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§ 147 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung und Durchführung

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 147 BauGB – Ordnungsmaßnahmen

1Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

  1. 1.

    die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,

  2. 2.

    der Umzug von Bewohnern und Betrieben,

  3. 3.

    die Freilegung von Grundstücken,

  4. 4.

    die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie

  5. 5.

    sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

2Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. 3Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 140 - 151, Zweiter Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung/