Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 29 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 KFAG – Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Es wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gebildet.

(2) Dem Beirat gehören an,
ein Vertreter des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,
zwei Vertreter der Landkreise, ein Vertreter des Regionalverbandes,
vier Vertreter der Gemeinden.
Es werden benannt,
die Vertreter der Landkreise durch den Landkreistag Saarland,
der Vertreter des Regionalverbandes durch den Regionalverband Saarbrücken und die Vertreter der Gemeinden durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag.
Der Vertreter des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport führt im Beirat den Vorsitz.

(3) Der Beirat wird von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Bedarfsfalle einberufen. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport hat dem Antrag der Vertreter der Landkreise, des Regionalverbandes und der Gemeinden auf Einberufung des Beirates zu entsprechen.

(4) Dem Beirat obliegt

  1. 1.
    die Beobachtung der Auswirkungen dieses Gesetzes,
  2. 2.
    die Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige Änderungen dieses Gesetzes.

(5) Dem Beirat sind die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KFAG,SL - Kommunalfinanzausgleichsgesetz/§§ 28 - 33, Fünfter Abschnitt - Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.