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§ 37 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremLWO – Ausstattung des Urnenwahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Urnenwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Abs. 6 Satz 5),

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. 4.

    Vordrucke des ersten und zweiten Teils der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,

  6. 6.

    Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  7. 7.

    Verschluss- und Siegelmaterial für die Wahlurne,

  8. 8.

    Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 37 - 50a, Zweiter Abschnitt - Wahlhandlung/§§ 37 - 47, 1. - Allgemeine Bestimmungen/