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§ 26 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 KFAG – Auskunftspflicht

(1) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.

(2) Die Bergbauberechtigten sind verpflichtet, dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Auskünfte zu erteilen, die für die Berechnung des Ansatzes für Grubengemeinden nach § 12 Abs. 4 Nr. 4 notwendig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KFAG,SL - Kommunalfinanzausgleichsgesetz/§§ 21 - 27, Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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