Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/DSG M-V,MV - Landesdatenschutzgesetz/§§ 15 - 21, Teil 5 - Aufsichtsbehörde/
Dokument
§ 20 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Aufsichtsbehörde
§ 20 DSG M-V – Mitwirkungspflicht
(1) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von einer Mitwirkungspflicht, die sich aus den Regelungen des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.
(2) Macht die Aufsichtsbehörde von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. Der Verantwortliche gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der Aufsichtsbehörde reagiert wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/DSG M-V,MV - Landesdatenschutzgesetz/§§ 15 - 21, Teil 5 - Aufsichtsbehörde/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8080991,21
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8080991,21
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.