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§ 10 PresseG
Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Pressegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 PresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/PresseG,HH - Pressegesetz/