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§ 36 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 LEisenbG – Eisenbahnbetriebsleiter

Auf jeder Anschlussbahn, die den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, hat ein dazu befähigter Bediensteter (Eisenbahnbetriebsleiter) den Betriebsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters bedarf der Bestätigung der technischen Aufsichtsbehörde. Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann bei einfachen Verhältnissen Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 35 - 39, Zweiter Abschnitt - Anschlussbahnen/