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§ 16 DSG M-V
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Aufsichtsbehörde

Titel: Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSG M-V
Gliederungs-Nr.: 204-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 DSG M-V – Ernennung und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache das Mitglied der Aufsichtsbehörde mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtages. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt das Mitglied der Aufsichtsbehörde zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit. Das Mitglied der Aufsichtsbehörde muss die Befähigung zum Richteramt, zum Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt oder eine gleichgestellte Befähigung haben und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten besitzen.

(2) Die Amtszeit nach Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verlängert sich bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, maximal jedoch um sechs Monate.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/DSG M-V,MV - Landesdatenschutzgesetz/§§ 15 - 21, Teil 5 - Aufsichtsbehörde/