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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete
§ 6 BremAbgG – Anpassung der Entschädigung
Die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index
- 1.
der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel,
- 2.
der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln.
Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Landesamt bis 1. April eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 10a, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168638,7