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Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 KFAG – Einwohnerzahl
(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl. Maßgeblich ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres.
(2) Eine durch Gebietsänderung bewirkte Veränderung der Einwohnerzahl wird berücksichtigt. Bei Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde wird die Einwohnerzahl der aufgelösten Gemeinde der Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zugerechnet. Bei Neubildung einer Gemeinde oder bei Grenzänderungen wird die Einwohnerzahl durch das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - festgestellt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KFAG,SL - Kommunalfinanzausgleichsgesetz/§§ 21 - 27, Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147976,24
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