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§ 80 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 5 – Bauüberwachung

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 80 BremLBO 2009 – Bauüberwachung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde überwacht die Bauausführung bei baulichen Anlagen

  1. 1.

    nach § 66 Absatz 3 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises,

  2. 2.

    nach § 66 Absatz 4 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises

nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2.

(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLBO 2009,HB - Bremische Landesbauordnung/§§ 57 - 82, Teil 5 - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 80 - 81, Abschnitt 5 - Bauüberwachung/