesem Gesetz, auch soweit sie von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird. Angebote ergänzender Förderung und Betreuung richten sich nach dem Berliner Bildungsprogramm für die offene Ganztagsschule und müssen hinsichtlich der Einrichtung und der Personalausstattung den pädagogischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern entsprechen. Die pädagogische Arbeit in der ergänzenden Förderung und Betreuung soll durch systematische Evaluation kontinuierlich reflektiert und weiterentwickelt werden. Können die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Schule den Betreuungsbedarf nicht abdecken oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden. Hierzu kann das Angebot an Kindertagespflegestellen gemäß den Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes genutzt werden. Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie an zusätzlichen Betreuungsangeboten ist freiwillig. Die Kostenbeteiligung in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 sowie für die Schülerinnen und Schüler der Mittel-, Ober- und Abschlussstufe der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" sowie für die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Autismus" an Auftragsschulen richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Schülerinnen und Schüler aus dem Land Brandenburg können im Rahmen freier Kapazitäten ergänzende Förderung und Betreuung erhalten, wenn vom Leistungsverpflichteten ein Betreuungsbedarf festgestellt und die Kostenübernahme erklärt wurde.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, des Ganztagsbetriebs an der Ganztagsschule und des Mittagessens durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren der Anmeldung, der Bedarfsprüfung und Aufnahme einschließlich der Vorgaben für Abschluss und Inhalt der Betreuungsverträge für die ergänzende Förderung und Betreuung,

  2. 2.

    das Verfahren über den Nachweis von freien Plätzen der ergänzenden Förderung und Betreuung bei mit Schulen kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 in die ergänzende Förderung und Betreuung während der Schulferien aufgenommen werden,

  4. 4.

    die Finanzierung der Leistungen der Träger der freien Jugendhilfe und von Angeboten im Rahmen von Tagespflegestellen nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Absatz 6 Satz 12),

  5. 5.

    die Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung und die Finanzierung der Kosten, die an Schulen in freier Trägerschaft in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen,

  6. 6.

    die personellen, organisatorischen, baulichen und räumlichen Anforderungen an die ergänzende Förderung und Betreuung,

  7. 7.

    das Verfahren bei der Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung, die in Schulen in freier Trägerschaft oder von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden,

  8. 8.

    die Voraussetzungen, unter denen zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Betreuung von dem Aufnahmeverfahren nach den §§ 54 und 55a abgewichen werden kann und die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule zugewiesen werden können,

  9. 9.

    die erforderliche Personalausstattung für das pädagogische Personal entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität für die ergänzende Förderung und Betreuung; hierbei soll für das pädagogische Fachpersonal grundsätzlich eine Ausstattung von 39 Wochenarbeitsstunden für jeweils 22 Kinder zuzüglich Personalzuschlägen zugrunde gelegt werden,

  10. 10.

    Festlegungen über die Planung und das statistische Erfassungsverfahren einschließlich der Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT-gestützten Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens sowie der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung und die Datensicherung,

  11. 11.

    zu Organisation und Verbindlichkeit des Ganztagsangebots, zu den personellen Anforderungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2 zum Mittagessen,

  12. 12.

    das Nähere zur Evaluation nach Absatz 6 Satz 10.

Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Qualität des Schulmittagessens durch Rechtsverordnung zu regeln.


§§ 17 - 40, Teil III - Aufbau der Schule
§ 20, Abschnitt II - Primarstufe

§ 20 SchulG – Grundschule

(1) Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten. Sie entwickelt die Grundlagen für das selbstständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz. Die Grundschule vermittelt eine grundlegende Bildung durch fachlichen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und führt die Schülerinnen und Schüler zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I. Sie umfasst die Schulanfangsphase (in der Regel Jahrgangsstufen 1 und 2) und die weiteren Jahrgangsstufen bis zur Jahrgangsstufe 6. An Grundschulen, die die Jahrgangsstufen 1 bis 3 jahrgangsübergreifend verbinden, kann die Schulkonferenz mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 zu erweitern.

(2) Die Schulanfangsphase knüpft an die individuelle Ausgangslage der Schülerinnen und Schüler, ihre vorschulische Erfahrung sowie ihre Lebensumwelt an. Sie hat das Ziel, die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch Formen des gemeinsamen Lernens, Arbeitens und Spielens zu entwickeln und zu erweitern und dabei die soziale Kompetenz zu fördern. Zum Aufbau von Lernkompetenzen in der Schulanfangsphase gehören insbesondere

  1. 1.
    das sprachliche Verarbeiten von gemeinsamen Erfahrungen und deren gezielte inhaltliche Klärung und Erweiterung,
  2. 2.
    die Schulung des Denkens, um die natürliche und mediale Umwelt zu erfassen und die eigenen Bedürfnisse artikulieren zu können,
  3. 3.
    der Erwerb von Grundfertigkeiten im Lesen, Schreiben, im mathematischen Denken und im musisch-künstlerischen Bereich,
  4. 4.
    der Erwerb motorischer Grundfertigkeiten und -fähigkeiten.

(3) Die Schulanfangsphase ist eine pädagogische Einheit, innerhalb derer ein Aufrücken entfällt. Schülerinnen und Schüler, die die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig aufrücken. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz ( § 59 Abs. 4 ) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten ( § 59 Abs. 5 ) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.

(4) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet.

(5) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsfächern in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt werden. Die Lerngruppen können nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden.

(6) Die Grundschule hat verlässliche Öffnungszeiten, um ihre pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten zu erweitern und den Erziehungsberechtigten die Zeit- und Alltagsplanung zu erleichtern. Die verlässliche Öffnungszeit beträgt in der Regel jeweils sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen. Grundschulen können als Ganztagsgrundschulen in offener oder gebundener Form organisiert werden. In der Ganztagsgrundschule in offener Form erhalten die Schülerinnen und Schüler vor und nach der verlässlichen Öffnungszeit freiwillige Ganztagsangebote. Ganztagsgrundschulen in gebundener Form können um Angebote der Spätbetreuung und der Frühbetreuung ergänzt werden. Zur Sicherung ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule wie auch der Ganztagsgrundschule in gebundener und offener Form sollen die Schulen Kooperationen mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe vereinbaren.

(7) Grundschulen arbeiten mit Kindertageseinrichtungen sowie mit weiterführenden allgemein bildenden Schulen insbesondere in ihrer Umgebung zusammen und schließen Vereinbarungen über das Verfahren und den Inhalt ihrer Zusammenarbeit. Die Kooperationen dienen der Verbesserung des Übergangs in die Grundschule und in die weiterführende Schule.

(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Schulanfangsphase,
  2. 2.
    die Jahrgangsorganisation und den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht,
  3. 3.
    die Unterrichtsfächer nach Absatz 5 einschließlich der Voraussetzungen für die Einrichtung differenzierter Lerngruppen,
  4. 4.
    die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten und Sprachrückständen,
  5. 5.
    die Unterrichtszeit im Zeitrahmen der verlässlichen Öffnungszeit,
  6. 6.
    die Einzelheiten der Wahl der Fremdsprache nach Absatz 4,
  7. 7.
    die Bereiche, auf die sich die Zusammenarbeit nach Absatz 7 erstreckt.


§§ 17 - 40, Teil III - Aufbau der Schule
§§ 21 - 27, Abschnitt III - Sekundarstufe I

§ 21 SchulG – Allgemeines

(1) Die Sekundarstufe I endet mit Abschlüssen. Abschlüsse sind

  1. 1.

    die Berufsbildungsreife,

  2. 2.

    die erweiterte Berufsbildungsreife und

  3. 3.

    der mittlere Schulabschluss.

(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss werden in einem Abschlussverfahren erworben. Sie setzen sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss ausschließlich auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.


§ 22 SchulG – Integrierte Sekundarschule

(1) Die Integrierte Sekundarschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Integrierte Sekundarschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). § 17 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Integrierte Sekundarschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder mit einer anderen Integrierten Sekundarschule an. Sie kooperiert insbesondere mit benachbarten Grundschulen und beruflichen Schulen; § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.

(3) Die Integrierte Sekundarschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1 . Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.

(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.


§ 23 SchulG – Gemeinschaftsschule

(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.

(3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1 . Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.


§ 24 SchulG

(weggefallen)


§ 25 SchulG

(weggefallen)


§ 26 SchulG – Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Das Gymnasium umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe und führt zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). § 17 Absatz 3 bleibt unberührt. Das Kooperationsgebot nach § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.

(3) In der Sekundarstufe I werden die Abschlüsse gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1 vergeben. Der Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt durch Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 10.


§ 27 SchulG – Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    den Beginn und die Formen der Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,

  2. 2.

    die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,

  3. 3.

    die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,

  4. 4.

    die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,

  5. 5.

    die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung,

  6. 6.

    die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens einschließlich der Berufs- und Studienorientierung,

  7. 7.

    die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann,

  8. 8.

    die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,

  9. 9.

    die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses,

  10. 10.

    die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,

  11. 11.

    die Probezeit am Gymnasium, wobei die Probezeit in der Regel ein Jahr beträgt.


§§ 17 - 40, Teil III - Aufbau der Schule
§§ 28 - 35, Abschnitt IV - Sekundarstufe II

§ 28 SchulG – Gymnasiale Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen. Sie baut auf der Arbeit der Sekundarstufe I auf und ist durch die Einheit von allgemein bildendem, wissenschaftsvorbereitendem und studienbezogenem Lernen gekennzeichnet. Der Besuch dauert mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden.

(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase ermöglicht durch die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen.

(3) An allgemein bildenden Gymnasien bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase. An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien gliedert sich die gymnasiale Oberstufe in die Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 sowie in die Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13.

(3a) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und berufliche Gymnasien können, soweit es aus organisatorischen Gründen angezeigt ist, eine gymnasiale Oberstufe im Verbund bilden. Jede der teilnehmenden Schulen behält ihre Eigenständigkeit, die gymnasiale Oberstufe ist den Schulen des Verbundes gleichermaßen zugeordnet. Die teilnehmenden Schulen schließen eine Verbundvereinbarung, in der die grundlegenden und organisatorischen Regelungen für den Verbund getroffen werden. Insbesondere in der Wahrnehmung der schulischen Selbständigkeit und Eigenverantwortung gemäß § 7 und bei der Festlegung des Schulprogramms gemäß § 8 stimmen sich die an dem Verbund teilnehmenden Schulen miteinander ab, soweit die gymnasiale Oberstufe betroffen ist. Alle Entscheidungen, die den Verbund betreffen, sind von den teilnehmenden Schulen einvernehmlich zu treffen. Können Entscheidungen durch die Schulen nicht einvernehmlich getroffen werden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde oder, soweit Aufgaben nach § 109 betroffen sind, die zuständige Schulbehörde oder bei einem zuständigkeitsübergreifenden Verbund die zuständigen Schulbehörden gemeinsam.

(4) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(5) In Oberstufenzentren soll eine gymnasiale Oberstufe mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot eingerichtet werden (berufliches Gymnasium). Die beruflichen Gymnasien kooperieren mit einer oder mehreren Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen, um insbesondere den Schülerinnen und Schülern dieser Schulart den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen. Hierüber sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen; Schülerinnen und Schüler kooperierender Integrierter Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen haben einen Anspruch auf Aufnahme.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Ziele und die Organisation der gymnasialen Oberstufe,

  2. 2.

    die Leistungsanforderungen und die sonstigen Qualifikationen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase und in die Einführungsphase einschließlich einer Höchstaltersgrenze,

  3. 3.

    die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase sowie den Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase und innerhalb der Qualifikationsphase,

  4. 4.

    die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern,

  5. 5.

    die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Halbjahren,

  6. 6.

    die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte,

  7. 7.

    die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung,

  8. 8.

    den Erwerb des Latinums und Graecums,

  9. 9.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat,

  10. 10.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife,

  11. 11.

    die Voraussetzungen, einschließlich einer Probezeit, für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses nach einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10,

  12. 12.

    das Nähere zur Ausgestaltung einer schulartenübergreifenden gymnasialen Oberstufe im Verbund.

Für die beruflichen Gymnasien sowie für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule), der Staatlichen Internationalen Schulen, der Eliteschulen des Sports, der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach und weiterer Schulen besonderer pädagogischer Prägung können besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.


§ 29 SchulG – Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, insbesondere die für den gewählten Beruf erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse und erweitert die Allgemeinbildung in Anknüpfung an die beruflich erworbenen Einsichten und Erfahrungen. Sie erfüllt mit den Ausbildungsstätten einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner in der dualen Ausbildung. Die Erfüllung des gemeinsamen Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus. Der Unterricht in der Berufsschule kann entsprechend der schulischen Vorbildung oder der vorgesehenen Art und Dauer des Ausbildungsverhältnisses der Schülerinnen und Schüler nach Inhalt und Anforderungen differenziert erteilt werden. Die Berufsschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.

(2) An der Berufsschule beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, in der Regel zwölf, jedoch mindestens acht je Woche in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht. In Teilzeitform wird der Unterricht in der Regel auf zwei Tage gleichmäßig verteilt. Abweichend davon kann das erste Ausbildungsjahr als kooperatives Berufsgrundbildungsjahr in Teilzeitform oder als schulisches Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitform organisiert werden. Blockunterricht oder andere Formen der Verdichtung des Berufsschulunterrichts können zugelassen werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, sind berechtigt, im Anschluss an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht den Bildungsgang "Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung" zu besuchen, der auf der Grundlage des individuellen Leistungsvermögens der Schülerinnen und Schüler durch Erweiterung der berufsfeldübergreifenden und berufsfeldbezogenen Kompetenzen sowie durch umfangreiche begleitete Praxislernphasen in Betrieben die Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit verbessern soll. Die Aufnahme setzt einen Schulabschluss nicht voraus. Der Bildungsgang kann in Kooperation mit den außerschulischen Bildungsträgern durchgeführt werden. Er führt zu keinem Berufsabschluss, kann jedoch den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen vorsehen. Der Erwerb schulischer Abschlüsse ist möglich. Der Bildungsgang kann mit Vollzeit- oder Teilzeitunterricht durchgeführt werden, er dauert in beiden Fällen in der Regel ein Schuljahr. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch den Bildungsgang nach Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, kann der Bildungsgang um ein Schuljahr verlängert werden. Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung“"erfüllt haben, absolvieren den Bildungsgang stets in zweijähriger Form.

(5) Schülerinnen und Schüler, die an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Bildungsgang von in der Regel einjähriger Dauer teilnehmen und keinen studienqualifizierenden Schulabschluss (Fachhochschulreife, allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) erworben haben, erhalten Berufsschulunterricht; dieser Unterricht orientiert sich an den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    den Inhalt, den Umfang und die Organisation der Ausbildungen,

  2. 2.

    die Festlegung, die Verteilung und die Vermehrung der in Absatz 2 vorgesehenen Unterrichtsstunden,

  3. 3.

    die Ausgestaltung des kooperativen und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres,

  4. 4.

    die Ausgestaltung der Bildungsgänge nach den Absätzen 3 bis 5,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife sowie des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,

  6. 6.

    die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen ( § 33 ).


§ 30 SchulG – Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, in Bildungsgängen die für den gewählten Beruf erforderlichen praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse und erweitert ihre Allgemeinbildung. Sie übernimmt als Vollzeitschule die Berufsausbildung der Jugendlichen für die ganze oder einen Teil der vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungszeit. Die Ausbildung an der Berufsfachschule schließt mit einer schulischen Prüfung ab, sofern die Berufsausbildung nicht mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 ( BGBl. I S. 931 ), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2581 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095 ), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 ( BGBl. I S. 2143 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abschließt. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Berufsfachschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.

(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt vorbehaltlich des Satzes 2 bei einem mindestens zweijährigen Bildungsgang mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung voraus. Erfordert ein Bildungsgang eine über die Berufsbildungsreife oder eine jeweils gleichwertige Schulbildung hinausgehende Schulbildung, wird für die Aufnahme der mittlere Schulabschluss vorausgesetzt. Bei Bildungsgängen, die besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzen, kann die Aufnahme zusätzlich vom Ergebnis einer entsprechenden Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(3) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird zunächst auf Probe für die Dauer eines Schulhalbjahres aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, die nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für den jeweiligen Bildungsgang nicht geeignet sind, müssen diesen nach Ablauf der Probezeit verlassen.

(4) In den Berufsfachschulen für Altenpflege wird den Schülerinnen und Schülern, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 ( BGBl. I S. 1690 ), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), oder in einer berufsbegleitenden Ausbildung stehen, der für die Ausbildung zum Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderliche theoretische und praktische Unterricht erteilt. Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Altenpflege setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, sowie

  1. 1.

    den mittleren Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung oder

  2. 2.

    die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen wird.

Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 finden keine Anwendung. Die Schulaufsichtsbehörde bildet an jeder Berufsfachschule für Altenpflege einen Prüfungsausschuss. Abweichend von § 60 Abs. 1 und 2 richtet sich die Durchführung der staatlichen Prüfung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 ( BGBl. I S. 4418 ) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Fachrichtungen,

  2. 2.

    die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 3,

  3. 3.

    die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen, wobei in Vollzeitbildungsgängen der Berufsfachschule für Pflegehilfe eine kürzere als die in Absatz 3 Satz 1 vorgegebene Probezeit vorgesehen werden kann,

  4. 4.

    das Verlassen eines Bildungsgangs,

  5. 5.

    die Abschlüsse und Berechtigungen sowie Qualifizierungsbausteine und Ausbildungsbausteine,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,

  7. 7.

    die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen ( § 33 ),

  8. 8.

    die Gliederung sowie die besondere Organisation der Ausbildung nach Absatz 4 einschließlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Trägern der praktischen Ausbildung,

  9. 9.

    die Erteilung der Zeugnisse nach § 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung .


§ 31 SchulG – Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung (Fachhochschulreife). Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt voraus

  1. 1.

    den mittleren Schulabschluss oder

  2. 2.

    die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung, sofern die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung nachgewiesen wird.

§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Bildungsgänge der Fachoberschule dauern

  1. 1.

    ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss besitzen und die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung nachweisen oder

  2. 2.

    zwei Jahre für die nach Absatz 2 Satz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.

(3a) Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife in einem Bildungsgang nach Absatz 3 Nummer 2 erworben haben, können bei Erfüllung der Leistungsanforderungen in einem anschließenden dritten Jahr mit Ablegen einer Abschlussprüfung die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife erwerben.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Fachrichtungen,

  2. 2.

    die Dauer, die Aufnahmevoraussetzungen, das Höchstalter für die Aufnahme,

  3. 3.

    die Probezeit, die eingegliederte praktische betriebliche Ausbildung, die besondere Organisation von Teilzeitformen,

  4. 4.

    das Verlassen eines Bildungsgangs,

  5. 5.

    den Abschluss,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,

  7. 7.

    die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen für den Erwerb der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife nach Absatz 3a und in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen nach § 33 .


§ 32 SchulG – Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule vermittelt in einem zweijährigen Vollzeitbildungsgang eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Sie führt zur fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis de notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur allgemeinen Hochschulreife. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.

(2) Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt voraus

  1. 1.

    den mittleren Schulabschluss und die Eignung für den Besuch des jeweiligen Bildungsgangs und

  2. 2.

    eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung

    1. a)

      nach dem Berufsbildungsgesetz , der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), in der jeweils geltenden Fassung oder

    2. b)

      nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder Landes oder

  3. 3.

    eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.

§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Schülerinnen und Schüler, die statt des mittleren Schulabschlusses die Fachhochschulreife besitzen und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in die Abschlussklasse oder in den entsprechenden Abschnitt der einschlägigen Fachrichtung der Teilzeitform der Berufsoberschule eintreten.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
  2. 2.
    die Aufnahmevoraussetzungen und die Probezeit,
  3. 3.
    die Dauer bei Teilzeitform,
  4. 4.
    das Verlassen eines Bildungsgangs,
  5. 5.
    die Abschlüsse.


§ 33 SchulG – Doppelt qualifizierende Bildungsgänge

Berufs- und studienbezogene Bildungsgänge der Sekundarstufe II können so miteinander verbunden werden, dass geeignete Schülerinnen und Schüler gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife) erwerben können.


§ 34 SchulG – Fachschule

(1) Die Fachschule dient der beruflichen Aus- und Weiterbildung und vertieft die allgemeine Bildung. Der Studiengang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Semester, bei Teilzeitunterricht mindestens vier Semester. Der Studiengang schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen.

(2) Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine entsprechende Berufstätigkeit voraus. Soweit ein Studiengang es erfordert, kann eine andere geeignete schulische oder berufliche Vorbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit verlangt werden. Die Zulassung zum Studium kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen sowie für Gasthörerinnen und Gasthörer können Gebühren erhoben werden.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Studiengänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen,
  2. 2.
    die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen,
  3. 3.
    das Verlassen eines Studiengangs,
  4. 4.
    die Abschlüsse,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,
  6. 6.
    die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen ( § 33 ).


§ 35 SchulG – Oberstufengrenzen

(1) Berufliche Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen sollen zu Oberstufenzentren unter einer gemeinsamen Schulleitung organisatorisch zusammengefasst werden. Die einzelnen Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert. Sie können in Absprache mit den Partnern in der dualen Ausbildung berufliche Fort- und Weiterbildungslehrgänge anbieten und sollen sich zu Kompetenzzentren entwickeln; § 34 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang nach § 29 Abs. 3 oder 4 besuchen wollen, werden, wenn sie keine Entscheidung für eine berufliche Fachrichtung getroffen haben, von der Schulaufsichtsbehörde einem Oberstufenzentrum nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zugewiesen.

(3) Die Oberstufenzentren kooperieren mit Integrierten Sekundarschulen, um den Schülerinnen und Schülern das Weiterlernen in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen zu ermöglichen. Hierüber sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.


§§ 17 - 40, Teil III - Aufbau der Schule
§§ 36 - 39, Abschnitt V - Sonderpädagogische Förderung

§ 36 SchulG – Gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Interesse einer ihre Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und der Jugendhilfe. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche "Hören und Kommunikation", "Sehen", "Sprache", "Lernen", "Geistige Entwicklung", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Autismus" sowie "Kranke Schülerinnen und Schüler".

(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.

(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.


§ 37 SchulG – Gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.

(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.

(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.


§ 37a SchulG – Inklusive Schwerpunktschule

(1) Grundschulen, Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien, die auf Grund ihrer besonderen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen besonders geeignete Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten "Körperliche und motorische Entwicklung", "Sehen", "Hören und Kommunikation", "Geistige Entwicklung" und "Autismus" haben, führen die Bezeichnung Inklusive Schwerpunktschulen.

(2) Inklusive Schwerpunktschulen spezialisieren sich auf einen bis höchstens drei der in Absatz 1 genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.

(3) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 werden, abweichend von den allgemeinen Aufnahmeregelungen in die Grundschule, im Rahmen der Frequenzvorgaben Kinder in folgender abgestufter Rangfolge aufgenommen,

  1. 1.

    zunächst Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist,

  2. 2.

    Kinder, die nicht im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist,

  3. 3.

    die übrigen Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und

  4. 4.

    alle sonstigen Kinder entsprechend der Rangfolge des § 55a Absatz 2 .

(4) In die Jahrgangsstufe 7 werden im Rahmen der Frequenzvorgaben vorrangig Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, auf den die Schule spezialisiert ist. Im Übrigen gilt § 56 Absatz 6 .


§ 38 SchulG – Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt

(1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sehen", "Hören und Kommunikation", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Lernen", "Sprache" und "Geistige Entwicklung". Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.

(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder ihr Einvernehmen gemäß § 37 Absatz 4 erklärt haben.


§ 39 SchulG – Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,

  2. 2.

    das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,

  3. 3.

    das Verfahren der sonderpädagogischen Förderung beim Übergang von der Kindertagesstätte in die Grundschule und in die ergänzende Förderung und Betreuung einschließlich des Verzichts auf eine Neu-Beauftragung eines sonderpädagogischen Gutachtens oder einer sonderpädagogischen Stellungnahme zum Zeitpunkt des Schuleintritts, soweit eine sonderpädagogische Förderung bereits in der Kindertagesbetreuung erfolgte,

  4. 4.

    die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,

  5. 5.

    die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "emotional-soziale Entwicklung", "Autismus" und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,

  6. 6.

    die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,

  7. 7.

    die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,

  8. 8.

    das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in die allgemeine Schule,

  9. 9.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit der Berufsbildungsreife,

  10. 10.

    die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung,

  11. 11.

    das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der für den gemeinsamen Unterricht festgelegten Aufnahmekapazität, wobei insbesondere die Übereinstimmungen der Fördermöglichkeiten der Schule mit dem entsprechenden festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und weiteren Voraussetzungen (beispielsweise Neigung, angestrebtes Bildungsziel) und Lebensbedingungen der Schülerin oder des Schülers (beispielsweise Wohnortnähe, soziale Bindungen) zu berücksichtigen sind,

  12. 12.

    das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Inklusiven Schwerpunktschule bei Überschreitung der für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Aufnahmekapazität, wobei die Spezialisierung der Schule für einen oder mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte, die Erreichbarkeit anderer vergleichbar geeigneter Schulstandorte und die pädagogisch sowie organisatorisch sachgerechte Verteilung der verfügbaren Plätze innerhalb der verschiedenen Förderschwerpunkte an der jeweiligen Schule sowie an den alternativen Standorten zu berücksichtigen ist,

  13. 13.

    die Ausgestaltung der Auftragsschulen für Autismus.


§§ 17 - 40, Teil III - Aufbau der Schule
§ 40, Abschnitt VI - Weitere Bildungsgänge

§ 40 SchulG – Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse

(1) Geeigneten Erwachsenen ist Gelegenheit zu geben, die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife, den mittleren Schulabschluss und die Fachhochschulreife nachträglich zu erwerben. Die Lehrgänge werden an Schulen der Sekundarstufen I und II oder mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an Volkshochschulen eingerichtet. Die Lehrgänge schließen mit Prüfungen ab.

(2) Die Kollegs (Volkshochschul-Kollegs und Berlin-Kolleg) führen nicht berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tagesunterricht, die Abendgymnasien führen berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife. Der Bildungsgang an den Kollegs und Abendgymnasien gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase. § 28 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einander angeglichen werden soll,

  2. 2.

    bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen sind und

  3. 3.

    für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die beim Eintritt in ein Kolleg oder ein Abendgymnasium nicht über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen vorzusehen sind.

Wer in die Qualifikationsphase versetzt wird, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss.

(3) In ein Kolleg kann aufgenommen werden, wer mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase

  1. 1.

    eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und

  2. 2.

    einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.

(4) In ein Abendgymnasium kann aufgenommen werden, wer im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase

  1. 1.

    eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und

  2. 2.

    einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.

(5) In Einrichtungen nach Absatz 2 dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die die Laufbahnbefähigung als Studienrat mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern mit Ausnahme einer beruflichen Fachrichtung besitzen. In begründeten Ausnahmefällen darf mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde als Lehrkraft auch eingesetzt werden, wer Erfahrungen in Berufen außerhalb des Schulwesens oder in der Erwachsenenbildung besitzt.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere für die Lehrgänge und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Einrichtung, Veränderung und Auflösung von Lehrgängen und Einrichtungen,

  2. 2.

    die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer einzelner Bildungsabschnitte und das Prüfungsverfahren für Lehrgänge nach Absatz 1,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für das Überspringen der Einführungsphase,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für den Erwerb der Abschlüsse gemäß Absatz 1 und für den dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss (Absatz 2),

  5. 5.

    die bildungsgangspezifischen organisatorischen Besonderheiten der Erwachsenenbildung.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass auch vorübergehend nicht berufstätige Personen in das Abendgymnasium aufgenommen werden.


§§ 41 - 45, Teil IV - Schulpflicht

§ 41 SchulG – Grundsätze

(1) Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Ausländische Kinder und Jugendliche, denen auf Grund eines Asylgesuchs, nachgewiesen durch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ( BGBl. I S. 1798 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder eines Asylantrags der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht.

(3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulbesuchspflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

(3a) Für Schülerinnen und Schüler kann die Schulbesuchspflicht vorübergehend ganz oder teilweise ruhen. Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten auf Grundlage einer Stellungnahme des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Entscheidung ist durch die Schulaufsichtsbehörde spätestens nach drei Monaten erstmalig zu überprüfen. Über die Teilnahme an temporären alternativen Bildungs- und Erziehungsangeboten entscheidet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten.

(4) Wer im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, kann in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn

  1. 1.

    mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind,

  2. 2.

    die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und

  3. 3.

    freie Plätze vorhanden sind.

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die zuständige Schulbehörde; in den Fällen, in denen der Bezirk diese Entscheidung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde zuvor über den jeweiligen Antrag zu informieren. Über Ausnahmen von Satz 1, insbesondere für Bildungsgänge, die zu einem beruflichen Abschluss führen, der außerhalb Berlins nicht erworben werden kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1084 ), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 ( BGBl. I S. 130 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzes .


§ 42 SchulG – Beginn und Dauer der allgemeinen Schulpflicht

(1) Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.

(3) Abweichend von Absatz 1 können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zu begründen und soll mit einer schriftlichen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle eingereicht werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes. Eine Rückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.

(4) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler können das zehnte Schulbesuchsjahr auch durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllen, wenn sie die Berufsbildungsreife erworben haben und der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nachweisen.


§ 43 SchulG – Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn

  1. 1.
    die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
  2. 2.
    die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
  3. 3.
    die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder
  4. 4.
    die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.


§ 44 SchulG – Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden. Die Ausbildenden sind verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen 1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.


§ 45 SchulG – Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen ( § 52 Abs. 2 ), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.

(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere, insbesondere pädagogische Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, oder die Ausbildenden ohne Erfolg geblieben oder nicht Erfolg versprechend sind.


§§ 46 - 66, Teil V - Schulverhältnis
§§ 46 - 53, Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 46 SchulG – Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. An Ganztagsschulen und im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule gehört auch die außerunterrichtliche Betreuung zu den verbindlichen Veranstaltungen der Schule, soweit die Teilnahme daran nicht freiwillig ist. Die Schülerinnen und Schüler sind an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.

(4) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden bei alternativen Unterrichtsangeboten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze selbst, an welchem Unterricht sie teilnehmen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten von der Lehrerin oder dem Lehrer zu informieren. Haben sich die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung entschieden, so sind sie für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

(5) Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund auf Antrag vom Unterricht beurlaubt oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreit werden. Eine Schülerin wird bis zu vier Monaten vor und sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes beurlaubt; über den Antrag entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer öffentlichen Schule. Die Entlassung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler abgemeldet wird. Die Entlassung erfolgt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss der besuchten Schule erreicht hat; sie erfolgt in der Regel, wenn sie oder er die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Höchstdauer des Schulbesuchs erreicht hat. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(7) Die Höchstdauer des Schulbesuchs ergibt sich aus den Festlegungen dieses Gesetzes für die einzelnen Schularten und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.


§ 47 SchulG – Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten

(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.
    der Aufbau und die Gliederung der Schule,
  2. 2.
    die Übergänge zwischen den Schularten und den Schulstufen,
  3. 3.
    die mit dem Besuch der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen verbundenen Abschlüsse und Berechtigungen,
  4. 4.
    die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, die Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, die Unterrichtsstandards, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Versetzung und der Kurseinstufung,
  5. 5.
    ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder Jahrgangsgruppe im Einvernehmen mit der Lehrkraft den Unterricht zu besuchen. Ihnen ist in Fragen der Auswahl der Lerninhalte, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen rechtzeitig Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Erziehungsberechtigten die Gründe dafür zu nennen.

(3) Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel auf Versammlungen für Erziehungsberechtigte. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel im Rahmen des Unterrichts informiert.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Lehrkräfte informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte individuell und in angemessenem Umfang

  1. 1.
    über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
  2. 2.
    über die Kriterien der Leistungsbeurteilung (Noten, Prüfungen, sonstige Beurteilungen), Versetzung und Kurseinstufung

und beraten sie

  1. 3.
    bei besonderen Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der körperlichen, sozialen, emotionalen oder intellektuellen Entwicklung und
  2. 4.
    bei der Wahl der Schulart und der Bildungsgänge.

(5) Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler dürfen von der Schule über schulische Vorkommnisse nur informiert werden, wenn die Schülerin oder der Schüler schriftlich eingewilligt hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, sind die ehemaligen Erziehungsberechtigten darüber schriftlich zu unterrichten. Ohne eine Einwilligung nach Satz 1 kann die Schule die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren über

  1. 1.
    ein deutliches Absinken des Leistungsstandes,
  2. 2.
    eine Nichtversetzung,
  3. 3.
    die Nichtzulassung zu einer Prüfung und das Nichtbestehen einer Prüfung,
  4. 4.
    die Androhung und Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie
  5. 5.
    die Abmeldung von der Schule.

In diesen Fällen ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler über die Information der früheren Erziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten.


§ 48 SchulG – Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Die Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.

(4) Von der Herausgabe einer Schülerzeitung unberührt bleibt das Recht der Schulen, ein in ihrer Verantwortung stehendes Druckerzeugnis zu erstellen und herauszugeben (Schulzeitung).

(5) Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig.


§ 49 SchulG – Gruppen von Schülerinnen und Schülern

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Vereinigungsfreiheit zu Schülergruppen zusammenzuschließen. Die Bildung einer Schülergruppe an einer Schule ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen.

(2) Den Schülergruppen können von den Schulbehörden Räumlichkeiten und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz kann Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen beschließen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter den in § 48 Abs. 3 genannten Voraussetzungen einer Schülergruppe die weitere Betätigung auf dem Schulgelände ganz oder teilweise untersagen.


§ 50 SchulG – Schulgeld- und Lernmittelfreiheit

(1) Der Besuch der öffentlichen Schulen des Landes Berlin ist unentgeltlich. Die Schulgeldfreiheit erstreckt sich auf den Unterricht und die sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Abweichend von Satz 1 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung einer angemessenen Gebühr verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Für die Inanspruchnahme von über das Regelangebot hinausgehenden Leistungen der beruflichen Schulen einschließlich der Zertifizierung besonderer Zusatzqualifikationen können Gebühren erhoben werden.

(2) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften, digitale Bildungsmedien und andere Unterrichtsmedien) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt. Ausnahmen hinsichtlich privat zu beschaffender Lernmittel ab Jahrgangsstufe 7 mit einer Höhe von bis zu 100 Euro (Eigenanteil) regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Absatz 4; von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist. Weitere Zuzahlungen für Lernmittel durch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler sind unzulässig. Die dem Unterricht dienenden Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen oder der Berufsfachschulen für Altenpflege üblicherweise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung befinden.

(3) Mit der leihweisen Überlassung der Lernmittel wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Wird das Lernmittel beschädigt oder nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler oder sind die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anspruch ist durch schriftlichen Verwaltungsakt der Schule festzusetzen.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils,

  2. 2.

    die nähere Ausgestaltung von Lernmittelfonds,

  3. 3.

    den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.

In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt werden.


§ 51 SchulG – Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung

(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit, in den Pausenzeiten, während der Freistunden und in angemessener Zeit vor und nach dem Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule zu beaufsichtigen.

(2) Die Beaufsichtigung soll die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren schützen, die sie auf Grund ihrer altersgemäßen Entwicklung und Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahren, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können.

(3) Erziehungsberechtigte sowie schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit der Beaufsichtigung beauftragt werden; ebenso können von der zuständigen Lehrkraft geeignete Schülerinnen und Schüler damit beauftragt werden, sofern das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.


§ 52 SchulG – Schulgesundheitspflege, Untersuchungen

(1) Die Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 ( BGBl. I S. 1045 ), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen sowie die sonstige Gesundheitsförderung in der Schule, insbesondere Fragen der gesunden Ernährung und die Suchtprophylaxe. Die ärztlichen und zahnärztlichen Aufgaben der Schulgesundheitspflege werden von den Gesundheitsämtern durchgeführt und unterliegen nicht der Schulaufsicht; sie gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, von Hochbegabung sowie der Kenntnisse in der deutschen Sprache vorgesehen sind, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; Fragen zur Persönlichkeitssphäre, die keinen unmittelbaren Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, dürfen nicht gestellt werden.

(2a) Der Senat gewährleistet gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen medizinischen Bedarfen im Rahmen der medizinischen Indikation.

(3) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über Maßnahmen nach Absatz 2 zu informieren; ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben und Einsicht in die Unterlagen nach Maßgabe des § 64 Absatz 9 zu gewähren. Gegenüber den Gesundheitsämtern bestehende Einsichts- und Auskunftsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigter sind hiervon unberührt.

(4) Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich schulärztlich untersuchen zu lassen, sofern sie nicht an der Schuleingangsuntersuchung nach § 55a Absatz 5 teilgenommen haben.

(5) Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände darf nicht geraucht werden.


§ 53 SchulG – Schuljahr, Schulwoche, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

(2) Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde beschließen, den Unterricht ganz oder teilweise an sechs Tagen in der Woche einzuführen. Für die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gelten besondere Regelungen.

(3) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.


§§ 46 - 66, Teil V - Schulverhältnis
§§ 54 - 57, Abschnitt II - Aufnahme in die Schule

§ 54 SchulG – Allgemeines

(1) Über die Aufnahme in die Grundschule und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Unterbleibt eine Anmeldung, kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen. Liegt die Schule, der die oder der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich einer anderen Schulbehörde, so ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit dieser Schulbehörde herzustellen; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Die zuständige Schulbehörde kann auch gemeinsame Einschulungsbereiche bilden. Dabei ist der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten. Die Aufnahme in Schulen innerhalb gemeinsamer Einschulungsbereiche erfolgt in entsprechender Anwendung von § 55a Absatz 2 Satz 2 .

(5) Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule sind so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.

(6) Gastschülerinnen und Gastschüler können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen freier Plätze vorübergehend an der Schule aufgenommen werden; § 41 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung gemeinsamer Einschulungsbereiche, die Aufnahme und die Zuweisung zu regeln.


§ 55 SchulG – Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung

(1) Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sind verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen. Für die Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle durchgeführt. Für die übrigen Kinder findet das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe statt.

(2) Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen, erhalten eine vorschulische Sprachförderung. Für Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, findet die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt ( § 5a des Kindertagesförderungsgesetzes ). Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet. Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt.

(3) Die Erziehungsberechtigten verantworten die Teilnahme ihres Kindes am Sprachstandsfeststellungsverfahren und bei festgestelltem Sprachförderbedarf an der vorschulischen Sprachförderung. Die Erziehungsberechtigten werden durch die zuständige Schulbehörde bei der Suche nach einem Sprachförderangebot individuell beraten und unterstützt. Kann die Inanspruchnahme der verpflichtenden Sprachförderung nach Absatz 2 nicht spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheids zur Teilnahme an der verpflichtenden Sprachförderung durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der zuständigen Schulbehörde nachgewiesen werden, erfolgt die Zuweisung eines Sprachförderangebots durch die zuständige Schulbehörde. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, der Zuweisung Folge zu leisten. Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote kooperiert die zuständige Schulbehörde mit dem zuständigen Jugendamt.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme

  1. 1.

    am Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie

  2. 2.

    an der vorschulischen Sprachförderung

haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die Kinder, die nicht bereits eine Förderung in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder einer Tagespflegestelle im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten, den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die in Satz 1 genannten Kinder das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung, Ort und Umfang der Sprachförderung, die personelle Ausstattung, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und deren Finanzierung.


§ 55a SchulG – Aufnahme in die Grundschule  (1)

(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt ( § 41 Abs. 5 ). Bestehen gemeinsame Einschulungsbereiche, so kann durch die zuständige Schulbehörde bestimmt werden, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten anzumelden sind. Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll. Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat ist zuvor anzuhören. Jede Grundschule soll mit den Einrichtungen der Jugendhilfe in ihrem Einschulungsbereich kooperieren. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Träger der Tageseinrichtungen insbesondere die Unterlagen aus der Sprachdokumentation nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes an die Grundschule, die das Kind besuchen wird. Soweit die Grundschule dem Träger der Tageseinrichtung nicht bekannt ist, leitet dieser die in Satz 8 genannten Unterlagen an die zuständige Schulbehörde weiter, die die Unterlagen an die aufnehmende Grundschule übermittelt.

(2) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

  1. 1.

    der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,

  2. 2.

    die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder

  3. 3.

    der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.

Im Übrigen entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.

(3) Schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen. Bei einem Antrag nach Satz 1 wird diese Schule zu der für sie zuständigen Grundschule.

(4) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist Absatz 2 auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

(5) Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die auf Grund einer Rechtsverordnung ( § 18 Abs. 3 ) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden abweichend von Absatz 1 keine Einschulungsbereiche festgelegt. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung.

(6) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen.

(7) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin statt, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch in der bisherigen Grundschule verbleiben.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Absatz 5 bereitgestellt werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel IV Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) kann abweichend von § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes im Jahr 2008 das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 30. Juni 2008, bei den Kindern, die bereits eine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, bis zum 31. Juli 2008 durchgeführt werden. Die Regelungen zur Aufnahme in die Grundschule in § 55a des Schulgesetzes sind erstmalig bei der Anmeldung für das Schuljahr 2009/2010 anzuwenden.


§ 56 SchulG – Übergang in die Sekundarstufe I

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen die Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Die Grundlage der Entscheidung bildet ein verbindliches und zu dokumentierendes Beratungsgespräch in der besuchten Grundschule (Absatz 2). In der Primarstufe der Gemeinschaftsschule erfolgt dies nur, wenn die Erziehungsberechtigten einen Schulwechsel erwägen. Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.

(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung. Die Klassenkonferenz gibt dementsprechend eine schriftliche, nicht aber elektronische Förderprognose ab, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Förderprognose der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule gebunden. Sie ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Förderprognose eine durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgesetzte Durchschnittsnote erreicht oder überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn sie an einem weiteren Beratungsgespräch teilgenommen haben.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. An Schulen, an denen zwei erste Fremdsprachen fortgesetzt werden, wird für jede der Fremdsprachen ein gesondertes Aufnahmeverfahren durchgeführt. Im Fall der Übernachfrage gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Schulplätze für jede erste Fremdsprache gesondert vergeben werden. Soweit die vorhandenen Plätze innerhalb einer Fremdsprache nicht vollständig durch Schülerinnen und Schüler mit dieser Fremdsprache besetzt werden können, werden diese freien Plätze dem Aufnahmeverfahren der anderen Fremdsprache zugeordnet.

(5) Wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 die Probezeit nicht besteht und nicht versetzt wird, wechselt in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 7 Leistungsrückstände aufweisen, die eine Versetzung gefährdet erscheinen lassen, sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren oder seinen Erziehungsberechtigten spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen.

(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme - nach Abschluss des vorrangig durchzuführenden Aufnahmeverfahrens nach § 37 Absatz 4  - nach folgendem Verfahren:

  1. 1.

    Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, werden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach Nummer 2 nicht ausgewählt worden sind. Soweit nach Berücksichtigung der Härtefälle und der Geschwisterkinder Schulplätze unbesetzt bleiben, erhöht sich die Anzahl der nach Nummer 2 zu vergebenden Schulplätze entsprechend.

  2. 2.

    Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.

  3. 3.

    30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. Soweit Geschwisterkinder nicht gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 berücksichtigt wurden, sind sie vorrangig aufzunehmen. Befinden sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig ausschließlich im Losverfahren, führt die Aufnahme des ersten Geschwisterkindes durch Los dazu, dass seine weiteren sich im Losverfahren befindenden Geschwister ebenfalls aufgenommen werden.

Das Aufnahmeverfahren nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe, dass in die Jahrgangsstufe 7 zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe aufrücken. Abweichend von den Nummern 2 und 3 werden an der Gemeinschaftsschule nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder alle verbleibenden Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten. Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen.

(7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen ( § 41 Absatz 5 ), in dem die Schule liegt. Kann die Schülerin oder der Schüler auch an dieser Schule nicht aufgenommen werden oder nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Absatz 3 unter Berücksichtigung der möglichen Kapazitäten einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die gewünschte Schulart eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule, ist eine Zuweisung in die jeweils andere Schulart zulässig, wenn dies wegen nicht ausreichender Plätze in einer der Schularten erforderlich ist.

(8) Für den Übergang in Jahrgangsstufe 5 gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit nicht eine auf Grund des Absatzes 9 Satz 1 Nummer 4 oder § 18 Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren und die Kriterien für die Förderprognose, die Festsetzung der Durchschnittsnote nach Absatz 3 Satz 3 und die verbindlichen Beratungsgespräche gemäß Absatz 2 und 3,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen:

    1. a)

      Leistung und Kompetenzen,

    2. b)

      Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den Ausprägungen des Schulprogramms,

    3. c)

      das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens;

    die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt,

  3. 3.

    besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1,

  4. 4.

    die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b finden an der Gemeinschaftsschule die Leistung und das Leistungsbild als alleinige Aufnahmekriterien keine Anwendung, das Eignungsfeststellungsverfahren nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c darf nicht allein auf Leistungskriterien abstellen. In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen.


§ 57 SchulG – Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

(1) Für die Aufnahme in Schularten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b bis f und Nr. 5 ist neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 Prozent der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.


§§ 46 - 66, Teil V - Schulverhältnis
§§ 58 - 61, Abschnitt III - Lernerfolgsbeurteilung, Versetzung, Prüfungen, Anerkennungen

§ 58 SchulG – Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

(1) Alle Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen sind regelmäßig von den Lehrkräften mit förderlichen Hinweisen für die weitere Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu versehen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und des Schulhalbjahres, am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder eines Bildungsgangs und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis, einen schriftlichen, nicht aber elektronischen Bericht oder eine andere dem Bildungsgang entsprechende Information über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.

(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Soweit Leistungen der Schülerinnen oder Schüler durch Noten bewertet werden, ist die nachstehende Skala anzuwenden:

  1. 1.

    "sehr gut" (1) - wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  2. 2.

    "gut" (2) - wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

  3. 3.

    "befriedigend" (3) - wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  4. 4.

    "ausreichend" (4) - wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

  5. 5.

    "mangelhaft" (5) - wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

  6. 6.

    "ungenügend" (6) - wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob sie oder er die Note "ungenügend" erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt.

(4) In der Schulanfangsphase der Grundschule und der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt wird der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt. Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 3 und 4 können in der Klassenelternversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen, dass der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt wird. Abweichend von Satz 2 wird der Lernerfolg in Jahrgangsstufe 3 immer durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werden durchgängig durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt "Lernen" kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 durchgängig durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt wird, wenn zu erwarten ist, dass ein berufsorientierter Abschluss nicht erreichbar ist. In der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule kann die Schulkonferenz mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ab der Jahrgangsstufe 3 bis längstens einschließlich des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt wird. Mit gleicher Mehrheit kann die Schulkonferenz beschließen, dass das Halbjahreszeugnis durch mindestens ein verpflichtendes und zu dokumentierendes Gespräch mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers ersetzt werden kann.

(5) Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte stützt sich auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen.

(6) Zur vergleichenden Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung können die Schulen Schulleistungstests durchführen. Schulleistungstests, die mehrere Lerngruppen derselben Jahrgangsstufe einer Schule oder mehrerer Schulen umfassen und die den Anforderungen des Bildungsgangs für die entsprechende Jahrgangsstufe entsprechen, können als Klassenarbeiten anerkannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz. Die Ergebnisse der Schulleistungstests sind den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.

(7) In den Jahrgangsstufen 3 bis 10 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das Arbeits- und Sozialverhalten durch die Klassenkonferenz beurteilt werden. Die Schulkonferenz bestimmt auch, wie das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet wird und in welcher Form die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler darüber informiert werden.

(8) Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich). Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren.

(9) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung

  1. 1.

    im körperlich-motorischen Bereich,

  2. 2.

    beim Sprechen,

  3. 3.

    durch eine Sinnesschädigung,

  4. 4.

    beim Lesen und in der Rechtschreibung,

  5. 5.

    beim Rechnen oder

  6. 6.

    durch Autismus

zurückzuführen ist. Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.

(10) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte und dem Abweichen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung einschließlich des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.


§ 59 SchulG – Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung

(1) Grundsätzlich rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I finden Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt. Darüber sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen. In der Sekundarstufe I am Gymnasium, der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Fachoberschule sowie in zweijährigen Lehrgängen gemäß § 40 Absatz 1 erfolgen Versetzungsentscheidungen.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legen die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer koordiniert und gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten aufeinander abgestimmte individuelle Fördermaßnahmen fest, um eine Versetzung zu erreichen.

(3) Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs. Im Falle des § 56 Absatz 5 Satz 1 ist eine Wiederholung am Gymnasium ausgeschlossen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen der Fachoberschule muss die Schülerin oder der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in der Einführungsphase muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Wer in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsgangs nicht mehr erreichen kann, muss zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn eine bessere Förderung ihrer oder seiner Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe zu erwarten sind.

(6) Über die Versetzung, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Wechsel von einer Schulart in eine andere durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachprüfung). Eine Nachprüfung kann auch zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorgesehen werden.


§ 60 SchulG – Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs wird durch eine Prüfung oder ein Abschlussverfahren festgestellt, wenn dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen ist. Grundlage für die Anforderungen an eine Prüfung und an ein Abschlussverfahren sind die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung.

(2) Für die Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag Ausschüsse gebildet. Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann ein Mal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Personen, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und keine öffentliche Schule besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen nachträglich erwerben (Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler). Die Abschlüsse der beruflichen Schulen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich erworben werden, wenn für sie Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung vorgesehen werden.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren sowie über Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Einbeziehung von im Unterricht und von außerhalb des Bildungsgangs erbrachten Leistungen,
  2. 2.
    die Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse,
  3. 3.
    den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Art und Um fang der Prüfungsanforderungen,
  4. 4.
    die Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
  5. 5.
    die Bewertung des Prüfungsergebnisses einschließlich der Anerkennung von schulischen oder im Beruf erbrachten Leistungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen,
  6. 6.
    das Prüfungsverfahren einschließlich des Ausschlusses, der Befreiung oder des Absehens von der mündlichen Prüfung,
  7. 7.
    den Rücktritt und die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen,
  8. 8.
    die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und das Verfahren bei der Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsteilen,
  9. 9.
    die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zur Prüfung, die Anforderungen an die Schulbildung und, soweit es für den Erwerb der gleichwertigen Schulbildung erforderlich ist, die Anforderungen an die Berufsausbildung oder an den Inhalt einer Berufstätigkeit,
  10. 10.
    die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb von beruflichen Abschlüssen.

Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann für die Zulassung zur Prüfung auch ein Mindestalter vorgeschrieben werden.


§ 61 SchulG – Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen

(1) Allgemein bildende deutsche schulische Abschlüsse sowie außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Innerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden, wenn sie von einer staatlichen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben wurden. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall Ausnahmen von der in Satz 2 zweiter Halbsatz getroffenen Regelung zulassen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass alle Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Bewertung und Anerkennung kann von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen abhängig gemacht werden. Erforderlichenfalls ist der gesamte Bildungsverlauf anhand der erworbenen Leistungsnachweise zu dokumentieren.

(3) Die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung liegt im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    Art und Umfang der zusätzlichen Leistungsnachweise,

  2. 2.

    die Art, den Umfang und das Verfahren zusätzlicher Prüfungen,

  3. 3.

    im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs.

Soweit die Hochschulen die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs durch Satzungsrecht regeln, bedarf die Genehmigung der Satzung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung des Einvernehmens der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Verfahren zur Anerkennung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen auf Dritte zu übertragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Abschlüsse, die im Herkunftsland einen unmittelbaren Berufszugang eröffnen; diese werden gemäß den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewertet und anerkannt. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Ausbildungsnachweises mit einem durch dieses Gesetz geregelten schulischen Berufsabschluss der Aus- oder Weiterbildung ist die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich nicht reglementierter Berufe die zuständige Stelle im Sinne von § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin .


§§ 46 - 66, Teil V - Schulverhältnis
§§ 62 - 63, Abschnitt IV - Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

§ 62 SchulG – Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere

  1. 1.
    das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
  2. 2.
    gemeinsame Absprachen,
  3. 3.
    der mündliche Tadel,
  4. 4.
    die Eintragung in das Klassenbuch,
  5. 5.
    die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
  6. 6.
    die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

(3) Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.


§ 63 SchulG – Ordnungsmaßnahmen

(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. 1.
    der schriftliche Verweis,
  2. 2.
    der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
  3. 3.
    die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
  4. 4.
    die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
  5. 5.
    die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.

(4) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.

(5) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 die Gesamtkonferenz oder bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören.

(6) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 treffen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender Abschlüsse und für Studierende der Fachschulen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entfällt und an die Stelle der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Ausschluss von der besuchten Einrichtung tritt. Über die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, über den Ausschluss von der besuchten Einrichtung die Schulaufsichtsbehörde.


§§ 46 - 66, Teil V - Schulverhältnis
§§ 64 - 66, Abschnitt V - Datenschutz

§ 64 SchulG – Datenverarbeitung und Auskunftsrechte

(1) Die Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs, die Schulbehörden und die Schulaufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf die Familiensprache, die Religions- und Weltanschauungszugehörigkeit oder die Gesundheit der betroffenen Personen beziehen. Für die betroffenen Personen besteht Auskunftspflicht; deren Art und Umfang ist durch Rechtsverordnung nach § 66 Nr. 1 festzulegen. Die mit der Schule im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung ( § 19 Absatz 6 ) sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und im Rahmen des § 5 Absatz 4 kooperierenden Träger der freien Jugendhilfe dürfen personenbezogene Daten der von ihnen zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben erforderlich ist. Gewählte Klassenelternvertretungspersonen sowie gewählte Schülervertretungspersonen und Mitglieder schulischer und überschulischer Gremien dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben verarbeiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verantwortlichen dürfen gespeicherte personenbezogene Daten im internen Geschäftsbetrieb anderen Personen zugänglich machen, wenn und soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlich oder vertraglich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter dürfen die durch ihre Tätigkeit erlangten personenbezogenen Daten über Schülerinnen und Schüler nicht zugänglich machen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe, die an der Schule Aufgaben der ergänzenden Förderung und Betreuung ( § 19 Absatz 6 ) sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung oder im Rahmen des § 5 Absatz 4 wahrnehmen, nehmen am internen Geschäftsbetrieb dieser Schule teil. Bedienstete und die in Satz 3 genannten Personen dürfen personenbezogene Daten weder auf privateigene Datenverarbeitungsgeräte speichern noch diese Daten auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Lehrkräften und den sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet haben, die Verarbeitung auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule gestatten; sie unterliegen insoweit der Kontrolle der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(3) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen an die in Absatz 1 genannten Stellen sowie an anerkannte Schulen in freier Trägerschaft, an die Jugendbehörden und die Jugendgerichtshilfe ohne die Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an vorstehend nicht genannte öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Schulen dürfen den zuständigen Gesundheitsämtern zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 55a Absatz 6 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften der zu untersuchenden Kinder und Angaben zum Vorliegen eines Antrages auf Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung sowie zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften, Angaben zur Jahrgangsstufe und Familiensprache der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln. Erfolgt eine Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule, ist die Schule berechtigt, Beobachtungen über den Gesundheitszustand, die Auswirkungen auf den Schulbesuch haben, an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Zusätzlich dürfen zum Zweck des Versandes der Einladungen für die in Satz 1 genannten Untersuchungen die Namen und Anschriften der Erziehungsberechtigten übermittelt werden. Zur Durchführung der Schulärztlichen und Schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen gemäß § 52 Absatz 1 dürfen die Schulen den Gesundheitsämtern die Namen und Geburtsdaten sowie Angaben zum Geschlecht der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln.

(5) Soweit dies zur Erfüllung der in § 55 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben erforderlich ist, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend für personenbezogene Daten derjenigen Kinder, die im jeweils übernächsten Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, sowie für personenbezogene Daten ihrer Erziehungsberechtigten. Zur Ermittlung des betroffenen Personenkreises in den Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 darf die zuständige Schulbehörde auch Name und Anschrift der Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum der Kinder an die für das IT-Verfahren nach den §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, zuständige Behörde übermitteln; diese stellt nach dem aktuellen Meldebestand fest, welche Kinder nicht betreut werden und übermittelt Name und Anschrift dieser Kinder und deren Erziehungsberechtigten sowie das Geburtsdatum dieser Kinder an die zuständige Schulbehörde. Nach dem turnusmäßigen Datenabgleich sind die Daten bei der in Satz 2 genannten für das IT-Verfahren zuständigen Behörde zu löschen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung das Nähere der für die Zwecke der vorschulischen Sprachförderung erforderlichen Datenverarbeitung, insbesondere Art, Umfang, Verfahren, Empfänger und Zweck der Datenverarbeitung, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen, die gemeinsam mit beruflichen Schulen ausbilden, ist zulässig, soweit dies im Rahmen der dualen Ausbildung, insbesondere zur Gewährleistung des Ausbildungserfolgs, erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen nur zulässig, wenn

  1. 1.

    sie im Interesse der betroffenen Person liegt und diese darin einwilligt oder ein Fall des § 47 Absatz 5 Satz 3 vorliegt,

  2. 2.

    der Empfänger ein rechtliches Interesse an deren Kenntnis glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt, oder

  3. 3.

    es für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen betroffener Personen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes oder die Mitwirkung daran erforderlich ist. Eine Übermittlung dieser Daten ist zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Die Schulen sind darüber hinaus berechtigt, personenbezogene Daten über die Anspruchsberechtigung im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Leistungen zu verarbeiten, um sie als Einzelangabe im Sinne von § 65 Absatz 4 Satz 3 an die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.

(8) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und den in Satz 2 genannten Personen dürfen mit Einwilligung der betroffenen Personen, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, anderenfalls mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten, zum Zweck der Beratung über und der Vermittlung in Ausbildung und Beruf an die Bundesagentur für Arbeit und an Jobcenter übermittelt werden. Die Schulaufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten derjenigen Schülerinnen und Schüler, die beim Verlassen der Schule weder eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt haben noch eine Berufsausbildung beginnen, bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres verarbeiten zu dem Zweck, diese Personen für eine Qualifizierungsmaßnahme oder Berufsausbildung zu gewinnen und in eine solche zu vermitteln. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die betroffenen Personen nach der Beendigung des Schulverhältnisses über die fortdauernde Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und den Zweck der Verarbeitung und weist sie auf ihr Widerspruchsrecht aus Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung hin.

(9) Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler die Rechte aus Artikel 15 (Auskunftsrecht), Artikel 16 (Recht auf Berichtigung), Artikel 17 (Recht auf Löschung), Artikel 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung), Artikel 21 (Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung) der Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Einsicht in über die Person der Schülerin oder des Schülers geführte Akten aus § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält; dies gilt auch für die Erteilung der Einwilligung in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 Nummer 1. Zwischenbewertungen und persönliche Aufzeichnungen von Lehrkräften über Schülerinnen und Schüler sowie persönliche Aufzeichnungen über deren Erziehungsberechtigte sind vom Recht auf Einsichtnahme ausgenommen.

(10) Die Gesundheitsämter bei der Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege sowie die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren dürfen personenbezogene Daten einschließlich sich auf Gesundheit beziehender besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen einer Tätigkeit nach § 52 Absatz 2 und § 107 Absatz 1 und 2 darf der Schule nur das Ergebnis übermittelt werden. Personenbezogene Daten über freiwillige Beratungen und Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden.

(11) Die Schulen dürfen zum Zweck des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel einschließlich des von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Lernmanagementsystems sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte, der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge durch eine gesonderte Rechtsverordnung.


§ 64a SchulG – Automatisierte Datenverarbeitung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zur automatisierten Datenverarbeitung, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Organisation des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen, zur Unterstützung der Erfüllung der personalbezogenen Aufgaben der Schulleitung, der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Anwesenheitskontrolle und der Zeugniserstellung sowie der Führung von Schülerunterlagen im Auftrag der Schulen verarbeitet werden. Es werden im Wesentlichen folgende Kategorien, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung , die sich auf die Familiensprache, die Religions- und Weltanschauungszugehörigkeit oder die Gesundheit der betroffenen Personen beziehen, verarbeitet:

  1. 1.

    Schülerinnen und Schüler:

    Identitätsmerkmale, Kontaktdaten, Erziehungsberechtigte, Familiensprache, Schullaufbahndaten, Leistungsdaten, sonderpädagogischer oder anderer Förderbedarf und die Förderstufe nach Maßgabe von Absatz 3, Bezugsberechtigung für schulbezogene Sozialleistungen, gegebenenfalls Daten zu beruflicher Ausbildung, schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik, Mitgliedschaft in Gremien;

  2. 2.

    Erziehungsberechtigte:

    Namen, Kontaktdaten, Mitgliedschaft in Gremien;

  3. 3.

    Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

    Identitätsmerkmale und Kontaktdaten, Daten zu der beruflichen Qualifikation, zu der Art des Anstellungsverhältnisses und zum dienstlichen Einsatz, gegebenenfalls Schwerbehinderung, Mitgliedschaft in Gremien.

(2) Die Schulen sind verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen. Ersatzschulen können zur Teilnahme verpflichtet werden, soweit hierfür insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht, die Durchführung des Aufnahme- und Übergangsverfahrens oder die Finanzierung ein öffentliches Interesse besteht. Die Schulen bleiben für die von ihnen im Fachverfahren verarbeiteten Daten datenschutzrechtlich verantwortlich. Die Datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung für das Fachverfahren liegt bei der Schulaufsichtsbehörde.

(3) Nicht in dem Fachverfahren automatisiert verarbeitet werden dürfen Vorgänge zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, sonderpädagogische Gutachten, ärztliche und psychologische Gutachten und Untersuchungsberichte und die zu diesen Zwecken erstellten Unterlagen. Die Bezeichnung des individuellen sonderpädagogischen oder sonstigen Förderbedarfs und gegebenenfalls der Förderstufe sowie der individuelle Förderplan dürfen als personenbezogene Daten in dem Fachverfahren automatisiert verarbeitet werden, soweit dies für die Organisation des Schulbetriebs oder für die Zeugniserstellung erforderlich ist.

(4) Technisch und organisatorisch ist zu gewährleisten, dass jede Schule nur Zugriff auf die Daten der Personen hat, für die sie zuständig ist. Während der Wahl der weiterführenden Schule oder während eines Schulwechsels aus anderen Gründen bleibt die abgebende Schule solange Verantwortliche für die der Schule obliegende Datenverarbeitung, bis die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule aufgenommen ist.

(5) Für die Speicherungsdauer und die Löschung der automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der auf Grund von § 66 erlassenen Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Aufbewahrung und Vernichtung von Schülerunterlagen entsprechend.

(6) Zugriffsberechtigte Personen in der Schule sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der betreffenden Schule, das Schulsekretariat sowie erforderlichenfalls die pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren. Andere Lehrkräfte können nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf den Datenbestand der Schule zugreifen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Zustimmung kann im Einzelfall oder generell in Form von Dienstanweisungen erfolgen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt auch, wie andere an der Schule tätige Personen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten erhalten.

(7) Die Statistikstelle der Schulaufsichtsbehörde, die keine Aufgaben im Verwaltungsvollzug wahrnimmt, darf auf die im Auftrag der Schulen verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zugreifen, um sie statistisch aufzubereiten. § 65 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ist zur Wahrung des Statistikgeheimnisses im Sinne von § 16 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.

(8) Den Schulbehörden dürfen zur Durchführung der Aufnahme- und Übergangsverfahren befristet Zugriffsrechte auf die bei der Schulanmeldung von den Schulen ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches erhobenen und automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, eingeräumt werden. Die automatisierte Übermittlung von Schulversäumnisanzeigen an die Schulbehörde ist zulässig.

(9) Gegenüber dem jeweils zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum sind die für die Feststellung des Förderbedarfs erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, derjenigen Schülerinnen und Schüler offen zu legen, hinsichtlich derer das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs geprüft werden soll.

(10) Die Bereitstellung der nach Absatz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere der Identitätsmerkmale für das nach § 64c betriebene Fachverfahren ist zulässig, sofern sie erforderlich ist, um diejenigen Dienste zur Verfügung zu stellen, die der Erfüllung der den Schulen durch Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben dienen. Das Nähere regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.


§ 64b SchulG – Evaluationsbericht

Über das neu eingeführte Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung nach § 64a ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin zwei Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme des Verfahrens vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie die Erforderlichkeit der Datenerhebung geben.


§ 64c SchulG – Identitätsmanagement

(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zum Identitätsmanagement, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben verarbeitet werden dürfen, soweit dies zum Zweck der Authentifizierung und Rechtevergabe bei der Bereitstellung weiterer Dienste, wie Lernmanagementsystemen oder Systemen zur Bereitstellung digitaler Kommunikationsangebote, erforderlich ist.

(2) Zu diesem Zweck dürfen Namen, Loginnamen, für die Anmeldung genutzte eindeutige Pseudonyme, Passwörter, kryptografische Schlüssel und Zertifikate, E-Mailadressen, Rollen und Berechtigungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie für das System erforderliche technische Nummern (ID-Nummern) verarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten aus dem Fachverfahren nach Absatz 1 dürfen an von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren übermittelt werden, sofern dies für die Bereitstellung von Benutzungszugängen sowie die Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder Gruppen in digitalen Diensten erforderlich ist, die zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben dienen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge durch Rechtsverordnung.


§ 65 SchulG – Evaluation, wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, statistische Erhebungen

(1) Vor der Durchführung einer Evaluation nach § 9 Abs. 1 muss die durchführende Stelle

  1. 1.
    den Kreis der einbezogenen Personen,
  2. 2.
    den Erhebungs- und Berichtszeitraum,
  3. 3.
    die Art der Testverfahren und die Evaluationsmethoden,
  4. 4.
    Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,
  5. 5.
    die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,
  6. 6.
    die Trennung und Löschung der Daten und
  7. 7.
    die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Evaluationsmaßnahme

schriftlich oder elektronisch festlegen. Einzeldaten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind bei der internen Evaluation vor Beginn der Auswertung zu anonymisieren oder ersatzweise zu pseudonymisieren. Bei anderen Maßnahmen der Evaluation gilt dies zusätzlich für die Lehrkräfte und die sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Daten können für Vergleichsuntersuchungen auf der Ebene von Schulen, Klassen oder anderen Lerngruppen ausgewertet und veröffentlicht werden. Alle Betroffenen sind rechtzeitig vor der Durchführung der Evaluationsmaßnahme über die in Satz 1 genannten Festlegungen zu unterrichten.

(2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht von der Schulaufsichtsbehörde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz ist vor der Erteilung der Genehmigung zu informieren.

(3) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach Absatz 2 in der Regel nur mit der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind zuvor über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren. Die personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung nur verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs des Forschungsvorhabens möglich ist; sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden.

(4) Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde für statistische Zwecke Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler und des an der Schule tätigen Personals zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt und die genaue Adresse der in Satz 1 genannten Personen dürfen nicht übermittelt werden. Die Art der zu übermittelnden Einzelangaben ergibt sich im Übrigen aus den die jeweilige statistische Erhebung anordnenden Rechtsvorschriften.

(5) Soweit dieses Gesetz, die Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 Satz 3 oder die auf Grund des § 66 erlassene Rechtsverordnung keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes und des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung.


§ 66 SchulG – Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,

  2. 2.

    ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, die Sicherung ihrer Zweckbindung, die Zugriffsrechte und die technisch-organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung,

  3. 3.

    ihre Übermittlung beim Schulwechsel,

  4. 4.

    die Aufbewahrungsfristen,

  5. 5.

    ihre Löschung,

  6. 6.

    die Datensicherung,

  7. 7.

    das Verfahren der Akteneinsicht,

  8. 8.

    Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation,

  9. 9.

    die Einzelheiten zu Art und Umfang der gemäß § 64a automatisiert zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

  10. 10.

    Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe unter Mitwirkung der Schule und

  11. 11.

    Art und Umfang der Daten, die nach § 64 Absatz 8 verarbeitet werden,

  12. 12.

    Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden während der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach § 64a Absatz 8 ,

  13. 13.

    Art und Umfang der Daten sowie spezifische technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und

  14. 14.

    über die Verarbeitung von zur Identifikation und Authentifizierung von Nutzerinnen und Nutzern erforderlichen Daten im informationstechnischen System gemäß § 64c .


§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung
§§ 67 - 74a, Abschnitt I - Schulpersonal, Schulleitung

§ 67 SchulG – Aufgaben und Stellung der Lehrkräfte

(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Als Lehrkraft gilt auch, wer an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" als Pädagogische Unterrichtshilfe selbstständig tätig ist; dies gilt auch für die selbstständige Tätigkeit im gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule.

(2) Die Lehrkräfte fördern die persönliche Entwicklung, das eigenständige Lernen und das eigenverantwortliche Handeln der Schülerinnen und Schüler. Sie unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien. Die unterrichtliche Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte erfolgt in gemeinsamer Abstimmung mit anderen Lehrkräften und den sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die eigene pädagogische Verantwortung darf durch Konferenzbeschlüsse nicht unzumutbar eingeschränkt werden.

(3) Die Lehrkräfte müssen unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig.

(4) Die Lehrkräfte arbeiten und gestalten den Unterricht auf der Basis der Werte des Grundgesetzes und entsprechend dem in § 1 dieses Gesetzes formulierten Auftrag und den in den §§ 2 und 3 formulierten Bildungs- und Erziehungszielen der demokratischen Schule.

(5) Die Lehrkräfte wirken an der eigenverantwortlichen Organisation und Selbstgestaltung der Schule, an der Erstellung des Schulprogramms und der Qualitätssicherung sowie an der Gestaltung des Schullebens aktiv mit. Sie kooperieren und stimmen sich in den Erziehungszielen und in der Unterrichtsgestaltung miteinander ab.

(6) Die Lehrkräfte nehmen ihre Verantwortung für die Organisation und Gestaltung des Schullebens unter anderem durch ihre stimmberechtigte Mitarbeit an den Lehrerkonferenzen und anderen schulischen Gremien wahr.

(7) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden. Gegenstand der Fortbildung sind auch die für die Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule erforderlichen Kompetenzen. Die schulinterne Fortbildung hat dabei Vorrang. Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der Schulbehörden ergänzt.

(8) Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.


§ 68 SchulG – Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen

(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die nicht selbstständig Unterricht erteilen (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nichtpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

(2) An der Erziehung und dem Unterricht können andere geeignete Personen, die weder Lehrkräfte noch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, insbesondere die Erziehungsberechtigten, mitwirken. Sie unterstehen der Verantwortung der Lehrkräfte und handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


§ 69 SchulG – Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie oder er

  1. 1.

    trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule,

  2. 2.

    sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Hausrecht wahr,

  3. 3.

    entscheidet nach Maßgabe von § 76 Absatz 1 über die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel ( § 7 Absatz 3 , 5 und 6 ),

  4. 4.

    schließt im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule Rechtsgeschäfte für das Land Berlin ab und entscheidet über die Stellung eines Antrags nach § 7 Abs. 3 Satz 4 ,

  5. 5.

    wirkt im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Einstellung und Umsetzung der Lehrkräfte mit,

  6. 6.

    entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals und

  7. 7.

    vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien nach außen.

(2) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, insbesondere

  1. 1.

    die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten sowie der Schulbehörden zu fördern und auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken,

  2. 2.

    für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms und für die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit zu sorgen sowie der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schule vorzulegen,

  3. 3.

    die Schüler- und Elternvertretung über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten und die Schule wichtig sind, und deren Arbeit zu unterstützen,

  4. 4.

    mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung und die Arbeitsverwaltung verantwortlichen Stellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie sonstigen Beratungsstellen und Behörden, die die Belange der Schülerinnen und Schüler und der Schule betreffen, zusammenzuarbeiten und die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld zu fördern.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Auftrag der zuständigen Schulbehörde die Schülerinnen und Schüler in die Schule auf. Sie oder er verwaltet die Schulanlagen im Auftrag der zuständigen Schulbehörde und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den an der Schule tätigen Lehrkräften und den schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken, insbesondere auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe an der Schule. Dazu ist sie oder er verpflichtet,

  1. 1.

    sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren,

  2. 2.

    die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten,

  3. 3.

    in die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Schulbehörde oder Beschlüsse der schulischen Gremien oder bei Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit einzugreifen und

  4. 4.

    auf eine partizipative, diskriminierungsfreie und demokratische Schulkultur hinzuwirken.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrkräfte und der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin und überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Rahmen de Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule folgende Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr:

  1. 1.

    die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden,

  2. 2.

    die Bewilligung von Nebentätigkeiten, Sonderurlaub, Dienstbefreiungen, Dienstreisen und Fortbildungsanträgen sowie

  3. 3.

    sonstige von der Dienstbehörde übertragene Aufgaben.

Darüber hinaus erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstliche Beurteilungen und Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule mit Ausnahme der in § 73 Abs. 1 genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den in § 73 Abs. 1 genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhabern die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und Berichten über die Bewährung des Personals an der Schule übertragen.


§ 70 SchulG – Beanstandungsrecht und Eilkompetenz

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie

  1. 1.
    gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
  2. 2.
    gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
  3. 3.
    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe

verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.

(2) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung herbei.


§ 71 SchulG – Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion

Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehen und die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung und Organisation einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen und zur Innovation und Weiterentwicklung der Schule, die durch Qualifizierungsmaßnahmen nachgewiesen werden sollen. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben.


§ 72 SchulG – Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Jede freie oder frei werdende Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist unverzüglich von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Frist von drei Wochen auszuschreiben. Bestandteil der Ausschreibung ist ein Anforderungsprofil, das die Besonderheiten der Schule berücksichtigt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde schlägt der Schulkonferenz die beiden geeignetsten Bewerberinnen oder Bewerber vor. Der Vorschlag kann bei überragender Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf diese oder diesen beschränkt werden. Bei der Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters an nicht zentral verwalteten Schulen ist in den Fällen des Satzes 1 zuvor das Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Bezirksamt herzustellen; es gilt zwei Wochen nach der Beteiligung als erteilt.

(3) Die Schulkonferenz führt binnen eines Monats eine Anhörung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber durch.

(4) Die Schulkonferenz schlägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Schulaufsichtsbehörde binnen einer Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde nur eine Bewerberin oder einen Bewerber vorgeschlagen, so tritt an die Stelle des Vorschlagsrechts das Recht zur Stellungnahme. Die Schulkonferenz entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über den Vorschlag oder mit einfacher Mehrheit über die Stellungnahme. Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit, so wählt die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Beteiligung der Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.

(5) Will die Schulaufsichtsbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz kann binnen zweier Wochen ihren Vorschlag bestätigen. In diesem Fall wählt die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung bei dem Wechsel einer Lehrkraft, die nach einer Tätigkeit in der Schulaufsichtsbehörde, an einer anderen öffentlichen Schule oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechenden Stelle eingesetzt werden soll. Die Schulkonferenz und das für die Schule zuständige Bezirksamt erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7) Im Übrigen bleiben die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sowie das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.


§ 73 SchulG – Funktionsstellen

(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden gemäß § 72 ausgewählt.

(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.


§ 74 SchulG – Erweiterte Schulleitung

(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.

(2) Die erweiterte Schulleitung nimmt insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die übrigen Rechte und Pflichten nach den §§ 69 und 70 bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten.

(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und

  3. 3.

    die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,

  4. 4.

    die Leitung der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 ,

  5. 5.

    die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und

  6. 6.

    bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.


§ 74a SchulG – Krisenteams

Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet ein Krisenteam ein. Aufgabe des Krisenteams ist die Gewalt- und Krisenprävention in der Schule, die Umsetzung der erarbeiteten Konzepte im Akutfall sowie die Nachsorge. Dies beinhaltet die Entwicklung von Konzepten, die Steuerung entsprechender Maßnahmen und die Aufarbeitung von Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen. In das Krisenteam können Schulpersonal sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte des Jugendhilfeträgers, der gemäß § 5b in Kooperation mit der Schule Aufgaben der schulbezogenen Jugendsozialarbeit wahrnimmt, sowie weitere geeignete Personen berufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Funktionsstelleninhaberin oder ein Funktionsstelleninhaber nach § 73 ist verpflichtend Mitglied des Krisenteams.


§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung
§§ 75 - 78, Abschnitt II - Schulkonferenz

§ 75 SchulG – Stellung und Aufgaben

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und de Schulpersonal.

(2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse ( § 7 Abs. 2 und 3 ) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz de Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zu Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.


§ 76 SchulG – Entscheidungs- und Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über

  1. 1.

    die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel ( § 7 Absatz 3 , 5 und 6 ), der Beschluss der Schulkonferenz wird umgehend schulöffentlich bekannt gemacht, die Schulkonferenz nimmt die planmäßige Verwendung der Mittel zur Kenntnis,

  2. 2.

    das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht ( § 8 ),

  3. 3.

    die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage ( § 56 Absatz 6 ) auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

  4. 4.

    die Grundsätze des Dualen Lernens,

  5. 5.

    das Evaluationsprogramm der Schule ( § 9 Abs. 2 ),

  6. 6.

    die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich ( § 12 Abs. 3 ),

  7. 7.

    die Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms ( § 12 Absatz 4 ),

  8. 8.

    die Abweichungen von der Stundentafel ( § 14 Abs. 4 ),

  9. 9.

    das Ersetzen von Zeugnissen durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und das Ersetzen von Halbjahreszeugnissen durch verbindliche Gespräche mit den Erziehungsberechtigten ( § 58 Absatz 4 Satz 6 und 7 ),

  10. 10.

    einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ( § 72 Absatz 4 Satz 1 ), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren ( § 73 Absatz 1 ),

  11. 11.

    Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben,

  12. 12.

    die Stellung eines Antrags auf Wechsel zu einem Träger der Jugendhilfe oder auf Wechsel des Trägers der Jugendhilfe und, sofern der Antrag von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt ist, die konkrete Auswahl des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung ( § 19 Absatz 6 ) einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die Stellung eines Antrags auf Wechsel von einem Träger der Jugendhilfe zu öffentlichem Personal sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,

  13. 13.

    die Stellung eines Antrags auf Umwandlung einer Schule in eine Schule einer anderen Schulart, auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe im Verbund oder einer Inklusiven Schwerpunktschule,

  14. 14.

    die Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 ( § 20 Absatz 1 ) und

im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde

  1. 15.

    die Dauer der Schulwoche ( § 53 Absatz 2 ) und

  2. 16.

    die Durchführung von Klassenräten im Sinne von § 84a Satz 2 sowie

  3. 17.

    die Namensgebung für die Schule.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über

  1. 1.

    die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung ( § 18 ),

  2. 2.

    den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung als Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs ( § 19 Absatz 1 ),

  3. 3.

    Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen ( § 49 Abs. 2 ),

  4. 4.

    die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens ( § 58 Abs. 7 ),

  5. 5.

    Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen ( § 68 Abs. 2 ),

  6. 6.

    eine Stellungnahme für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ( § 72 Absatz 4 Satz 2 ), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Oberstufenzentren ( § 73 Absatz 1 ),

  7. 7.

    Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,

  8. 8.

    Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und

  9. 9.

    Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über

    1. a)

      das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie

    2. b)

      die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring,

  10. 10.

    die Einrichtung von Lernmittelfonds,

  11. 11.

    die Einrichtung einer Schulbibliothek gemäß § 16 Absatz 2a ,

  12. 12.

    den Zeitpunkt der Durchführung von Studientagen.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören

  1. 1.

    vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4 ,

  2. 2.

    bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ,

  3. 3.

    vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,

  4. 4.

    vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,

  5. 5.

    vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,

  6. 6.

    vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie

  7. 7.

    vor dem Abschluss eines Schulvertrages gemäß § 9 sowie

  8. 8.

    vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden. Weicht die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 bei der Auswahl des Essensanbieters von der Stellungnahme der Schulkonferenz ab, so hat sie dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen.


§ 77 SchulG – Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen und Vertreter, wobei mindestens eine dieser Personen dem sonstigen pädagogischen Personal aus der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der schulbezogenen Jugendsozialarbeit angehören soll,

  3. 3.

    vier von der Gesamtschülervertretung, an Grundschulen von den Sprecherinnen und Sprechern der Schülerinnen und Schüler gewählte Schülerinnen oder Schüler,

  4. 4.

    vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und

  5. 5.

    eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören. Anstelle der in Satz 1 Nummer 5 genannten Person treten an beruflichen Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,

  3. 3.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,

  4. 4.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung,

  5. 5.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungselternvertretung und

  6. 6.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 werden von den jeweils zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg, benannt.

(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache angehören, zieht die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nichtdeutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzu; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberechtigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.

(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.

(5) Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamt- oder Abteilungselternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.


§ 78 SchulG – Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse

(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens vier Mal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Wird an einer Schule ein Mittagessen angeboten oder ist ein solches Angebot geplant, so bildet die Schulkonferenz der Schule einen Mittagessensausschuss. Der Ausschuss dient insbesondere

  1. 1.

    der Unterstützung der Schulkonferenz bei der Stellungnahme zu der Auswahl des Essensanbieters,

  2. 2.

    der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mittagessens,

  3. 3.

    dem Informationsaustausch mit der für die Kontrolle des Mittagessens zuständigen Stelle im Bezirk.

Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein. Dem Mittagessensausschuss soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 erbringen, angehören. Der Essensanbieter der Schule soll auf Wunsch des Mittagessensausschusses als Gast an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss. Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Er befasst sich insbesondere mit

  1. 1.
    der Koordinierung der schulischen und der betrieblichen Ausbildung,
  2. 2.
    der weiteren Entwicklung der Ausbildung an der Schule,
  3. 3.
    dem Ausbau der Fachräume und der Lehrmittelsammlung,
  4. 4.
    Meinungsverschiedenheiten von allgemeiner Bedeutung zwischen Schule und Betrieb,
  5. 5.
    Fragen der fachpraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen des Oberstufenzentrums.

(4) Dem Fachausschuss gehören an:

  1. 1.
    die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. 2.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz,
  3. 3.
    die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Schulkonferenz und
  4. 4.
    je zwei bis fünf weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 soll so bemessen sein, dass die an der Schule überwiegend vertretenen Berufssparten berücksichtigt werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; die Benennung erfolgt für vier Jahre. Die oder der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewählt.


§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung
§§ 79 - 82, Abschnitt III - Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 79 SchulG – Gesamtkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz gebildet. Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.

(2) Die Gesamtkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte

  1. 1.

    ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz,

  2. 2.

    zwei Mitglieder für den Bezirksausschuss des pädagogischen Personals oder den Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen,

  3. 3.

    bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung ( § 74 Abs. 3 Nr. 3 ) und

  4. 4.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung.

Die Gesamtkonferenz tritt mindestens drei Mal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen. An Schulen, an denen nach § 80 Absatz 2 Abteilungskonferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz mindestens zwei Mal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.

(3) Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ( § 74 Abs. 1 ) und mit einfacher Mehrheit insbesondere über

  1. 1.

    Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,

  2. 2.

    die Organisation des Dualen Lernens,

  3. 3.

    Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,

  4. 4.

    Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests ( § 58 Abs. 6 ) als Klassenarbeiten,

  5. 5.

    die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,

  6. 6.

    Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,

  7. 7.

    die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe,

  8. 8.

    iGrundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,

  9. 9.

    Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,

  10. 10.

    Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,

  11. 11

    Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

  12. 12.

    Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 .

(4) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen. Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.


§ 80 SchulG – Fachkonferenzen, Teilkonferenzen

(1) Die Gesamtkonferenz bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen. Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über

  1. 1.
    die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,
  2. 2.
    die fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,
  3. 3.
    die Auswahl der Lern- und Lehrmittel,
  4. 4.
    die Koordinierung und Kursangebote für das betreffende Fach, den betreffenden Lernbereich oder den betreffenden Fachbereich,
  5. 5.
    den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler ( § 4 Abs. 9 ).

In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, des Lernbereichs oder des Fachbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet (Abteilungskonferenz). Die Gesamtkonferenz kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angelegenheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen. Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.

(3) Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen bilden und ihnen die Befugnisse der Gesamtkonferenz ganz oder teilweise übertragen. Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die den jeweiligen organisatorischen Bereich betreffen, soweit die Gesamtkonferenz nichts anderes bestimmt.

(4) Teilkonferenzen können ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit deren oder dessen Einverständnis Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen.


§ 81 SchulG – Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen

(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

  1. 1.
    die Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. 2.
    die Förderprognose ( § 56 Absatz 2 ),
  3. 3.
    Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrollen,
  4. 4.
    die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
  5. 5.
    die Koordinierung fachübergreifender und fächerverbindenden Unterrichtsveranstaltungen,
  6. 6.
    die Einzelheiten der Mitarbeit von Erziehungsberechtigten und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
  7. 7.
    Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern,
  8. 8.
    Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 .

(2) Soweit die Schule insgesamt oder in Teilen nicht in Klassen gegliedert ist, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz durch die Jahrgangskonferenz oder die Semesterkonferenz, die jeweils Ausschüsse bilden können, mit der Maßgabe wahrgenommen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz führt und die Entscheidungen der Jahrgangskonferenz nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz entsprechend.

(3) Soweit der Unterricht insgesamt oder in Teilen jahrgangsstufenübergreifend durchgeführt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 82 SchulG – Mitglieder

(1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,

  3. 3.

    die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und von Trägern der Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 6 sowie Leistungen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit im Sinne von § 5b erbringen, sowie

  4. 4.

    die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz mit mindestes sechs Wochenstunden selbstständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil

  1. 1.

    die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen,

  2. 2.

    die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und

  4. 4.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung.

An beruflichen Schulen nehmen beratend zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teil, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 benannt werden. Jede Gesamtkonferenz kann weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Fachkonferenzen sind

  1. 1.

    die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung besitzen oder darin unterrichten, sowie die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Faches,

  3. 3.

    die in dem jeweiligen Teilbereich selbstständig Unterricht erteilenden Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen beratend an den Fachkonferenzen teil. Satz 1 gilt entsprechend für Abteilungskonferenzen mit der Maßgabe, dass die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Vorsitz führt. Den Fachkonferenzen an beruflichen Schulen gehören zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der zugeordneten technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Sofern eine Lehrkraft nach Satz 1 Nr. 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz die Lehrkraft teilnimmt.

(4) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz sind

  1. 1.

    die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten,

  3. 3.

    die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und

  4. 4.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten.

Die in der Klasse mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen können an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Klassenkonferenz berät und beschließt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine andere Funktionsstelleninhabern oder einen anderen Funktionsstelleninhaber nach § 73 oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer übertragen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht teil; an der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder nicht ihrer Stimme enthalten.


§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung
§§ 83 - 87, Abschnitt IV - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

§ 83 SchulG – Aufgaben der Schülervertretung

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.

(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und üben die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspolitischen Fragen Stellung nehmen.

(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(4) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Durchführung erwarten lässt, dass die Veranstaltung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus anderen Gründen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährdet. Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden, wenn die Schule die den Umständen nach gebotene Aufsicht ausüben kann.

(5) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretungen ist im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zurückhaltend auszuüben.


§ 84 SchulG – Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen unter Beachtung des § 117 Absatz 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz. Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen im notwendigen Umfang freizustellen. Für die Teilnahme an Schülervertretungsfahrten stellt die Schulleitung auf Antrag die Sprecherinnen oder Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen drei Tage pro Schuljahr frei.

(3) An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zwei Mal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz.


§ 84a SchulG – Klassenrat

Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts mindestens eine Stunde je Schulmonat für die Beratung eigener Angelegenheiten (Klassenrat) zu gewähren. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz festlegen, dass die Klassenräte bis zu einmal pro Schulwoche stattfinden. Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.


§ 85 SchulG – Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen

(1) An jeder Schule der Sekundarstufen I und II wird eine Gesamtschülervertretung gebildet, die innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts die erste Sitzung abhält. Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung sind alle in einer Schule gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie die Schulsprecherin oder der Schulsprecher und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. An Gemeinschaftsschulen sowie weiterführenden Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, sind die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 1 bis 6 stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung.

(2) Mitglieder in der Gesamtschülervertretung mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz sowie die nach Absatz 6 gewählten Vertrauenslehrkräfte.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler einer Schule wählen aus ihrer Mitte eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  1. 1.

    vier Mitglieder der Schulkonferenz

  2. 2.

    zwei Mitglieder des Bezirksschülerausschusses,

  3. 3.

    je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung und

  4. 4.

    je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher kann die Gesamtschülervertretung während der Unterrichtszeit bis zu zwei Mal im Monat für jeweils zwei Unterrichtsstunden zu einer Sitzung einladen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Gesamtschülervertretung spätestens zwei Wochen nach ihrer Neubildung zu einem gemeinsamen Gespräch über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz sollen auf Wunsch der Gesamtschülervertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.

(6) Die Gesamtschülervertretung kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Schülervertretungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Gesamtschülervertretung kann während der Unterrichtszeit zwei Mal im Schulhalbjahr, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) der Schule einberufen. Die Schülerversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne organisatorische Bereiche der Schulen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Gesamtschülervertretung entsprechende Teilschülervertretungen bilden. Teilschülervertretungen nehmen die Rechte der Gesamtschülervertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtschülervertretung nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie jeweils ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(9) Die Gesamtschülervertretung und die von ihr gebildeten Teilschülervertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden. Sie können zu diesem Zweck auch Schülerinnen und Schüler der Schule mit beratender Stimme hinzuziehen, die nicht Mitglied der Gesamtschülervertretung oder der Teilschülervertretung sind.


§ 86 SchulG – Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet. Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen der jeweiligen Abteilung zusammen. Sind keine Klassen gebildet worden, wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher sowie ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums. Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  1. 1.
    eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  2. 2.
    für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
  3. 3.
    eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen.

(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).


§ 87 SchulG – Mitwirkung an Fachschulen

(1) An Fachschulen wählt jede Semestergruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher für die Semesterkonferenz. Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung. Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Abs. 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen wählt.

(2) Besteht eine Abteilung eines Oberstufenzentrums aus einer oder mehreren Fachschulen, wird eine Abteilungsstudierendenvertretung gebildet. Jede Abteilungsstudierendenvertretung setzt sich aus den Studierendensprecherinnen und Studierendensprechern aller Semestergruppen der jeweiligen Abteilung zusammen. Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.

(3) Bestehen in einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen anderer beruflicher Schulen, so sind die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher der Semestergruppen Mitglieder der Abteilungsschülervertretung. § 86 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter wählt, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.


§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung
§§ 88 - 91, Abschnitt V - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule

§ 88 SchulG – Aufgaben der Elternvertretung

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Elternvertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.

(2) An der Gestaltung des Schullebens und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit wirken die Erziehungsberechtigten durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch Teilnahme an der Wahl von Elternvertretern und durch ihre Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien mit. Sie nehmen über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus mittelbar an der Wahl für die Bezirksgremien und Landesgremien teil.

(3) Die Elternvertretung nimmt die Interessen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und übt die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule aus. Die Elternvertretung soll an der Planung von Veranstaltungen der Schule beteiligt werden, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen. Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten. Die Schule unterstützt diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer organisatorischen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten.

(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten; sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten können an Stelle der oder neben den Sorgeberechtigten diejenigen volljährigen Personen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Sorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.


§ 89 SchulG – Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Erziehungsberechtigten der Jahrgangsstufe. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können beratend an den Elternversammlungen teilnehmen. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der Schülerinnen und Schüler sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder des Schülers, sofern sie oder er das 14. Lebensjahr vollendet hat, behandelt werden.

(3) Die Elternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte

  1. 1.
    zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher und
  2. 2.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.

Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu dieser Sitzung ein. Bestehen keine Klassenverbände, werden für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei gleichberechtigte Jahrgangselternsprecherinnen oder Jahrgangselternsprecher gewählt.

(4) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens drei Mal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Fünftel der Minderjährigen einer Klasse oder Jahrgangsstufe ist eine Elternversammlung einzuberufen.

(5) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.


§ 90 SchulG – Gesamtelternvertretung, Gesamtelternversammlung

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Gesamtelternvertretung. Eine Gesamtelternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Gesamtelternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. 1.
    eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  2. 2.
    vier Mitglieder der Schulkonferenz,
  3. 3.
    zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,
  4. 4.
    je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung und
  5. 5.
    je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(3) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens drei Mal im Schuljahr ein; einem Antrag auf Einberufung ist zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine neu gebildete Elternvertretung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und der Gesamtkonferenz sollen auf Verlangen der Gesamtelternvertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.

(4) Sind an der Schule für einzelne organisatorische Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet worden, kann die Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden. Teilelternvertretungen nehmen die Aufgaben der Gesamtelternvertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und Teilschülervertretungen.

(5) Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Teilelternvertretung kann Teilelternversammlungen einberufen. Sie dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten des jeweiligen organisatorischen Bereichs der Schule.

(6) Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden. Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden dabei im Einzelfall über die Hinzuziehung auch von solchen Erziehungsberechtigten von Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen nicht angehören.


§ 91 SchulG – Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

An Oberstufenzentren wird abweichend von § 90 Absatz 1 Satz 1 für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung eingerichtet. Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher und ein Mitglied der Schulkonferenz. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen.


§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung
§§ 92 - 93, Abschnitt VI - Ergänzende Vorschriften

§ 92 SchulG – Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen

An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und an beruflichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz Abweichungen von den Vorschriften der Abschnitte I bis V genehmigen, soweit es die besondere pädagogische oder organisatorische Situation der Schule erfordert.


§ 93 SchulG – Verordnungsermächtigung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für

  1. 1.
    die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule),
  2. 2.
    das Französische Gymnasium (College Francais),
  3. 3.
    die Eliteschulen des Sports,
  4. 4.
    die Staatliche Europa-Schule Berlin,
  5. 5.
    die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik,
  6. 6.
    das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
  7. 7.
    Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,

Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.


§§ 94 - 104, Teil VII - Schulen in freier Trägerschaft
§§ 94 - 96, Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 94 SchulG – Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes Berlin. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu unterstützen.


§ 95 SchulG – Schulgestaltung und Aufsicht

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen ( §§ 98 , 100 und 103 ) und der in Absatz 4 für anwendbar erklärten Vorschriften sowie die Aufsicht über Ergänzungsschulen gemäß 102 Abs. 2 und 3 .

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Rahmen des Absatzes 2 jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft informieren und Unterrichtsbesuche durchführen.

(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) sowie § 5a Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz). Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in freier Trägerschaft sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 15 und die nach § 19 Absatz 7 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10 und 12 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.


§ 96 SchulG – Bezeichnung

Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule handelt; bei einer Ersatzschule soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen, welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht. Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.


§§ 94 - 104, Teil VII - Schulen in freier Trägerschaft
§§ 97 - 101, Abschnitt II - Ersatzschulen

§ 97 SchulG – Ersatzschulen

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.


§ 98 SchulG – Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

(3) Die Genehmigung ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn

  1. 1.
    die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
  2. 2.
    die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann,
  3. 3.
    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
  4. 4.
    eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,
  5. 5.
    der Schulträger oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder Vertreter geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, und
  6. 6.
    die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zu genehmigen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und
  2. 2.
    ein besonderes pädagogisches Interesse für die Zulassung der Schule vorliegt oder die Erziehungsberechtigten die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen und eine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer Entfernung nicht besteht.

Die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten an Grundschulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Primarstufe) in freier Trägerschaft richtet sich nach § 19 . Die Genehmigung als Ersatzschule und die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten sollen miteinander verbunden werden.

(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (Unterrichtsgenehmigung). Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt und die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Sie kann befristet erteilt werden, wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Besitzt eine Lehrkraft bei Vorliegen der erforderlichen persönlichen Eignung eine Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und wird sie entsprechend eingesetzt, so ist die Ausübung der Tätigkeit vor ihrer Aufnahme unter Vorlage der Befähigungsnachweise bei der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen; einer Unterrichtsgenehmigung bedarf es nicht. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen oder später weggefallen sind.

(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Nr. 3 ist genügend gesichert, wenn

  1. 1.
    über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
  2. 2.
    der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstunden zahl festgelegt sind,
  3. 3.
    die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und
  4. 4.
    für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die mindestens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.

(7) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teils VI gewährleisten.

(8) Will der Träger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen oder Jahrgangsgruppen nur vorübergehend außerhalb des Schulgeländes untergebracht werden.

(9) Jeder Wechsel in der Leitung der Schule und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mit den entsprechenden Nachweisen anzuzeigen.

(10) Der Schulträger informiert die zuständige Schulbehörde unverzüglich, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule verlässt. Der Schulträger teilt dem zuständigen Schulamt bis zu einem jährlich von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Termin die bei ihm in die Jahrgangsstufen 1 und 7 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit.

(11) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Erteilung der Genehmigung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Bedingungen, unter denen eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird (Absatz 3 Nr. 4),
  2. 2.
    die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist (Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 6).


§ 99 SchulG – Aufhebung, Erlöschen und Übergang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

(3) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. Ist der Träger der Schule eine natürliche Person, so besteht die Genehmigung noch sechs Monate nach deren Tod fort; die Schulaufsichtsbehörde kann diese Frist auf Antrag der Schule verlängern. In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt.


§ 100 SchulG – Staatlich anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Schulträgers von der Schulaufsichtsbehörde die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.

(2) Über die Anerkennung darf nicht entschieden werden, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, frühestens jedoch im zweiten Jahr nach Eröffnung der genehmigten Ersatzschule; bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für die untere Schulstufe verliehen werden. Letzte Jahrgangsstufe im Sinne von Satz 1 ist bei Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, in der Sekundarstufe I die Jahrgangsstufe 10.

(3) Die staatlich anerkannten Ersatzschulen sind im Rahmen des § 95 Abs. 1 verpflichtet, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Über Ausnahmen auf Grund der Eigenart der anerkannten Ersatzschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie entscheidet auch, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden öffentlichen Schulen, am Ende einzelner Schulstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Schulleiterin oder ein von ihr bestimmter Schulleiter oder eine von ihr bestimmte Lehrkraft den Vorsitz.

(4) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Verleihung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
  2. 2.
    die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.

(5) Für den Übergang der staatlichen Anerkennung auf einen anderen Träger gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.


§ 101 SchulG – Finanzierung

(1) Das Land Berlin stellt den Trägern von genehmigten Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung.

(2) Die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen betragen

  1. 1.
    bei beruflichen Schulen 100 Prozent der Personalkosten der Ersatzschulen (tatsächliche Personalkosten), höchstens 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) und
  2. 2.
    bei allgemein bildenden Schulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.

Darin enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen. Übersteigen die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 Prozent der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Satz gekürzt. Einnahmen aus dem Betrieb und Personalkosten für den Betrieb eines mit einer Schule verbundenen Wohnheims (Internat) werden bei der Berechnung der Personalkosten nicht berücksichtigt. Die Finanzierung von ergänzenden Betreuungsangeboten gemäß § 19 Abs. 6 und die Finanzierung der Kosten, die im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen, werden durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 7 Nr. 5 geregelt.

(3) Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Körperliche und motorische Entwicklung" und "Geistige Entwicklung" erhalten abweichend von Absatz 2 Satz 1 Zuschüsse in Höhe von 115 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.

(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat (Wartefrist). Diese Wartefrist gilt nicht für die Finanzierung der ergänzenden Betreuungsangebote gemäß § 19 Abs. 6 und für die Finanzierung der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung derjenigen Schülerinnen und Schüler entstehen, die einen festgestellten Bedarf für die ergänzende Betreuung im Anschluss an die Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule haben. Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, werden die Zuschüsse frühestens gewährt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der jeweils untersten Schulstufe erreicht hat. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren Zuschüsse bis zu 75 Prozent der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zuschüsse gewähren, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandung arbeitet.

(5) Sofern an Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Jahrgangsstufe 13 eingerichtet worden ist, findet hierauf Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bis 5 entsprechende Anwendung.

(6) Ersatzschulen, die den Unterricht auf eine andere Schulart umstellen, können insoweit in der Übergangszeit die in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Umstellungsplan genehmigt hat. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein Umstellungsplan beizufügen. Der Zuschuss entfällt, wenn der drei Jahre nach Umstellungsbeginn im Rahmen einer Zwischenüberprüfung vom Schulträger nachzuweisende Entwicklungsstand der Schule vom Umstellungsplan wesentlich abweicht oder ein erfolgreicher Abschluss der Umstellung nicht festgestellt werden kann und innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Frist nicht erreichbar erscheint.

(7) Abweichend von der Wartefrist werden Ersatzschulen die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse für die betreffende Schulart gewährt, wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält; bei beruflichen Ersatzschulen muss der neu genehmigte Bildungsgang darüber hinaus dem einschlägigen Berufsfeld zugeordnet werden können. Der Zuschuss wird von dem Zeitpunkt an gewährt, für den die Schulaufsichtsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Festlegungen trifft, frühestens vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Schule an. Die nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse werden für die Zeit des Aufbaus um 15 Prozent gekürzt. Findet in einem Zeitraum, der die doppelte Dauer der jeweiligen Wartefrist umfasst, ein Schulträgerwechsel statt, ist der bisherige Schulträger verpflichtet, die abweichend von der Wartefrist gewährten Zuschüsse zurückzuzahlen. Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstellung des Schulbetriebs gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie einen Zuschuss nach Satz 1.

(8) Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten erhalten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte.

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzarter Beträge sowie deren Verzinsung,
  2. 2.
    den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,
  3. 3.
    die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten und den Umfang der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule. Kosten der Gebäudereinigung werden weder bei den tatsächlichen noch bei den vergleichbaren Personalkosten berücksichtigt.


§§ 94 - 104, Teil VII - Schulen in freier Trägerschaft
§§ 102 - 103, Abschnitt III - Ergänzungsschulen

§ 102 SchulG – Ergänzungsschulen

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Leiterin oder des Leiters der Schule und jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung der entsprechenden Nachweise unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter oder Einrichtungen der Schule nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind.

(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung .


§ 103 SchulG – Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den fachlich zuständigen Mitgliedern des Senats genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulaufsichtsbehörde in der Prüfung sichergestellt ist. Über die Anerkennung darf frühestens zwei Jahre nach Eröffnung der angezeigten Ergänzungsschule entschieden werden.

(2) Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen haben das Recht, ihren Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis zu erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Staatlich anerkannt" versehen werden kann.

(3) Für die Aufhebung der Anerkennung ist § 100 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird.


§§ 94 - 104, Teil VII - Schulen in freier Trägerschaft
§ 104, Abschnitt IV - Ergänzende Bestimmungen

§ 104 SchulG – Freie Einrichtungen und Privatunterricht

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, unterliegen einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen (freie Einrichtungen).

(2) Freie Einrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse oder sonstige Berechtigungen ausstellen, die eine Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen können.

(3) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen (Privatunterricht) finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(4) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Unterrichtende gegen solche Bestimmungen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder den Privatunterricht und das nach Absatz 2 verbotene Verhalten untersagen.

(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung .


§§ 105 - 109, Teil VIII - Schulverwaltung

§ 105 SchulG – Schulaufsicht

(1) Das gesamte Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht). Die Schulaufsicht wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) ausgeübt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde übt die fachliche Aufsicht über die öffentlichen Schulen und die Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung sowie die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft aus. Sie ist die Dienstbehörde für die Lehrkräfte sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Hausmeisterinnen und Hausmeister an nicht zentral verwalteten Schulen sowie die Dienstbehörde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare und im Schulpsychologischen Dienst sowie des Prüfungsamts für Lehramtsprüfungen und des Staatlichen Prüfungsamts für Übersetzer.

(3) Im Benehmen mit den Bezirken legt die Schulaufsichtsbehörde die Grundlagen der Schulorganisation fest und stellt den Schulentwicklungsplan für das Land Berlin auf, in dem der gegenwärtige und der zukünftige Schulbedarf ausgewiesen wird. Der Schulentwicklungsplan soll das diesem Gesetz entsprechende vielseitige Bildungsangebot sichern und die Entwicklung der Schülerzahlen, die Nachfrage der Erziehungsberechtigten sowie die Planungen und Angebote der bezirklichen Schulentwicklungspläne in Abstimmung mit der bezirklichen Jugendhilfe- und Sozialraumplanung einbeziehen. Die Planungen der angrenzenden Schulträger des Landes Brandenburg sind zu berücksichtigen.

(4) Der Schulaufsichtsbehörde obliegt die Genehmigung der Entscheidungen des Bezirks über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihm verwalteten Schulensowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund ( § 109 Absatz 3 Satz 1 ). Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die bezirklichen Gremien und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirksamts über alle den Bezirk betreffenden wesentlichen schulischen Angelegenheiten, insbesondere Klassenbildungen, Lehrerzumessung, Unterrichtsversorgung, besondere pädagogische Angelegenheiten und die Qualitätsentwicklung der Schulen im Bezirk, zu informieren.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde verwaltet als zuständige Schulbehörde die äußeren Schulangelegenheiten der beruflichen Schulen, der Staatlichen Technikerschule, der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik, der Schulfarm Insel Scharfenberg, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach, des Abendgymnasiums Prenzlauer Berg, der Eliteschulen des Sports, des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) und der Staatlichen Internationalen Schulen (zentral verwaltete Schulen). Die Bestimmungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2  und  3 gelten sinngemäß.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Ziele, Inhalte, Organisation und Qualitätsanforderungen des Unterrichts,

  2. 2.

    die Zahl der Unterrichtsstunden und die Dauer des Unterrichts,

  3. 3.

    die Rahmenvorgaben für Prüfungen,

  4. 4.

    die Unterrichtsversorgung,

  5. 5.

    die Arbeitszeit der Lehrkräfte im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften,

  6. 6.

    die Grundsätze über den Einsatz von Informations- und Kommunikationsmedien in den Schulen und

legt die Ziele und Standards fest für

  1. 1.

    die Verfahren zur Sicherung und Evaluation schulischer Qualität nach § 9 ,

  2. 2.

    die Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Schulen und der Schulaufsichtsbehörde und

  3. 3.

    die Beratung im Schulwesen.

(7) Die Aufsicht über die Schulen darf nur ausüben, wer dazu geeignet ist. Die mit der Aufsicht betrauten Personen sollen die Befähigung zu einem Lehramt besitzen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die über die Ausbildung zum Lehramt hinausgehen. Sie sollen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften, der Steuerung sozialer Systeme durch Personalentwicklung und Vereinbarungen, insbesondere durch Schulprogramme, sowie der Sicherung und Evaluation schulischer Qualität verfügen. Die Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der Aufsicht sind durch Qualifizierungsmaßnahmen oder Erfahrung in Leitungsfunktionen nachzuweisen.

(8) Die Schulaufsichtsbehörde kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben Fachberaterinnen und Fachberater bestellen. Fachberaterinnen und Fachberater erfüllen Beratungs-, Koordinierungs-, Betreuungs- und Organisationsaufgaben. Zu Fachberaterinnen oder Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrkräfte zu bestellen, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamts wahrnehmen.

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die der Schulaufsichtsbehörde durch dieses Gesetz zugewiesen sind, auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung der Aufgabe geboten erscheint.


§ 106 SchulG – Stellung und Aufgaben der fachlichen Aufsicht

(1) Die fachliche Aufsicht ist darauf gerichtet, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Schule zu gewährleisten. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich dazu jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und Schul- und Unterrichtsbesuche durchführen sowie nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 Satz 2 an Beratungen der schulischen Gremien teilnehmen. Sie muss Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung nach § 70 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll vorrangig beratend und unterstützend tätig werden. Sie hat bei der Ausübung der fachlichen Aufsicht die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schulen zu beachten.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde soll im Rahmen ihrer fachlichen Aufsicht nur dann in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder bei schwerwiegenden Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit, geboten ist. Den Schulen soll Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen getroffenen Maßnahmen vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde noch einmal zu überprüfen.


§ 107 SchulG – Schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratung und Unterstützung

(1) Die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) sind Einrichtungen der Schulaufsichtsbehörde. Sie gliedern sich in die Fachbereiche Schulpsychologie und Inklusionspädagogik. Aufgabe der SIBUZ ist die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten sowie die Beratung und Unterstützung von Schulen zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Hierzu kooperieren die SIBUZ mit der Kinder- und Jugendhilfe, mit den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Leistungserbringern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, wie beispielsweise Kliniken und Sozialpädiatrische Zentren. Die Tätigkeit der SIBUZ umfasst auch die Mitarbeit an externen Evaluationen im Rahmen des § 9 Absatz 3 .

(2) Die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes im Fachbereich Schulpsychologie umfasst insbesondere

  1. 1.

    die präventive und die auf akute Probleme bezogene schulpsychologische Diagnostik und Beratung sowie die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei besonderen Auffälligkeiten im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich und im Zusammenleben und gemeinsamen Lernen in der Schule,

  2. 2.

    die schulpsychologische Beratung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Umgang mit einer heterogenen Schülerschaft, bei Konflikten und Störungen in der pädagogischen Arbeit, in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen und in ihrer Einbindung in das gesamte Schulleben,

  3. 3.

    die notfallpsychologische Beratung und Unterstützung von Schulangehörigen und Schulen bei Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen,

  4. 4.

    die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Entwicklung und Umsetzung schulischer Präventionsmaßnahmen wie der Gesundheitsförderung, der Suchtprävention, des Sozialen Lernens und der Gewaltprävention sowie

  5. 5.

    die Mitwirkung in Fragen der inklusiven Beschulung, der Einschulung, der Umschulung, der Schullaufbahn und bei der Förderung von Begabungen.

Schulpsychologische Beratung umfasst auch auf die Schule als Ganzes gerichtete systembezogene Beratungs- und Unterstützungsleistungen, sofern sie keine fachaufsichtlichen Aufgaben nach § 106 betreffen.

(3) Die Tätigkeit des Fachbereichs Inklusionspädagogik umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Beratung und Unterstützung von Schulen im Bereich der inklusiven Schulentwicklung und bei der Einführung von Konzepten zur individuellen Förderplanung und Förderung in Kooperation und Abstimmung mit der regionalen Fortbildung,

  2. 2.

    die individuelle pädagogische und sonderpädagogische Diagnostik sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Pädagoginnen und Pädagogen bei Bedarfslagen in allen Bereichen des Lernens und des Verhaltens,

  3. 3.

    die sonderpädagogische Diagnostik und Beratung im Rahmen des Verfahrens der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie deren Koordination,

  4. 4.

    die Prüfung und Organisation der ergänzenden Pflege und Hilfe sowie die Beratung bei der Umsetzung,

  5. 5.

    Unterstützungsleistungen bei komplexem Hilfebedarf.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im SIBUZ unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Untersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten die Gesundheit oder das Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.


§ 108 SchulG – Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule und Weiterbildung/Erwachsenenbildung werden durch ein von den Ländern Berlin und Brandenburg errichtetes gemeinsames Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg wahrgenommen, soweit nicht Berliner Landesrecht etwas anderes bestimmt. Das Nähere wird durch Staatsvertrag bestimmt.


§ 109 SchulG – Aufgaben der Bezirke

(1) Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schulbehörde). Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7 , die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Schulen sowie die Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schulen notwendigen Personals mit Ausnahme der Schulsekretärinnen und Schulsekretäre. Des Weiteren entscheiden die Bezirke über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern.

(2) Die Bezirke überwachen die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht in Zusammenarbeit mit den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde, legen die Einschulungsbereiche für die Grundschulen fest und sind im Rahmen ihrer schulorganisatorischen Befugnisse insbesondere für die Festsetzung der Aufnahmekapazität der von ihnen verwalteten Schulen verantwortlich.

(3) Die Bezirke entscheiden über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund; ihre Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie stellen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für Berlin bezirkliche Schulentwicklungspläne auf. Diese sind mit den Planungen und Angeboten der benachbarten Bezirke und der unmittelbar angrenzenden Träger der Schulentwicklungsplanung des Landes Brandenburg abzustimmen; § 105 Abs. 3 gilt entsprechend.


§§ 110 - 115, Teil IX - Bezirks- und Landesgremien

§ 110 SchulG – Bezirksausschüsse

(1) In jedem Bezirk werden ein Bezirksausschuss des pädagogischen Personals, ein Bezirksschülerausschuss und ein Bezirkselternausschuss gebildet. Die Bezirksausschüsse dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.

(2) Den Bezirksausschüssen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), § 85 Abs. 4 Nr. 2 (Schülerinnen und Schüler) und § 90 Abs. 2 Nr. 3 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulen im Bezirk an, soweit für sie nicht Ausschüsse nach § 112 Abs. 1 gebildet sind. Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.

(3) Die Bezirksausschüsse wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. 1.

    eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,

  2. 2.

    zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den betreffenden Landesausschuss und

  4. 4.

    eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Landesschulbeirat.

Bei der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat sollen Vertreterinnen oder Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten berücksichtigt werden. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für ein Schuljahr gewählt, im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren.

(4) Die jeweils erste Sitzung der Bezirksausschüsse wird von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts einberufen; in dieser Sitzung werden die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende des Bezirksausschusses und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.


§ 111 SchulG – Bezirksschulbeiräte

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbeirat gebildet. Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration der Bezirksverordnetenversammlung mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.

(3) Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.
    Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
  2. 2.
    Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
  3. 3.
    Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken
  4. 4.
    Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
  5. 5.
    bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
  6. 6.
    Schulversuche an Schulen des Bezirks und
  7. 7.
    bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.

(4) Ein Mitglied des Bezirksamts und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Vorschläge des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde für die Tagesordnung sind zu behandeln.


§ 112 SchulG – Ausschüsse Berufliche Schulen

(1) Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen, ein Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet. Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.

(2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Abs. 1 Satz 4 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an. Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.

(3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. 1.

    eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie

  2. 2.

    vier Vertreterinnen oder Vertreter für den Beirat Berufliche Schulen.

§ 110 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche Schulen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.


§ 113 SchulG – Beirat Berufliche Schulen

(1) Der Beirat Berufliche Schulen dient der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Er berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in allen die beruflichen Schulen betreffenden Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.

(2) Der Beirat Berufliche Schulen wird aus den von den Ausschüssen Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertretern gebildet. Ferner gehören ihm jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Des Weiteren gehören ihm je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 112 Abs. 2 Satz 2 genannten Mitglieder sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Partizipation mit beratender Stimme an.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden aus der Mitte aller Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den Schulkonferenzen ( § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ) gewählt. Diese bilden jeweils Versammlungen, die einmal im Schulhalbjahr zusammentreten. Die Versammlungen wählen sich jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(4) Die Mitglieder des Beirats Berufliche Schulen wählen aus ihrer Mitte

  1. 1.

    eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und

für den Landesschulbeirat

  1. 2.

    jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Lehrkräfte, der Schülerinnen oder Schüler und der Erziehungsberechtigten und

  2. 3.

    jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 110 Abs. 3 Satz 3 und § 112 Abs. 4 gelten entsprechend.


§ 114 SchulG – Landesausschüsse

(1) Auf der Ebene der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung werden ein Landesausschuss des pädagogischen Personals, ein Landesschülerausschuss und ein Landeselternausschuss gebildet. Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe gegenüber der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.

(2) Die Landesausschüsse bestehen aus den in den jeweiligen Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Ferner gehören dem jeweiligen Landesausschuss von den Sprecherinnen und Sprechern des pädagogischen Personals, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten, die nach § 111 Abs. 1 Satz 3 Mitglieder der Bezirksschulbeiräte sind, zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines jeden Landesausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Der Landesschülerausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesschülerausschusses ist unzulässig.


§ 115 SchulG – Landesschulbeirat

(1) Auf Landesebene wird ein Landesschulbeirat gebildet. Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung der Schulen und für ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(2) Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.

    Rahmenlehrplanentwürfe für Unterricht und Erziehung,

  2. 2.

    Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,

  3. 3.

    Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,

  4. 4.

    Schulversuche,

  5. 5.

    Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die pädagogisch von grundsätzlicher Bedeutung sind,

  6. 6.

    Grundzüge der Schulentwicklungsplanung,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.

(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Ihm sind dazu die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesschulbeirat wird ferner von der Schulaufsichtsbehörde zeitnah über die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sowie über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen und der wissenschaftlichen Vergleichsuntersuchungen im Bildungswesen informiert. Er kooperiert mit dem Landesjugendhilfeausschuss.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesschulbeirats sind

  1. 1.

    die jeweiligen von den Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter,

  2. 2.

    die vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler und Erziehungsberechtigten,

  3. 3.

    die oder der vom Beirat Berufliche Schulen gewählte Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  4. 4.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes, die von diesen benannt werden,

  5. 5.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Vereinigung der Unternehmensverbände, die von diesen benannt werden,

  6. 6.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nach § 13 Absatz 1 Religions- oder Weltanschauungsunterricht anbieten und von denen jene benannt werden,

  7. 7.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportbundes Berlin, die oder der von diesem benannt wird, und

  8. 8.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.

(4a) Mit beratender Stimme gehören dem Landesschulbeirat an,

  1. 1.

    die Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen,

  3. 3.

    die Vertreterin oder der Vertreter eines für die staatliche Europaschule zu errichtenden Beirats.

(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats hat das Recht, an den Sitzungen des Landesschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen; seine Vorschläge für die Tagesordnung sind zu behandeln. Beauftragte der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung können als Gäste teilnehmen.


§§ 116 - 122, Teil X - Gemeinsame Bestimmungen

§ 116 SchulG – Grundsätze für die Arbeit von Gremien

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens viermal im Jahr einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamts, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.

(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(6) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.

(7) Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder von der Mustergeschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode.

(8) Gremien können mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass zukünftige Sitzungen als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden. Gleiches gilt für Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Versammlungen von Eltern.


§ 117 SchulG – Grundsätze für Wahlen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, höchstens jedoch zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter je Gremienmitglied, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(3) In allen Gremien sollen Frauen und Männer sowie Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein; ergänzend gilt § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist. Die Amtszeit endet auch

  1. 1.
    durch Abwahl,
  2. 2.
    durch Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Schule oder
  4. 4.
    bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abwahl erfolgt durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(6) Eine abwesende Wahlberechtigte oder ein abwesender Wahlberechtigter ist wählbar, wenn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die schriftliche oder elektronisch übermittelte Einwilligung zur Übernahme des Amtes vorliegt.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über das Wahlverfahren, die Anberaumung von Wahlen, die Wahlleitung, Nachfolger- und Ersatzwahlen und das Wahlprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.


§ 118 SchulG – Wahlprüfung

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder bei der nach Absatz 2 über den Einspruch entscheidenden Stelle einzulegen.

(2) Über Einsprüche entscheidet nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

  1. 1.
    bei schulischen Gremien die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb einer Woche nach Eingang,
  2. 2.
    bei bezirklichen Gremien die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang oder
  3. 3.
    bei Landesgremien die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(3) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.


§ 119 SchulG – Vorsitz und Geschäftsstelle

(1) In der ersten Sitzung der Bezirksschulbeiräte, des Beirats Berufliche Schulen und des Landesschulbeirats einer neuen Wahlperiode werden die oder der jeweilige Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt.

(2) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des betreffenden Schulbeirates. Zur Unterstützung der Bezirksschulbeiräte sowie der Bezirksausschüsse wird beim zuständigen Bezirksamt, zur Unterstützung des Landesschulbeirates und des Beirates Beruflicher Schulen sowie der Landesausschüsse bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats eine Geschäftsstelle eingerichtet.


§ 120 SchulG – Stellung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter

(1) Die nach diesem Gesetz gewählten Mitglieder der Gremien sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Werden in einem Gremium Angelegenheiten behandelt, die ein Mitglied oder dessen Angehörige persönlich betreffen, beschränkt sich die Mitwirkung auf seine Anwesenheit in der Sitzung; an der Beschlussfassung darf sich das Mitglied nicht beteiligen. Im Übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( BGBl. I S. 102 ) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

  1. 1.
    in allen Personalangelegenheiten und
  2. 2.
    in allen Angelegenheiten, für die das Gremium die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen hat.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes richtet sich nach den dienst- und personalrechtlichen Vorschriften. Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Ein Mitglied, das seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt hat, kann durch einen mit zwei Dritteln der übrigen anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss aus dem Gremium ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Ersatzwahl eines neuen Mitglieds zulässig.


§ 121 SchulG – Räume, Kosten

(1) Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zuständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin. Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.


§ 122 SchulG – Sitzungsprotokolle

(1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. 2.
    die Namen der anwesenden Mitglieder,
  3. 3.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  4. 4.
    die gefassten Beschlüsse und
  5. 5.
    das Ergebnis von Wahlen.

(2) Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen ( § 120 Abs. 3 Satz 1 ), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.

(3) Jede Schule erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen; der Landesschulbeirat stellt seine Protokolle in Kopie den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfügung. Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Kopie ihrer Protokolle zur Verfügung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§§ 123 - 124a, Teil XI - Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen

§ 123 SchulG – Musikschulen

(1) Jeder Bezirk unterhält eine Musikschule. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass Bezirke gemeinsam eine Musikschule unterhalten. Musikschulen sind Bildungs- und Kultureinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene; sie sichern den chancengleichen Zugang zum Musikunterricht und zur Musikkultur für jede Bürgerin und jeden Bürger. Die Musikschulen nehmen Aufgaben der außerschulischen Musikerziehung, der musikalischen Bildung und Kulturarbeit sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung wahr, suchen und fördern Begabungen und ermöglichen vielfältige Zugänge zur musikalischen Betätigung. Sie können eine studienvorbereitende Ausbildung anbieten.

(2) Musikschulen sichern im praktischen und theoretischen Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht die musikalische Grundversorgung durch instrumentale und vokale Angebote und das Musizieren in Ensembles.

(3) Musikschulen halten ein kontinuierliches Unterrichtsangebot in folgenden Bereichen vor:

  1. 1.

    Elementarbereich (Grundstufe),

    1. a)

      musikalische Früherziehung,

    2. b)

      musikalische Grundausbildung,

  2. 2.

    instrumentale und vokale Hauptfächer (Unter-, Mittel- und Oberstufe),

  3. 3.

    Ensemble- und Ergänzungsfächer,

  4. 4.

    musiktheoretische Fächer und

  5. 5.

    studienvorbereitende Ausbildung.

(4) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots sind die Musikschulen verpflichtet, geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger Selbstevaluationen durchzuführen und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen. Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen vergleichenden Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbericht zur Arbeit der Musikschulen.

(5) Musikschulen werden von musikpädagogischen Fachkräften geleitet, die über Managementfähigkeiten im Kultur- und Bildungsbereich verfügen sollen. Der Unterricht wird grundsätzlich von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung (Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer) erteilt, die einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Ausbildung mit gleichwertigen Fertigkeiten und Erfahrungen nachweisen können.

(6) Die Musikschulen kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.

(7) Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung wird in grundsätzlichen Angelegenheiten des Berliner Musikschulwesens von einem Musikschulbeirat beraten.

(8) Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


§ 124 SchulG – Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen

(1) Jeder Bezirk unterhält eine Jugendkunstschule, eine Jugendverkehrsschule und eine Gartenarbeitsschule, mit einem oder mehreren Standorten. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Bezirk die Aufgabe in andere Trägerschaft übergibt. Diese Verpflichtung kann auch durch Kooperationen mit strukturell vergleichbaren Einrichtungen erfüllt werden.

(2) Die Jugendkunstschulen haben die Aufgabe, die chancengerechte Entwicklung der künstlerischen, kreativen, kulturellen und sozialen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Sie nehmen Aufgaben der unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und außerschulischen Kunsterziehung und der künstlerischen Bildung und Weiterbildung wahr und kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungsund Kultureinrichtungen. Die für die Jugendkunstschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendkunstschulen.

(3) Die Jugendverkehrsschulen als zentrale außerschulische Orte des schulischen Mobilitätsmanagements gemäß § 17a des Berliner Mobilitätsgesetzes haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen den chancengerechten Zugang zu Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung zu eröffnen. Die Jugendverkehrsschulen unterbreiten unterrichtliche, außerunterrichtliche und außerschulische Angebote und kooperieren mit den allgemeinbildenden Schulen und mit anderen Einrichtungen, insbesondere mit der Polizei und mit Trägern der außerschulischen Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung. Die für die Jugendverkehrsschulen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendverkehrsschulen.

(4) Die Gartenarbeitsschulen haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen den chancengerechten Zugang zu Umweltbildung und Umwelterziehung zu eröffnen. Sie unterbreiten unterrichtliche, außerunterrichtliche und außerschulische Angebote und kooperieren mit den Schulen und Einrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft. Sie können auch Ausbildungsorte sein. Die für die Gartenarbeitsschulen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Gartenarbeitsschulen.


§ 124a SchulG

(1) (weggefallen)

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 41 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) soll in § 124a Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "Die Jugendverkehrsschulen" die Wörter "als zentrale außerschulische Orte des schulischen Mobilitätsmanagements gemäß § 17a des Berliner Mobilitätsgesetzes" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 124 Absatz 3 Satz 1 durchgeführt.


§§ 125 - 131, Teil XII - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 125 SchulG – Fortführung von Schulen

(1) Öffentliche Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichtet worden sind, werden nach den bisherigen Regelungen weitergeführt. Gleiches gilt für abweichende Organisationsformen und Schulversuche. Für die Aufnahme in diese Schulen gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 die Aufnahmeregelungen des § 58 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306) geändert worden ist. Für die John-F.-Kennedy Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) gelten die Vorschriften des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Privatschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Bestimmungen in Teil VII .


§ 126 SchulG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Erziehungsberechtigter oder Ausbildender den Bestimmungen über die Schulpflicht ( § 44 ) zuwiderhandelt,

  2. 2.

    ohne die nach § 98 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet oder beim weiteren Betrieb gegen die Grundsätze der Genehmigung nach § 98 verstößt,

  3. 3.

    eine nach § 102 Abs. 2 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder nach § 104 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen,

  4. 4.

    der Bestimmung des § 96 zuwiderhandelt oder

  5. 5.

    als Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter den Bestimmungen über die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung oder an der vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 44 genannten Personen dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht ( § 44 ) zuwiderzuhandeln.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 das Bezirksamt oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils für die von ihnen verwalteten Schulen, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 das Bezirksamt.


§ 127 SchulG – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin ) wird nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes , Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin ) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 (Schulverhältnis), der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) und des § 55 (vorgezogene Sprachförderung) eingeschränkt.


§ 128 SchulG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.


§ 129 SchulG – Übergangsregelungen

(1) Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen finden auf Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Religionslehrer in einer öffentlichen Schule tätig waren oder bis zum 20. Dezember 2002 in Deutschland eine rechtlich geregelte Ausbildung zum Religionslehrer begonnen hatten, keine Anwendung.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der Schulart ihrer Schule in eine Integrierte Sekundarschule in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden oder die im Schuljahr 2010/2011 eine Haupt-, Real-, verbundene Haupt- und Realschule, eine Gesamtschule oder ein Gymnasium besuchen, setzen ihren Schulbesuch in der Sekundarstufe I nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) für die besuchte Schulart geltenden Bestimmungen fort; dies gilt auch für den Erwerb von Abschlüssen und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Sofern für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach Wiederholung keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, werden sie einer Klasse der Integrierten Sekundarschule zugewiesen; die Möglichkeit eines Schulartwechsels bleibt unberührt. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Übergangsregelungen zu treffen, insbesondere zu den Besonderheiten in Fällen des Satzes 2.

(3) Für Ersatzschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) als weiterführende allgemein bildende Ersatzschulen gemäß §§ 98 , 100 genehmigt oder anerkannt sind und die in Integrierte Sekundarschulen umgewandelt werden, gelten die Genehmigung oder Anerkennung fort. Sie erhalten bei Fortbestehen der Voraussetzungen die Zuschüsse nach § 101 Absatz 2 . Die Erfüllung der Anforderungen des § 98 Absatz 3 an eine Integrierte Sekundarschule in freier Trägerschaft ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der Umwandlung nachzuweisen.

(4) Schulträgern von beruflichen Ersatzschulen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) Zuschüsse gemäß § 101 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in der bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Fassung bewilligt worden sind, erhalten bei Fortbestehen der Voraussetzungen weiterhin Zuschüsse auf dieser Rechtsgrundlage. Auf Anträge zur Bezuschussung einer beruflichen Ersatzschule, die von Schulträgern, die im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhalten, bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt wurden und entscheidungsreif sind, findet § 101 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in der bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass diese Ersatzschule, für die die Bezuschussung beantragt wird, spätestens mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 eröffnet. § 101 Absatz 7 Satz 4 findet auf Ersatzschulen eines bewährten Schulträgers Anwendung, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt genehmigt worden sind.

(5) Bei der Aufnahme zum Schuljahr 2014/2015 ist § 56 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für Kinder nach § 55 Absatz 1 , die im Schuljahr 2015/2016 regelmäßig schulpflichtig werden, ist § 55 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weitere Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Für den Beginn der regelmäßigen Schulpflicht der Kinder, die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2010 geboren sind, gilt § 42 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geltenden Fassung. Für die in Satz 1 genannten Kinder erfolgt die Rückstellung von der Schulbesuchspflicht für das Schuljahr 2016/2017 abweichend von § 42 Absatz 3 allein aufgrund des Antrags der Erziehungsberechtigten.

(8) Die Einschulungsbereiche für Gemeinschaftsschulen werden beginnend mit dem Einschulungsverfahren zum Schuljahr 2020/2021 verbindlich gemäß § 54 Absatz 5 in der ab dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung festgelegt. Für das Einschulungsverfahren und das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 findet § 17a Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des vorgenannten Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung, sofern die zuständige Schulbehörde nicht bereits Einschulungsbereiche gemäß § 54 Absatz 5 in der in Satz 1 genannten Fassung gebildet hat. Für das Übergangs- und Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 in die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule findet § 17a Absatz 5 in der in Satz 2 genannten Fassung ebenfalls weiter Anwendung.

(9) Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 9 und § 58 Absatz 4 Satz 6 und 7 in der ab dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 44 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung können erstmals mit Wirkung für das Schuljahr 2019/2020 getroffen werden. Die bisherigen Festlegungen im Schulprogramm gemäß § 17a Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung gelten für das Schuljahr 2018/19 fort.

(10) Schulen, die an der Pilotphase der Gemeinschaftsschule gemäß § 17a in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung teilgenommen haben, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 17 des vorgenannten Gesetzes Gemeinschaftsschulen im Sinne dieses Gesetzes.

(11) Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 21 und 22 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und 4 oder einjährige Bildungsgänge nach § 30 Absatz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung besuchen, beenden diese Lehrgänge nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.

(12) Die nach § 8 Absatz 2 Nummer 5, 6, 9, 12 und 13 erforderlichen Konzepte sind von der Schule erstmalig zum Schuljahr 2022/2023 vorzuhalten oder anzupassen.

(13) § 5 Absatz 3 , § 7 Absatz 2a Satz 2 , § 15 , § 19 Absatz 6 , § 22 Absatz 3 , § 23 Absatz 3 , § 26 Absatz 3 , § 39 Nummer 3 , § 41 Absatz 3a , § 52 Absatz 2a , § 55 Absatz 3 , § 69 Absatz 1 , § 74 Absatz 3 , § 76 Absatz 1 , § 77 Absatz 1 , § 82 Absatz 1 und 2 , § 84 Absatz 1 und 3 , § 84a , § 85 Absatz 1 , § 95 Absatz 4 , § 115 Absatz 4 und 4a sowie § 116 Absatz 1 , 7 und 8 in der ab dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geltenden Fassung treten zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 in Kraft.


§ 129a SchulG – Sonderregelungen auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Bestehen Schülerinnen und Schüler die im Schuljahr 2022/2023 durchgeführte Abiturprüfung nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4 und auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird. Satz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend. Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist eine Wiederholung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ausgeschlossen. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Qualifikationsphase befinden, können im Schuljahr 2022/2023 auf Antrag mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch der gymnasialen Oberstufe wird nicht auf die zulässige Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 2 Absatz 5 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet und ergänzt das Rücktrittsrecht gemäß § 27 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und gemäß § 28 Absatz 2 bis 4, § 30 Absatz 3, § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien, das unberührt bleibt. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(3) Bestehen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende die im Schuljahr 2022/2023 durchgeführte Abschlussprüfung der Fachschulen, der Berufsfachschulen in Bildungsgängen mit schulischer Abschlussprüfung, der Fachoberschulen oder der Berufsoberschulen oder die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird. Satz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen für Altenpflege. Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 5a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 vom 10. November 2021 (GVBl. S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, oder Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist eine Wiederholung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ausgeschlossen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/2023 im zweiten Jahr eines dreijährigen Bildungsgangs einer beruflichen Schule oder im dritten Jahr eines vierjährigen Bildungsgangs einer beruflichen Schule befinden, können im Schuljahr 2022/2023 auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten in den folgenden Jahrgang zurücktreten. Satz 1 gilt für Studierende der Fachschulen entsprechend mit der Maßgabe, dass diese in das folgende Semester zurücktreten. Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch des Bildungsgangs wird nicht auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen oder Rücktritten gemäß § 59 Absatz 4 sowie gemäß § 12 Absatz 4 der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 11 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 17 Absatz 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 8 Absatz 4 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen für Altenpflege sowie Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Ausbildung befinden. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Rücktritt gemäß § 129a Absatz 4 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(5) Soweit es auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV- 2 erforderlich ist, können Gremien in den Schuljahren 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 ihre Sitzungen als Videokonferenz durchführen. Gleiches gilt für Schüler- und Elternversammlungen. Abweichend von § 117 können Wahlen in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Satz 3 findet entsprechende Anwendung auf Beschlüsse eines Gremiums oder einer Schüler- oder Elternversammlung.


§ 130 SchulG – Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft

  1. 1.
    das Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306),
  2. 2.
    das Schulverfassungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel XV des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199),
  3. 3.
    das Privatschulgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458), zuletzt geändert durch Artikel VI § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199),
  4. 4.
    das Schulinstitutgesetz vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286, 287),
  5. 5.
    die Fünfte Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom 3. November 1952 (GVBl. S. 1008),
  6. 6.
    die Schulpflichtverordnung vom 7. November 1958 (GVBl. S. 1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2000 (GVBl. S. 371),
  7. 7.
    die Verordnung über die Anwendung des Schulverfassungsgesetzes auf bestimmte Fachschulen vom 23. Juli 1980 (GVBl. S. 1501), geändert durch Nummer 62d der Anlage des Gesetzes vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541),
  8. 8.
    die Verordnung über die Kuratorien an Fachschulen des Landes Berlin vom 10. März 1981 (GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1995 (GVBl. S. 794), und
  9. 9.
    die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht vom 2. Juli 1955 (GVBl. S. 447).


§ 131 SchulG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Die Integrierte Sekundarschule wird spätestens zum Schuljahr 2011/2012 durch Neugründung oder durch Zusammenlegung oder Umwandlung von Schulen der Schularten Hauptschule, Realschule, verbundene Haupt- und Realschule, Gesamtschule und gegebenenfalls Gymnasium eingerichtet.


Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin
(Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln)  (1)

Vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes 1
Begriffsbestimmungen 2
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung 3
Zentrales Internetportal 3a
Berichterstattung an die Europäische Union 3b
Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung 4
Durchführungsvorschriften 5
Beteiligung von Sachverständigen 6
Übergangsvorschrift 7
Änderung des Berliner Straßengesetzes 8
Änderung der Bauordnung für Berlin 9
Änderung des Landesseilbahngesetzes 10
Abweichung vom Bundesrecht 10a
Inkrafttreten 11
  
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben Anlage 1
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme Anlage 2
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1),

der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie

der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

§ 1 UVPG-Bln – Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.


§ 2 UVPG-Bln – Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für das Landesrecht.


§ 3 UVPG-Bln – Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung

(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und ihre Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die dafür notwendigen Verfahrenshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. 1.

    die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,

  2. 2.

    die für eine Genehmigung nach dem Atomgesetz zuständige Landesbehörde, wenn es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,

  3. 3.

    im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(4) Sind in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.


§ 3a UVPG-Bln – Zentrales Internetportal

(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.

(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:

  1. 1.

    Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  2. 2.

    die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,

  3. 3.

    die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.


§ 3b UVPG-Bln – Berichterstattung an die Europäische Union

Die Übermittlung der Angaben nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden, in Fällen des § 3 Absatz 3 die federführende Behörde, stellen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung hierzu die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.


§ 4 UVPG-Bln – Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme nach Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben setzen. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, ihre Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.


§ 5 UVPG-Bln – Durchführungsvorschriften

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

  1. 1.

    soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlagen 1 oder 2 aufzunehmen oder bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen wegen des Standortes, der Größe, der Art des Vorhabens oder auf Grund kumulativer Auswirkungen zu besorgen sind, aus den Anlagen 1 oder 2 zu streichen,

  2. 2.

    Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.

(2) Das für die Umwelt zuständige Mitglied des Senats kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus sie nicht in einer der drei auf den Eingang der Vorlage des Senats folgenden ordentlichen Plenarsitzungen verweigert hat.


§ 6 UVPG-Bln – Beteiligung von Sachverständigen

(1) Beauftragt die federführende Behörde, weil sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die notwendige Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann oder wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens erforderlich ist, Sachverständige mit der Durchführung einzelner Aufgaben, insbesondere mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, so trägt die Kosten der Träger des Vorhabens.

(2) Vor Beauftragung eines Sachverständigen hat die Behörde den Träger des Vorhabens über die beabsichtigte Auswahl des Sachverständigen und die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vor Beauftragung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.


§ 7 UVPG-Bln – Übergangsvorschrift

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.


§ 8 UVPG-Bln – Änderung des Berliner Straßengesetzes

§ 22 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

    "Soweit nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist stets ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 4 gilt entsprechend."

  2. 2.

    Der bisherige Satz 4 wird der neue Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "und sonstiger Straßen" eingefügt.

  3. 3.

    Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden die neuen Sätze 6 bis 10; in dem neuen Satz 10 wird die Angabe "vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" ersetzt.


§ 9 UVPG-Bln – Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  2. 2.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "§ 64 Satz 2 gilt entsprechend."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


§ 10 UVPG-Bln – Änderung des Landesseilbahngesetzes

In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Landesseilbahngesetzes vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110) wird die Angabe "vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist," durch die Angabe "vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


§ 10a UVPG-Bln – Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von Nummer 13.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung erst ab einer Tiefe von 100 Metern unter Flur durchzuführen.


§ 11 UVPG-Bln – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), außer Kraft.


Anhang

Anlage 1 UVPG-Bln – Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 )

Erläuterungen zu dem Verzeichnis

X=Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A= Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
S=Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem dort beschriebenen Prüfungsverfahren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1. Verkehrsvorhaben  
1.1Bau einer Schnellstraße gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. X
1.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 3 km oder mehr aufweist. X
1.3Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme  
 a)einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist unter Schutz steht, oder eines Naturschutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt, 
 b)auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, 
 c)auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten liegt, 
 d)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4) geändert worden ist eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist, 
 e)in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10.000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 20.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder 
 f)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Naturparks liegt. 
 Sofern durch ein Vorhaben im Sinne der Buchstaben b bis f zwar keiner der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. X
1.4Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt. 
 Der Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, wenn die Maßnahme auf einer Länge von mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt und in den in Nummer 1.3 Buchstabe a, c und f genannten Fällen, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils bei Neubau verdoppelt und bei Ausbau verdreifacht. S
1.5Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, sowie die Verlegung von Straßen, wenn die Straße oder der von der Maßnahme betroffene Straßenabschnitt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt oder dorthin verlegt wird.A
1.6Errichtung und Betrieb von Skipisten, Sommerrodelbahnen, Skiliften, Seilbahnen und dazugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen. A
2. Bauvorhaben  
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird.A
3. Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,  
3.1mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen,X
3.2mehr als 1 ha Gesamtfläche beanspruchen,A
3.3a)bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen, 
 b)bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,S
3.4in Schutzgebieten liegen.S
4. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung  
4.1ab einer Größe von 2 ha,A
4.2ab einer Größe von 1 ha bis zu einer Größe von weniger als 2 ha,S
4.3in Schutzgebieten.S
5. Forstwirtschaftliche Vorhaben  
5.1Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes bis zu einer Größe von 50 ha;A
5.2a)Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart in Gebieten von über 3 ha und bis zu 10 ha Wald,X
 b)von unter 3 ha Wald.S

Anlage 2 UVPG-Bln – Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 )

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung

  1. 1.

    Abfallwirtschaftsplan ( § 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ),

  2. 2.

    Abfallwirtschaftskonzept ( § 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ),

  3. 3.

    Verkehrswegeplanung auf Landesebene einschließlich Bedarfsplänen,

  4. 4.

    Nahverkehrsplan (§ 29 des Berliner Mobilitätsgesetzes).


Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin
Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)

Vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) (1)

Inhaltsverzeichnis§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Regelungen 
  
Versammlungsfreiheit 1
Begriff der öffentlichen Versammlung, Anwendungsbereich 2
Schutz- und Gewährleistungsaufgabe, Deeskalationsgebot 3
Kooperation 4
Veranstaltung einer Versammlung 5
Versammlungsleitung 6
Rechte der Versammlungsleitung 7
Störungsverbot 8
Waffen- und Uniformverbot 9
Anwendbarkeit des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 10
Anwesenheit der Polizei 11
  
Abschnitt 2 
Versammlungen unter freiem Himmel 
  
Anzeige- und Veröffentlichungspflicht 12
Erlaubnisfreiheit 13
Beschränkungen, Verbot, Auflösung 14
Befriedeter Bezirk 15
Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen 16
Durchsuchung und Identitätsfeststellung 17
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen 18
Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot 19
Privatrechtlich betriebene öffentliche Verkehrsflächen 20
  
Abschnitt 3 
Versammlungen in geschlossenen Räumen 
  
Einladung, Ausschluss 21
Beschränkungen, Verbot, Auflösung 22
Hausrecht 23
Durchsuchung und Identitätsfeststellung 24
Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen 25
  
Abschnitt 4 
Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten 
  
Straftaten 26
Ordnungswidrigkeiten 27
Einziehung 28
Kosten 29
  
Abschnitt 5 
Datenverarbeitung 
  
Datenverarbeitung durch die zuständige Behörde 30
  
Abschnitt 6 
Schlussbestimmungen 
  
Zuständigkeitsregelungen 31
Einschränkung von Grundrechten 32
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180)


§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 VersFG BE – Versammlungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.


§ 2 VersFG BE – Begriff der öffentlichen Versammlung, Anwendungsbereich

(1) Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.

(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.


§ 3 VersFG BE – Schutz- und Gewährleistungsaufgabe, Deeskalationsgebot

(1) Die Berliner Verwaltung wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, friedliche Versammlungen zu schützen und die Ausübung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten.

(2) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es,

  1. 1.

    die Durchführung einer nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Versammlung zu unterstützen, den ungehinderten Zugang zur Versammlung zu ermöglichen und ihre Durchführung vor Störungen zu schützen,

  2. 2.

    von der Versammlung oder im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen von Dritten ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und

  3. 3.

    die freie Berichterstattung der Medien bei Versammlungen zu gewährleisten.

(3) Soweit dies erforderlich ist, stellt die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 einen schonenden Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit und den Grundrechten Dritter her. Dies gilt auch bei Versammlungen, die sich örtlich und zeitlich überschneiden würden. Die Durchführung einer Gegenversammlung soll in Hör- und Sichtweite der Ausgangsversammlung ermöglicht werden.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die zuständige Behörde darauf hin, bei konfliktträchtigen Einsatzlagen Gewaltbereitschaft und drohende oder bestehende Konfrontationen zielgruppenorientiert zu verhindern oder abzuschwächen, um eine nachhaltige Befriedung der jeweiligen Lage zu ermöglichen. Konfliktmanagement ist Bestandteil des Deeskalationsgebotes.


§ 4 VersFG BE – Kooperation

(1) Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die Gefahrenprognose und sonstige Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind, zu erörtern. Die Behörden sind grundsätzlich zur Kooperation mit den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Versammlungen verpflichtet. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren, die gemäß den §§ 14 Absatz 1 , 22 Absatz 1 zu einem Verbot oder Beschränkungen führen können, gibt die zuständige Behörde Gelegenheit, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen zu vermeiden.

(2) Die zuständige Behörde informiert die Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, über die Gefahrenlage und -prognose sowie deren Änderungen, soweit dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist.


§ 5 VersFG BE – Veranstaltung einer Versammlung

Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 12 anzeigt, veranstaltet eine Versammlung. In der Einladung zu einer Versammlung ist der oder die Veranstaltende anzugeben.


§ 6 VersFG BE – Versammlungsleitung

(1) Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, so wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist.

(2) Die Versammlungsleitung ist übertragbar.

(3) Gibt es keine Person, die die Versammlung veranstaltet, kann die Versammlung eine Versammlungsleitung bestimmen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nichtöffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist.


§ 7 VersFG BE – Rechte der Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und unterstützt einen friedlichen Verlauf. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.

(2) Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen. Diese müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel gut sichtbar mit der Bezeichnung "Ordnerin" oder "Ordner" gekennzeichnet sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes für Teilnehmende der Versammlung gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.

(3) Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind von den Teilnehmenden zu befolgen.

(4) Die Versammlungsleitung darf Personen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, aus der Versammlung ausschließen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.


§ 8 VersFG BE – Störungsverbot

Es ist verboten, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren Durchführung erheblich zu behindern oder zu vereiteln.


§ 9 VersFG BE – Waffen- und Uniformverbot

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    Waffen oder

  2. 2.

    sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,

bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

(2) Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder sonst ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelnden Kleidungsstücken in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken.

(3) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung der Verbote nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände oder Verhaltensweisen bezeichnet sind.


§ 10 VersFG BE – Anwendbarkeit des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(1) Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmenden nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Allgemeinen Sicherheit- und Ordnungsgesetz zulässig, wenn von ihnen nach den zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umständen vor oder bei der Durchführung der Versammlung oder im Anschluss an sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(2) Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 1 für den Fall, dass von den Teilnehmenden eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausgeht.

(3) Maßnahmen vor Beginn der Versammlung, die die Teilnahme an der Versammlung unterbinden sollen, setzen eine Teilnahmeuntersagung nach § 16 Absatz 1 oder § 22 voraus.


§ 11 VersFG BE – Anwesenheit der Polizei

Die Polizei kann anwesend sein

  1. 1.

    bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 22 Absatz l erforderlich ist.

Nach Satz 1 anwesende Polizeikräfte haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies durch die polizeiliche Einsatzleitung erfolgt. Auf diese findet § 9 keine Anwendung.


§§ 12 - 20, Abschnitt 2 - Versammlungen unter freiem Himmel

§ 12 VersFG BE – Anzeige- und Veröffentlichungspflicht

(1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen.

(2) Die Anzeige muss insbesondere den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name und Anschrift sowie Angaben zu Erreichbarkeit der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten.

(3) Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name, Anschrift und Angaben über die Erreichbarkeit der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Wesentliche Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Einladung bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeige kann in diesem Fall auch telefonisch erfolgen.

(7) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung auf Grund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bildet (Spontanversammlung).

(8) Die zuständige Behörde hat Ort, Zeit und Thema der angezeigten Versammlung zu veröffentlichen. Sofern es sich um einen Aufzug handelt, hat sie auch den Streckenverlauf zu veröffentlichen.


§ 13 VersFG BE – Erlaubnisfreiheit

Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen.


§ 14 VersFG BE – Beschränkungen, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung kann insbesondere verboten, beschränkt oder nach deren Beginn aufgelöst werden, wenn

  1. 1.

    nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. a)

      gegen eine nationale, durch rassistische Zuschreibung beschriebene, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder

    2. b)

      die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird,

  2. 2.

    nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die unmittelbare Gefahr besteht, dass in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt, geleugnet oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus,

  3. 3.

    die Versammlung an einem in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Tag oder einem Ort stattfindet, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die unmittelbare Gefahr besteht, dass durch die Versammlung die Würde der Opfer beeinträchtigt wird, oder

  4. 4.

    die Versammlung durch die erkennbare Bezugnahme auf andere nationale oder internationale Versammlungen oder Kampagnen sich deren Inhalt zu eigen macht und dadurch die Voraussetzungen der Nummer 1 zutreffen.

Gleiches gilt, wenn die Versammlung auf Grund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung

  1. 1.

    geeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln oder

  2. 2.

    in ihrem Gesamtgepräge an die Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anknüpft

und dadurch einschüchternd wirkt oder in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt.

(3) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.

(4) Geht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann dadurch die Gefahr auch unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht. Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus.

(5) Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, sind die Voraussetzungen und die Ermessenserwägungen unverzüglich der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Versammlungsleitung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme und auch gegenüber den Teilnehmenden der Versammlung erfolgen, sofern dies möglich und zumutbar ist.

(6) Eine verbotene Versammlung soll aufgelöst werden. Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle anwesenden Personen sich unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung am gleichen Ort durchzuführen.

(7) Es ist verboten, öffentlich, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung unter freiem Himmel aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.

(8) Durch Rechtsverordnung kann der Senat weitere Orte im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bestimmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.


§ 15 VersFG BE – Befriedeter Bezirk

(1) Für den Tagungsort des Abgeordnetenhauses von Berlin wird ein befriedeter Bezirk gebildet. Dieser wird durch folgende Straßen begrenzt:

Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße, einschließlich der Gehwege, und die jeweils angrenzenden Kreuzungsbereiche von Niederkirchnerstraße und Stresemannstraße sowie von Niederkirchnerstraße, Wilhelmstraße und Zimmerstraße.

(2) Innerhalb des befriedeten Bezirks können unbeschadet von § 14 von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses Versammlungen unter freiem Himmel zu Sitzungszeiten des Abgeordnetenhauses, seiner Ausschüsse oder Organe verboten oder beschränkt werden, wenn eine Beeinträchtigung deren Tätigkeiten oder eine Behinderung des freien Zugangs zum Abgeordnetenhaus zu besorgen ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses unterrichtet den Ältestenrat sowie die Behörde, bei der nach § 12 die Versammlung anzuzeigen ist, unverzüglich über eine Entscheidung nach Satz 1.

(3) Die Behörde, bei der nach § 12 die Versammlung anzuzeigen ist, unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich über die Anzeige von Versammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks sowie für die Entscheidung nach Absatz 2 relevanten Erkenntnisse.


§ 16 VersFG BE – Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen

(1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen oder beschränken, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(2) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anweisung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.


§ 17 VersFG BE – Durchsuchung und Identitätsfeststellung

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass am Ort der Versammlung oder auf unmittelbarem Weg dorthin Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 oder § 19 oder von Gegenständen, deren Verwendung oder Mitnahme durch Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 untersagt wurde, die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel unmittelbar gefährden wird, können Personen und Sachen durchsucht werden. Aufgefundene Gegenstände im Sinne von Satz 1 können sichergestellt werden. Die Sicherstellung und die Durchführung der Durchsuchung richten sich nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz.

(2) Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen sind am Ort der Versammlung oder auf dem unmittelbaren Weg dorthin nur zulässig, soweit sich tatsächliche Anhaltspunkte für einen gegenwärtigen oder bevorstehenden Verstoß gegen die §§ 9 , 19 , nach § 14 Absatz 1 erlassene Beschränkungen oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. Diese Anhaltspunkte sind der betroffenen Person auf Aufforderung mitzuteilen.

(3) Durchsuchungen und Identitätsfeststellungen nach den Absätzen 1 und 2 sind so durchzuführen, dass dadurch die Teilnahme an der Versammlung nicht unverhältnismäßig behindert oder wesentlich verzögert wird.


§ 18 VersFG BE – Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen

(1) Die Polizei darf von Teilnehmenden bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug Bild- und Tonaufnahmen nur offen und nur dann anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel sowie ihrem Umfeld nur anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich ist. Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen weder aufgezeichnet werden noch zur Identifikation der Teilnehmenden genutzt werden. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind:

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten von Teilnehmenden in oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 ,

  2. 2.

    im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung die konkrete Gefahr einer Verletzung von Strafgesetzen ausging und zu besorgen ist, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut die Gefahr der Verletzung von Strafgesetzen ausgehen wird,

  3. 3.

    zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns, sofern eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit eingetreten ist oder

  4. 4.

    zum Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung; hierzu ist eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt.

Die Aufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nummer 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Durchführung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu dem in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Zweck genutzt werden. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Außer zu den in den Nummern 1 bis 4 genannten Zwecken dürfen Aufzeichnungen nicht genutzt werden.

(4) Die von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, sobald ihre Identität bekannt ist und sofern die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässigen Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden. Bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unterbleibt die Unterrichtung, wenn die Identifikation nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegend schutzwürdige Interessen anderer Betroffener entgegenstehen.

(5) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 3 sowie für die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nach Absatz 2 sind zu dokumentieren. Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen für die Verwendung zur polizeilichen Aus- und Fortbildung erstellt, sind die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.


§ 19 VersFG BE – Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot

(1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer Versammlung unter freiem Himmel Gegenstände zu verwenden,

  1. 1.

    die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder

  2. 2.

    die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.

(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.


§ 20 VersFG BE – Privatrechtlich betriebene öffentliche Verkehrsflächen

(1) Öffentliche Versammlungen dürfen auf privatrechtlich betriebenen Verkehrsflächen von Grundstücken durchgeführt werden, wenn diese der Allgemeinheit geöffnet sind und die Grundstücke sich im Eigentum von Unternehmen befinden, die überwiegend oder ausschließlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder von ihr beherrscht werden.

(2) Werden Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit geöffnet sind, von Unternehmen betrieben, die nicht von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder stehen diese Verkehrsflächen überwiegend oder ausschließlich im Eigentum von Privaten, können öffentliche Versammlungen dort nur durchgeführt werden, soweit überwiegende Interessen der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer der Durchführung nicht entgegenstehen. Eine Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer ist insoweit nicht erforderlich.

(3) Die Behörde, bei der nach § 12 die Versammlung anzuzeigen ist, unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von Verkehrsflächen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich über die auf dieser Fläche angezeigten Versammlungen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Verkehrsflächen nach Absatz 2 ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Spontanversammlungen nach § 12 Absatz 7 .


§§ 21 - 25, Abschnitt 3 - Versammlungen in geschlossenen Räumen

§ 21 VersFG BE – Einladung, Ausschluss

(1) Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.

(2) Die Leitung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen darf die Anwesenheit von Vertretenden der Medien, die sich als solche durch anerkannten Presseausweis oder durch sonstigen geeigneten Nachweis ausgewiesen haben, nicht unterbinden.


§ 22 VersFG BE – Beschränkungen, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken, verbieten oder die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr

  1. 1.

    eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung,

  2. 2.

    für Leben oder Gesundheit von Personen oder

  3. 3.

    dafür besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen.

(2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.

(3) Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann dadurch die Gefahr auch unter Heranziehung von landes- und bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht.

(4) Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Versammlungsleitung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme und auch gegenüber den Teilnehmenden der Versammlung erfolgen.

(5) Eine verbotene Versammlung soll aufgelöst werden. Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle anwesenden Personen sich unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung am gleichen Ort durchzuführen.

(6) Es ist verboten, öffentlich, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung in geschlossenen Räumen aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.


§ 23 VersFG BE – Hausrecht

Die eine Versammlung leitende Person übt gegenüber anderen Personen als den Teilnehmenden das Hausrecht aus.


§ 24 VersFG BE – Durchsuchung und Identitätsfeststellung

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass am Ort der Versammlung oder auf unmittelbarem Weg dorthin Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 oder von Gegenständen, deren Verwendung oder Mitnahme durch Beschränkungen nach § 22 Absatz 1 untersagt wurde, bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen Gefahren gemäß § 22 Absatz 1 verursacht, können Personen und Sachen durchsucht werden. Aufgefundene Gegenstände im Sinne von Satz 1 können sichergestellt werden. Die Sicherstellung und die Durchführung der Durchsuchung richten sich nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz.

(2) Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen sind am Ort der Versammlung oder auf unmittelbarem Weg dorthin nur zulässig, soweit sich am Ort der Versammlung oder auf unmittelbarem Weg dorthin tatsächliche Anhaltspunkte für einen gegenwärtigen oder bevorstehenden Verstoß gegen § 9 oder nach § 22 Absatz l erlassene Beschränkungen oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. Diese Anhaltspunkte sind der betroffenen Person auf Aufforderung mitzuteilen.


§ 25 VersFG BE – Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen

(1) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von Teilnehmenden bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind offen vorzunehmen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie erforderlich sind:

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten in oder im Zusammenhang mit der Versammlung, von der eine Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausging,

  2. 2.

    im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausging und zu besorgen ist, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut Gefahren im Sinne von § 22 Absatz 1 ausgehen werden.

Die Aufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nummer 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Durchführung eines Strafverfahrens zu dem in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Zweck genutzt werden. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren.

(3) Die von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, sobald ihre Identität bekannt ist und sofern die nach Absatz 2 zulässigen Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden. Bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unterbleibt die Unterrichtung, wenn die Identifikation nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegend schutzwürdige Interessen anderer Betroffener entgegenstehen.

(4) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 2 sind zu dokumentieren. Außer zu den in Absatz 2 genannten Zwecken dürfen Aufzeichnungen nicht genutzt werden.


§§ 26 - 29, Abschnitt 4 - Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten

§ 26 VersFG BE – Straftaten

(1) Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    Waffen bei einer Versammlung, auf dem Weg zu einer Versammlung oder im Anschluss an eine Versammlung mit sich führt, zu der Versammlung hinschafft oder sie zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt, wenn die Tat nicht nach § 52 Absatz 3 Nummer 9 des Waffengesetzes mit Strafe bedroht ist. Ebenso wird bestraft, wer eine Ordnerin oder einen Ordner in Versammlungen einsetzt, die oder der Waffen mit sich führt,

  2. 2.

    gegen die Leitung oder die Ordnerinnen oder Ordner einer Versammlung in der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben Gewalt anwendet oder damit droht,

  3. 3.

    gegen eine Anordnung zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots nach § 19 Absatz 1 verstößt oder

  4. 4.

    gegen eine Anordnung zur Durchsetzung des Waffenverbots nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 verstößt.


§ 27 VersFG BE – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    als veranstaltende oder leitende Person eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne eine gemäß § 12 erforderliche Anzeige oder wesentlich anders als in der Anzeige angegeben durchführt,

  2. 2.

    öffentlich zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist,

  3. 3.

    trotz einer behördlichen Anordnung, dies zu unterlassen, absichtlich allein oder im Zusammenwirken mit anderen, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge verhindert oder sonst ihre Durchführung vereitelt,

  4. 4.

    unter den Voraussetzungen der §§ 14 Absatz 1 bis 3 , 15 Absatz 2 oder 22 Absatz 1 und 2 von der zuständigen Behörde oder im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erlassenen vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen als Leiterin oder Leiter oder Veranstalterin oder Veranstalter zuwiderhandelt,

  5. 5.

    unter den Voraussetzungen der §§ 14 Absatz 1 bis 3 , 15 Absatz 2 oder 22 Absatz 1 und 2 von der zuständigen Behörde oder im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erlassenen vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen als Teilnehmerin oder Teilnehmer zuwiderhandelt,

  6. 6.

    gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Uniformverbots ( § 9 Absatz 2 ) verstößt,

  7. 7.

    ungeachtet einer gemäß § 16 Absatz 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder sich nach einem gemäß § 16 Absatz 2 angeordneten Ausschluss aus der Versammlung nicht unverzüglich entfernt oder

  8. 8.

    sich trotz einer unter den Voraussetzungen der §§ 14 , 15 oder 22 erfolgten Auflösung einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 8 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis zu eintausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 bis zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


§ 28 VersFG BE – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 26 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


§ 29 VersFG BE – Kosten

Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind kostenfrei.


§ 30, Abschnitt 5 - Datenverarbeitung

§ 30 VersFG BE – Datenverarbeitung durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann die nach § 12 Absatz 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die nach § 12 Absatz 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten sowie Informationen zum Verlauf der Versammlung auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen heranziehen, soweit dies erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen die in Satz 1 genannten Daten zwei Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung hinaus gespeichert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die nach § 12 Absatz 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 3 an die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses und die Eigentümerin oder den Eigentümer der in § 20 Absatz 2 genannten Verkehrsfläche übermitteln.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Datenverarbeitung im Berliner Datenschutzgesetz und im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz unberührt.


§§ 31 - 32, Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 31 VersFG BE – Zuständigkeitsregelungen

Die Polizei Berlin ist sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes.


§ 32 VersFG BE – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 26 der Verfassung von Berlin ), der informationellen Selbstbestimmung ( Artikel 33 der Verfassung von Berlin ), der Freiheit der Person ( Artikel 8 der Verfassung von Berlin ), der Freizügigkeit ( Artikel 17 der Verfassung von Berlin ) sowie die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes (Artikel 8, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Anlage zu § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 :

(1) Orte nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind

  1. 1.

    das Denkmal für die ermordeten Juden Europas;

  2. 2.

    die Neue Wache - Zentrale Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, Unter den Linden;

  3. 3.

    der Bebelplatz mit dem Denkmal zur Erinnerung an die Bücherverbrennung am 10. Mai 1933;

  4. 4.

    die Gedenkstätte Plötzensee, Hüttigpfad;

  5. 5.

    das internationale Dokumentations- und Begegnungszentrum "Topographie des Terrors", Stresemannstraße/Niederkirchnerstraße;

  6. 6.

    die Gedenk- und Bildungsstätte "Haus der Wannsee-Konferenz", Am Großen Wannsee;

  7. 7.

    das Mahnmal "Gleis 17", Bahnhof Grunewald;

  8. 8.

    die Stätte des Gedenkens an das als Sammellager missbrauchte jüdische Altersheim in der Großen Hamburger Straße und die von dort deportierten Menschen;

  9. 9.

    die jüdischen Friedhöfe in der Heerstraße, der Schönhauser Allee, in Weißensee, Herbert-Baum-Straße;

  10. 10.

    das Jüdische Museum Berlin, Lindenstraße;

  11. 11.

    die Gedenkstätte auf dem Vorplatz des Gemeindehauses der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, Fasanenstraße;

  12. 12.

    die Gedenkstätte auf dem Parkfriedhof Marzahn für die Opfer des Sinti- und Roma-Sammellagers, das von 1936 bis 1945 nördlich des Friedhofs eingerichtet war, Wiesenburger Weg;

  13. 13.

    die Gedenkstätte "Köpenicker Blutwoche", Puchanstraße;

  14. 14.

    die Gedenkstätte am Ort des ehemaligen Zwangsarbeiterlagers in Schöneweide, Britzer Straße;

  15. 15.

    das Museum "Blindenwerkstatt Otto Weidt" mit der Gedenkstätte "Stille Helden", Rosenthaler Straße;

  16. 16.

    das Deutsch-Russische Museum in Karlshorst, Zwieseler Straße;

  17. 17.

    das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Homosexuellen, Ebertstraße;

  18. 18.

    das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma Europas, Simsonweg;

  19. 19.

    das Mahnmal Spiegelwand auf dem Hermann-Ehlers-Platz;

  20. 20.

    die Gedenkstätte Zwangslager, Otto-Rosenberg-Platz, Berlin-Marzahn;

  21. 21.

    der Güterbahnhof Moabit, Ellen-Epstein-Straße;

  22. 22.

    der Gedenk- und Informationsort für die Opfer der nationalsozialistischen "Euthanasie"-Morde, Tiergartenstraße und

  23. 23.

    der Gedenkort SA-Gefängnis Papestraße, Werner-Voß-Damm.

(2) Tage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind

  1. 1.

    der 27. Januar, Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Holocaust-Gedenktag);

  2. 2.

    der 8. Mai, Tag der Befreiung;

  3. 3.

    der 9. Mai, Tag des Sieges über den Faschismus und

  4. 4.

    der 9. November, Gedenken an die Reichspogromnacht 1938.


Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: AG G 10
Referenz: 12-2

Vom 17. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 486; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-2)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 278)


§ 1 AG G 10 – Anordnung von Beschränkungen

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 2254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, ist das Innenministerium. Über die Anordnung entscheidet der Minister, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär des Innenministeriums, auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung oder seines Vertreters.


§ 2 AG G 10 – Parlamentarische Kontrolle

(1) Der Innenminister unterrichtet eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor ihrem Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung geschieht dann unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an den Betroffenen. Der G-10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist

  1. 1.
    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
  2. 2.
    Einsicht in die Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen und
  3. 3.
    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hebt der Innenminister unverzüglich auf.

(2) Der Innenminister unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die von ihm nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Eine Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes unterbleibt, wenn die Kommission einstimmig feststellt, dass

  1. 1.
    eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. 2.
    eine solche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und
  3. 3.
    die Voraussetzungen für eine Löschung erhobener personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 und 6 des Artikel 10-Gesetzes sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.

Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so veranlasst der Innenminister sie unverzüglich.

(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht dem Landtag angehören und sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe gewählt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neuwahl der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter gewählt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre Mitarbeiter sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind.


§ 3 AG G 10 – Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Soweit die Verarbeitung von Daten nach diesem Gesetz der Kontrolle durch die Kommission unterliegt, fällt sie nicht in die Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2) Die Kommission kann den Landesbeauftragten für den Datenschutz ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.


§ 4 AG G 10 – Unterrichtung des G 10-Gremiums

Der Innenminister unterrichtet über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes , soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihm angeordnet worden sind, auf Anforderung mindestens aber in Abständen von sechs Monaten, das G 10-Gremium. Gremium zur politischen Kontrolle der Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz ist die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß § 27 des Landesverfassungsschutzgesetzes .


§ 5 AG G 10 – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: UnthBhRRefV,MV
Gliederungs-Nr.: 306-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare

Vom 30. April 2003 (GVOBl. M-V S. 326; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 306 - 1 - 4)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVOBl. M-V S. 726)

Auf Grund des § 21a Abs. 2 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234) eingefügt worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:


§ 1 UnthBhRRefV  (1)

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus

  1. 1.

    einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 1 125 Euro Euro und

  2. 2.

    einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes zum Familienzuschlag in der Höhe, wie er sich für übrige Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes ergibt.

(2) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht sich jeweils um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den im Land Mecklenburg-Vorpommem geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Bei der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Bemessungsgrundlage für jede Erhöhung ist der Betrag, der sich aus dem Grundbetrag einschließlich der sich bis dahin aus der in Satz 1 geregelten Anpassung ergeben hat. Einmalzahlungen werden mit demselben Betrag und zu demselben Zeitpunkt gewährt, wie auch Anwärterinnen und Anwärter mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag im Rahmen einer besoldungsrechtlichen Anpassung sie erhalten.
Das Finanzministerium gibt die maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommem bekannt. 
Diese Regelungen gelten erstmals für solche landesbesoldungsrechtliche Anpassungen, die für Zahlungen ab dem 1. Januar 2017 wirksam sind.

(3) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt.

(4) Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntgabeder Höhe des Grundbetragesder Unterhaltsbeihilfe fur Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab dem 1 Januar 2019

Vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 50)

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. April 2003 (GVOBl. M-V 326), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. August 2016 (GVOBl. M-V S. 726) geändert worden ist, wird hiermit die maßgebliche Höhe des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bekannt gegeben.

Der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe erhöht sich entsprechend der nach § 5 Absatz 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2019/2020/2021 Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 für alle Anwärtergnındbeträge vorgesehenen einheitlichen Erhöhung um 50 Euro um diesen Betrag. Ausgehend von der Höhe der Unterhaltsbeihilfe am 31. Dezember 2018 (1.195,00 Euro) erhöht sich der Grundbetrag auf

1.245,00 Euro ab dem 1. Januar 2019.

Hiervon ausgehend erhöht sich der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe entsprechend der nach § 5 Absatz 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2019/2020/2021 Mecklenburg-Vorpommem zum 1. Januar 2020 für alle Anwärtergnındbeträge vorgesehenen einheitlichen Erhöhung um weitere 50 Euro um diesen Betrag auf

1.295,00 Euro ab dem 1. Januar 2020.

§ 2 UnthBhRRefV

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.


§ 3 UnthBhRRefV

Erhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der Vorbenannten Unterhaltsbeihilfe übersteigt.


§ 4 UnthBhRRefV

(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.


§ 5 UnthBhRRefV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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