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§ 5 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Programm und Berichte

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremKEG – Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen und weitere Treibhausgasemissionen

(1) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich Energie- und Kohlendioxidbilanzen für das Land Bremen sowie für die Gemeinden Bremen und Bremerhaven nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen. Die Kohlendioxidemissionen werden hierbei

  1. 1.

    auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs in Form einer Quellenbilanz und

  2. 2.

    auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs in Form einer Verursacherbilanz

dargestellt. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt vorläufige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt endgültige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die vorläufigen Fassungen nach Satz 3 sind erstmalig für das Berichtsjahr 2023 vorzulegen.

(2) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt anhand von Frühindikatoren jährlich Zeitnahschätzungen der Kohlendioxidemissionen des Landes Bremen und veröffentlicht diese spätestens neun Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Zeitnahschätzungen beziehen sich auf die Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch und werden für das Land Bremen insgesamt sowie für die Sektoren der Quellenbilanz gemäß § 1 Absatz 5 ausgewiesen. Die Zeitnahschätzungen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzulegen.

(3) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich einen Bericht über weitere Treibhausgasemissionen nach Sektoren für das Land Bremen nach der Methodik der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt eine vorläufige Fassung des Berichts über weitere Treibhausgasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt eine endgültige Fassung des Berichts über weitere Treibhausgasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Berichte über weitere Treibhausgasemissionen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzulegen.

(4) Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der vorläufigen Energie- und Kohlendioxidbilanzen gemäß Absatz 1 Satz 3 einen Bericht über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen vor. In dem Bericht sind

  1. 1.

    das Niveau und die Verteilung der Kohlendioxidemissionen im Berichtsjahr,

  2. 2.

    die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Vergleich zum Basisjahr 1990 sowie innerhalb der letzten zehn Berichtsjahre

darzustellen. Die Berichtspflichten nach Satz 2 beziehen sich auf die Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch nach der Quellenbilanz. Der Senat kann ergänzend auch die Kohlendioxidemissionen aus dem Endenergieverbrauch nach der Verursacherbilanz berücksichtigen.

(5) Der Senat nimmt im Rahmen seines Berichts gemäß Absatz 4 zu der Frage Stellung, ob das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 für das Jahr 2030 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich erreicht werden kann. Er berücksichtigt hierbei die in § 1 Absatz 3 festgelegten Zwischenziele. Werden diese tatsächlich oder voraussichtlich verfehlt, stellt der Senat in seinem Bericht dar, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung von der angestrebten Entwicklung der Kohlendioxidemissionen abweicht.

(6) Soweit der Senat in seinem Bericht gemäß Absatz 5 zu dem Ergebnis kommt, dass das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, legt er innerhalb von zwei Monaten den Entwurf eines Maßnahmenkatalogs vor. Darin stellt der Senat im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen in Betracht kommen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken, und welche quantitativen Beiträge zur Minderung der Kohlendioxidemissionen diese Maßnahmen voraussichtlich leisten können.

(7) Der Sachverständigenrat nach § 6 nimmt innerhalb von zwei Monaten zu dem Entwurf des Maßnahmenkatalogs Stellung. Soweit die darin enthaltenen zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen nach seiner Einschätzung nicht ausreichen, um die Einhaltung des in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegten Minderungsziels zu gewährleisten, kann der Sachverständigenrat weitere Klimaschutzmaßnahmen vorschlagen.

(8) Der Senat teilt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Sachverständigenrats mit, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen verwirklicht werden sollen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken. Die Mitteilung des Senats enthält darüber hinaus einen Plan, der darstellt, wie die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre sichergestellt und das Minderungsziel weiterhin erreicht werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKEG,HB - Bremisches Klimaschutz-/Energiegesetz/§§ 4 - 6a, Abschnitt 2 - Programm und Berichte/
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