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§ 23 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften

Titel: Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSG M-V
Gliederungs-Nr.: 204-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 DSG M-V – Straftaten

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 22 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Auftragsverarbeiter und die Aufsichtsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/DSG M-V,MV - Landesdatenschutzgesetz/§§ 22 - 24, Teil 6 - Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften/
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