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§ 13 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremKEG – Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten

(1) Die Gemeinden beschreiben in städtebaulichen Konzepten unter Berücksichtigung der Ziele und Handlungsstrategien nach den §§ 1 und 2 die kommunalen Ziele und Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Die Konzepte sollen insbesondere Aussagen zu kommunalen Maßnahmen

  1. 1.

    in der Bauleitplanung und

  2. 2.

    bei dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen

enthalten. Die Konzepte sind zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) In den Konzepten nach Absatz 1 sollen insbesondere Handlungsmöglichkeiten zu folgenden Themen einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Handlungsmöglichkeiten untersucht werden:

  1. 1.

    Energieversorgung von neuen Baugebieten einschließlich der dafür gegebenenfalls vorzusehenden Flächen,

  2. 2.

    Zuschnitt von Grundstücken, Anordnung und Orientierung von Bebauung und Dachflächen, Ausformung von Baukörpern im Hinblick auf den Energieverbrauch sowie Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der passiven Solarenergienutzung,

  3. 3.

    Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,

  4. 4.

    Verminderung des Energieverbrauchs von Gebäuden gegenüber dem ansonsten vorgeschriebenen Energiestandard, insbesondere zur Erprobung zukünftiger gesetzlicher Anforderungen im Rahmen von Modellprojekten und

  5. 5.

    Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Anpassungsstrategie nach § 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKEG,HB - Bremisches Klimaschutz-/Energiegesetz/§§ 13 - 17, Abschnitt 5 - Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden/
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