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§ 10 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Zweiter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 KFAG – Finanzkraftmesszahl

Die Finanzkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus der Steuerkraftmesszahl (§ 11) und der Schlüsselzuweisung A.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KFAG,SL - Kommunalfinanzausgleichsgesetz/§§ 6 - 16, Zweiter Abschnitt - Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes/§§ 7a - 13, Zweiter Unterabschnitt - Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden/