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§ 19 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung → Zweiter Abschnitt – Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BauGB – Teilung von Grundstücken

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 14 - 28, Zweiter Teil - Sicherung der Bauleitplanung/§§ 19 - 23, Zweiter Abschnitt - Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen/