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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
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§ 97a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 97a BremLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Volksentscheid - Wahl der Beiräte gezählt. Im Übrigen gilt § 86a entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
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