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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
Dokument
§ 94 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 94 BremLWO – Wahlscheine
(1) Für die jeweils verbundenen Abstimmungen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt.
(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein jeweils entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.
(3) Die jeweiligen Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer für jede Abstimmung in den dafür bestimmten, oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen vermerkt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
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